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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 80. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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bei welchem nicht der Besitzer außer dem Wohnungsrechte sich noch gewisse Natural- und Geldbezüge stipulirte, Bezüge, wel che gewöhnlich auch auf die Ehefrauen und Wittwen der Berech tigten übergehen. Auch die unversorgten Kinder haben gemei niglich doch wenigstens in soweit daran Antheil, daß ihnen das Wohnungsrecht Vorbehalten werde, bis sie sich versorgen. Es ist eine Erfahrungssache, daß diese reservsts mitunter viel fach belästigend für die Besitzer der verpflichteten Grundstücke sind, theils weil sie nicht immer im richtigen Verhältnisse zum Werthe derselben und zu deren übrigen Belastungen stehen, theils weil sie nicht selten der Keim zu Differenzen zwischen den Berechtigten und den Verpflichteten sind und oft große Fa milienspaltungen herbeiführen. Auf der andern Seite ist aber nicht zu verkennen, daß das Institut selbst sich als höchst wohl- thätig und besonders in wohlfahrtspolizeilicher Hinsicht als nothwendig sich erweise, so daß man sich gedrungen fühlen muß, es beizubehalten. Manches Individuum und mancher Auszugsberechtigte, der, wenn er in höhere Jahre tritt, sein Brod nicht mehr verdienen kann, und manche Familie würde nach dem Verkaufe ihres Besitzthums vielleicht verlassen sein, würde obdachlos werden, ja selbst der nötigsten Subsistenz mittel entbehren und der Commun endlich zur Last fallen, wenn nicht durch die Wohlthat eben dieses Institutes Uebeln dieser Art sehr zweckmäßig vorgebeugt würde. In der Regel sind auch unsere Lokalgerichte bedacht, zu verhüten, daß nicht dergleichen Unzuträglichkeiten für die Gemeinden entstehen; sie, sorgen vorsichtig dafür, daß dem Verkäufer dergleichen Aus züge Vorbehalten werden, und daß das Interesse der Gemeinde beobachtet werde. Die Deputation hat verschiedene streitige Rechtsfragen mit berührt, deren Erledigung in dem zu erwar tenden Gesetze bewerkstelligt werden müßte. Ich könnte diese Fragen aus eigener Geschäftserfahrung noch vermehren, wenn es zur Sache gehörte; allein ich will mich nur darauf beschrän ken, einer solchen Kontroverse zu gedenken, nämlich: wie es zu halten sei, wenn ein Auszugspflichtiger den unverheiratheten Töchtern des Vorbesitzers bis zu ihrer Verehelichung freie Wohnung zu gewähren hat, diese aber nicht zur Ehe schreiten und im ledigen Stande uneheliche Kinder zur Welt bringen? Die Sache wird auch aus einer andern Rücksicht nicht ohne Interesse sein, und ich fürchte sehr, - daß sie künftig noch oft vor den Gerichten würde verhandelt werden, besonders wenn die sanktionirte Aufhebung der Fornikationsstrafen in Zukunft etwa noch schlimmere Früchte tragen wird, und bei der Straf losigkeit der Unzucht bei dem jungen Volke des niedern Stan des die unehelichen Geburten noch mehr überhand nehmen wer den. Doch habe ich dieses nur beiläufig erwähnen wollen. Die meisten Verwirrungen und Streitigkeiten unter den Aus zugsberechtigten und Verpflichteten und unter diesen und den Erben der Erstem entstehen meistens dann, wenn auf längere Jahre hinaus verabsäumt worden war, den Auszug gerichtlich verschreiben-und. quittiren zu lassen. Ich verstehe dies aber nicht bloß von dem Naturalienauszuge, sondern auch von den Geldprästationen, die geleistet werden sollen, seien sie nun Ta gegelder, Nachzahlungsgelder oder Kaufstermingelder, oder wie sie sonst heißen. Die Verschreibung solcher Gebührnisse aber wird meistentheils dann verabsäumt, wenn die Auszugsberech tigten alte oder kränkliche Leute sind, die den Weg zur Gerichts stelle nicht gut machen können, nicht selten aber auch aus dem Grunde , weil sie sich vor dem Kostenaufwande fürchten, der mit solchen Geschäften verbunden ist. Man darf aber auch in derThat nur einen flüchtigen Blick auf die Taxordnung von 1812 und die Stempelgesetze werfen, um sich zu überzeugen, daß der Aufwand gar nicht gering ist und seltsamer Weise bei geringem Quantitäten, welche verschrieben werden, oft un- verhältnißmäßig größer ist, als bei Posten von höherem Be lange. Es scheint mir daher, daß auf Zweierlei vorzüglich Rücksicht zu nehmen sein weide; einmal, daß bei Verschrei bung solcher Auszüge die zu beobachtenden Rechtsformen in Absicht auf die darauf zu gründenden Hypothekenkassationen mehr vereinfacht und erleichtert werden, und dann, daß der Kostenaufwand, der damit verknüpft ist, nach einem richti gem Maßstabe thunlichst ermäßigt werde. Wenn ich nun die Petition des Herrn Advokat Hähnel betrachte, so glaube ich nicht, daß durch seine Vorschläge der Sache gründliche Abhülfe geschehen werde. Ich habe nachgedacht, ob nicht ein einfacher Weg dafür aufzufinden sei? Ich erlaube mir, meine Ansicht darüber noch mit wenigen Worten anzudeuten. Die Auf nahme von Quittungen und Verschreibungen solcher Auszüge ist an sich eine sehr einfache und leichte Sache, sie erscheint so einfach, daß man sie füglich unfern Lokalgerichten anvertrauen könnte, welche doch ohnehin die Kaufaufsätze fertigen, die oft schwieriger sind und zum Theil mit besonderer Genauigkeit be sorgt werden müssen. Es ist daher mit Recht zu erwarten, daß sie mit eben der Genauigkeit auch diese Quittungen und Verschreibungen besorgen werden. Es versteht sich dabei von selbst, daß man solchen Verschreibungen, die von Lokalgerich ten vorgenommen werden, die Eigenschaft öffentlicher Doku mente in soweit beilegen müsse, um darauf Hypothekencassa tionen zu begründen. Können unsere Landleute solche Quit tungen vor den Lokalgerichten abmachen, so werden sie weit weniger schwierig davon abgehen, als wenn sie oft weite Wege zum Gerichtshalter, in das Amt oder ins Stadtgericht machen sollen. Dabei versteht sich aber auch ferner von selbst, daß den Lokalgerichten eine Taxe vorgeschrieben werden müsse, nach welcher sie eine angemessene Gebühr für Geschäfte dieser Art zu beziehen hätten. Uebrigens dürfte man den Lokalgerichten ein einfaches Regulativ in die Hände geben, ihnen einen bestimm ten Schematismus vorschreiben, und würde dann gewiß sein dürfen, daß sie die Geschäfte bald ganz regelrecht besorgen würden. Ich muß noch bemerken, daß unsere Lokalgerichte eine Masse von Geschäften unentgeltlich zu besorgen ha ben; sie sind mit Polizeigeschäften überhäuft, so daß man wohl wünschen muß, daß in solcher Beziehung irgend eine Art Compensation eintrete. Uebrigens, wenn ich auch zugebe, daß nicht alle Ortsrichter gleich befähigt sein werden, solche Geschäfte mit gleicher Genauigkeit zu besorgen, so muß ich doch
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