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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 11. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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speciellen Antrags, sondern wollte bloß an die Wichtigkeit des Gegenstandes erinnern. Referent v. Günther: Ich erlaube mir darauf zu be merken, daß die Bestimmungen, welche in dem allgemeinen Criminalgesetzbuch über die Anwendung der Strafen gegeben sind oder gegeben werden sollen, nicht solche sind, die durch aus und in allen Beziehungen auf die Polizeigesetze, zumal auf ein Polizeigesetz, wie das vorliegende ist, angewendet werden können, das nicht bloß, dem allgemeinen Charakter von Poli- zeigesetzen gemäß, gemeinschädliche, sondern auch nicht ge- meknschädliche, bloß dem Handelnden schädliche Handlun gen untersagt, weshalb denn nothwendig auch specielle Re geln über dessen Anwendung vorhanden sein müssen, wenn nicht bei den verschiedenartigen Gestaltungen, welche der Rich ter bei der Anwendung dieser Gesetze vorsindet, widersprechende Entscheidungen zum Vorschein kommen sollen, ein Umstand, der mehr als ein anderer geneigt ist, das Ansehen der Gesetze und der Gerichte zu untergraben. ».Biedermann: Ich bin einverstanden mit der An sicht der Deputation, daß eine Bestimmung über Inländer, welche im Auslande gegen das Gesetz fehlen, und über Aus länder, die im Inlands das Gleiche thun, nothwendig ist. Ich glaube aber doch, daß in zwei Punkten das Deputations- Gutachten etwas zu weit gehe. Das scheint mir nämlich I. durch die Bezugnahme auf tz. 14. zu geschehen. Wenn als allgemeine Regel fest steht, daß der, welcher im fremden Lande ein Vergehen begeht, nach dem Gesetze dieses Landes beurtheilt werden muß, so scheint daraus zu folgen, daß er, wenn er etwas thut, was dort erlaubt ist, nicht dafür bestraft werden kann. Wenn nun ein Sachse sich im Auslande auf hält, dort in der Lotterie spielt, und dieß nur solange thut, als er sich dort befindet, so glaube ich nicht, daß man ihn einer Strafe unterwerfen kann. Ich würde Vorschlägen, daß die Bezugnahme auf §. 14. wegsiele und dafür die Einschal tung beliebt würde: „Auf Inländer, welche sich im Auslande befinden, und an einer dort erlaubten Lotterie Antheil neh men, haben vorstehende Strafbestimmungen keine Anwendung, dafern das Spiel vor Beendigung der Rückkehr in's Vater land beendigt ist, oder von ihnen aufgegeben wird." Die Be stimmung, daß Ausländer, welche hier in Sachsen sich auf halten und an einem fremden Glücksspiele Antheil nehmen, straffällig sein sollen, scheint mir folgerechter zu sein, als die Bezugnahme auf §. 14., aber auch sie dürfte, wenn sie ganz unbeschränkt gestellt wird, zu einer bedeutenden Härte führen. Wenn z. B. ein Preuße auf der Messe in Leipzig sich aufhält, und den Einsatz auf ein Berliner Loos schon bezahlt hat, oder wenn das Loos bei ihm gerade,eingeht, und eres annimmt/um dann fort zu spielen, wenn er in sein Vaterland zurückgekehrt ist, so würde es doch eine Härte sein, ihn zu bestrafen. Ich glaube, daß die vorliegende Bestimmung nur auf solche Aus länder angewendet werden könnte, die eine Zeitlang sich hier aufgehalien haben, so daß ihnen möglich gewesen ist, in der Sächs. Lotterie zu spielen, und daß man die ausnähme, wel che in ihrer vaterländischen Lotterie spielen. Ich würde dem nach Vorschlägen zu setzen: „Die sich im Königreich Sachsen aufhaltenden Ausländer sind nur dann nach den Bestimmun gen dieses Gesetzes strafbar, wenn sie in eine andere auswär tige Lotterie, als die ihres Vaterlandes setzen; doch im letztem Falle dann, wenn sie vor dem Einsätze zur ersten Klaffe sich bereits ein halbes Jahr in Sachsen aufgehalten haben." Das Präsidium bringt nun zunächst das erstere Amendement zur Unterstützung, und da anfangs nur 17 Mit glieder zu diesem Zwecke sich erheben, die Anzahl der fämmtli- chen anwesenden Mitglieder aber 34 beträgt, so entsteht der Zweifel, ob, da das Amendement erst während der Diskus sion gestellt worden, die Unterstützung für ausreichend zu er achten sei, und es wird deshalb auf die Landlagsordnung re- currirt. Der Zweifel erledigt sich indessen, da bei entstehen der Ungewißheit über die richtig erfolgte Zählung der Stimmen die Frage wegen der Unterstützung wiederholt wird und sich da bei 19 Mitglieder der Kammer erheben. Der Präsident stellt an die Kammer die weitere Frage, ob sie auch das 2. Amendement des v. Biedermann unterstü tzen wolle. Dieß findet jedoch keine Unterstützung. Referent v. Günther: Da das letzte Amendement keine Un terstützung gefunden hat, so habe ich in Bezug auf das erstere Einiges zu sagen. Der geehrte Redner wendet einen Grundsatz des Criminalrechts auf das Polizeirecht an, der nach meinem Dafürhalten und auch nach der Ansicht der Deputation hier keine Anwendung findet. Wollte man den Satz, daß ein im Auslande begangenes Verbrechen oder Vergehen nach den Gesetzen des Auslandes zu beurtheilen sei und also, wenn dort eine Handlung nicht verboten ist, auch hier straflos gelassen werden müsse — wollte man diesen Satz auf den gegenwärtigen Fall anwenden, so hieße dieß das Gesetz aufheben; denn dann würde namentlich in Bezug auf das Lotto derjenige, welcher spielen wollte, an dem Tage, wo gezogen wird, hinübergehen über die Grenze an den Ort, wo ein Lotto sich befindet, dort einsetzen und am Abend wieder zurück kommen. Somit würde an diesen Grenz orten das Gesetz gar keine Wirksamkeit haben. Ich bemerke nochmals: Das Gesetz, so weit es sich auf den Einsatz in das Lotto bezieht, ist zwar ein Polizeigesetz, aber von jener besondem Gattung der Polizeigesetze, welche ein bei der gestrigen Sitzung anwesendes, aber heute abwesendes Mitglied bevormundende nannte, wodurch nicht gemeinschadlichr, nicht Dritten schäd liche Handlungen verboten werden, sondern solche, die nur dem Nachtheil bringen können, der sie begeht und wo der Staat für nöthig findet, sie zum eigenen Wohle des Handelnden zu unter sagen. Es liegt in dem Zwecke eines solchen Gesetzes, daß die Unterthanen hierdurch nicht nur im Inlands, sondern allenthal ben, wo sie sich befinden, verpflichtet werden, solche Handlun gen zu unterlassen. v. Biedermann: Zur Entgegnung bemerke ich, daß ich das wohl gefühlt habe, daß ich auch nicht diesen Grundsatz in der Allgemeinheit aufstellen wollte, sondern nur in der Bezie hung, wo er hier Anwendung finden könnte und wo es eine gro ße Härte wäre, wenn man ihn nicht anwendete.
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