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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 11. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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nicht weg zu geben, vielmehr dasselbe zu verheimlichen, und dies somit ein immoralisches Bestreben, gegen die gesetzliche Bestimmung zu handeln, zur Folge haben würde, so glaube ich, es würde zweckmäßiger sein, wenn bis dahin, wo das Gesetz in Wirksamkeit zu treten Hat, eine etwas längere, als 14tägige Frist gegeben würde. Sollte diese Ansicht von der Kammer getheilt werden, so würde ich einen Antrag darauf stellen. Referent v. Günther: Gegen die von dem geehrten Sprecher mitgetheilte Ansicht bemerke ich, daß in diesem Au genblicke schon, wo der Gesetzentwurf der Standeversamm- lung vorliegt, dies im Inlands bekannt ist, und täglich be kannter wird, daß aber die Einführung des Gesetzes muth- maßlich nicht so ganz nahe fein dürste, weil dieses Gesetz sich auf Einrichtungen bezieht, die in diesem Augenblicke noch nicht, wenigstens nicht in der Maße existiren, wie dies im Gesetze vorausgesetzt wird, daß namentlich das Institut des Arbeits hauses und die darauf gesetzte Strafe erst dann ins Leben tre ten kann, wo das neue Criminalgesetzbuch publicirt sein wird. Also wird zwischen jetzt und dem Augenblick, wo der Zusatz in Anwendung kommen kann, muthmaßlich noch ein Zeitraum von mehreren Monaten verstreichen, und es scheint daher eine Clausel, welche die Wirksamkeit des Gesetzes noch länger hin ausschieben würde, nicht nothwendig zu sein. Königl. Commiffar v. Schaarschmidt: Ohne im Uebri- gm den Gründen des geehrten Referenten entgegen zu treten, muß ich doch bemerken, daß das Arbeitshaus in der That schon eingerichtet ist, und kein Anstand sein wird, sofort nach der Publikation des Gesetzes dadurch angedrohte Strafen darin zu vollstrecken. Bürgermeister Hü bl er: Abgesehen davon, würde, mei ner Ueberzeugung nach, schon der bedeutende Zeitraum, wel cher nothwendig verstreichen muß, ehe das Gesetz auch in der ll. Kammer discutirt, und über abweichende Ansichten Ver einigung zwischen beiden Kammern getroffen worden, völlig ausreichen, um dem Wunsche des Antragstellers zu genügen. v. Po fern: Ich habe nur gewünscht, daß darüber ge sprochen, und das Publicum durch öffentliche Blätter davon unterrichtet werde. Bürgermeister Bernhardt: Ganz neuerlich, in einer Verordnung vom 3. Juli d.J. ist auf die Entdeckung der Lot- tocollecteurs eine Belohnung von 30 Thlrn. und die Befreiung von der Strafe des Einlegens festgesetzt worden. Es entsteht nun die Frage, ob in dem §. 18. die Aufhebung dieser Be stimmung mit begriffen sei. Ich wünsche das Gegentheil, denn ich bin überzeugt, daß eine Prämie, wie sie in jener Verordnung bestimmt worden ist, am besten zur Entdeckung führt, das Strafverbot allein wird dem Uebel nicht steuern, denn ein altes Sprüchwort sagt, „nitimur in vetitum" und „der Durst nach schnellem Gewinn ist größer als die Furcht vor der Strafe." Königl. Commiffair v. Schaarschmidt: Die Besorg- niß des geehrten Redners wird wohl dadurch ausgeschlossen, weil durch den Gesetzentwurf bloß Gesetze aufgehoben wer den, nicht aber Verordnungen, welche in das Gebiet der Verwaltung gehören. Es wird hierauf der §. 18. auf die von dem Präsiden- ten gestellte Frage einstimmig angenommen. Referent v. Günther fährt nun in dem Vorträge des Deputations-Berichts weiter fort, wie folget: Schlüßlich wird noch in Bezug auf die in diesem Gesetze ver pönten Handlungen die Feststellung einer kürzern, als d.er gewöhnlichen Verjährungszeitempfohlen. So noth wendig es nämlich in polizeilicher Hinsicht auch immer sein mag, daß besonders das Lotteriewesen in allen seinen Beziehungen un terdrückt werde— so wahr es ist, daß häufig selbst Betrügereien damit verbunden sind, — so muß doch auf der andern Seite zu gestanden werden, daß eine eigentliche Rechtswidrigkeit mit demselben wenigstens nicht nothwendig, und mit dem Lotte riespiele in der Thatgar nicht verbunden ist, und daß es eben deshalb einen ungünstigen Eindruck auf das Publicum mache, wenn wegen einer bloßen Polizeiübertretung, durch die Nie manden geschadet worden ist, noch nach langen Jahren Untersu chungen und Strafen verhängt werden. Ein solcher ungünstiger Eindruck ist bis jetzt schon häufig bemerklich geworden,, wenn Jemand zur Verantwortung gezogen wurde, weil er vielleicht vor 10, 12 und mehr Jahren ein Mal in ein Lotto gesetzt hat. Dessenungeachtet darf die Verjährung auch nicht gar zu kurz sein, weil sonst allzuviel Contraventionen unentdeckt, und mithin die gesetzlichen Bestimmungen wirkungslos bleiben würden. Die Deputation schlägt als Verjährungsfrist für das Spielen in fremden Lotterie en einen Einjährigen, vom Schluffe der Lot terie, in welche eingesetzt worden ist zu berechnenden Zeitraum — für alle sonstigen Uebertretungen des vorliegenden Gesetzes aber eine 5jährige Frist vor, welcher Termin auch der ähnlichen Be stimmung des §.85. des allgemeinen Strafgesetzes wegen der in direkten Abgaben von 21. December 1833 entspricht. Obgleich nämlich nicht verkannt werden mag, daß vorzüglich bei dem Lotto zwischen der Strafbarkeit des bloßen Einlegers und der des Unternehmers oder Collecteurs ein nicht unbedeutender Un terschied obwaltet und in dieser Hinsicht sich vielleicht eine kür zere Verjährungsfrist für den Ersteren und eine längere für den Letztem als angemessen darstellen würde, so ist es doch an derer Sekts unrathsam, allzuviele verschiedenartigeBestimmungen für einen und denselben Gegenstand gesetzlich fest zu stellen.— Die Fassung einer hierauf bezüglichen, an einem passenden Orte einzuschaltenden §. würde so lauten: „Die Strafbarkeit des Spielens in auswärtigen Lotterieen erlischt mit dem Abläufe Eines Jahres, vom Ende der letzten Ziehung der Lotterie an ge rechnet, in welche eingesetzt worden ist. Die Strafbarkeit aller andern Uebertretungen dieses Gesetzes verjährt mit dem Ablaufe von 5 Jahren." Bürgermeister Bernhard!: Möchte nicht auch in An sehung der Verjährung der Vergehen, in Betreff deren, mit Ausnahme des Spiels in fremden Lotterieen, Bestimmungen in diesem Gesetze enthalten sind, eine Zeit festzusetzen sein, von welcher die Verjährungsfrist zu laufen beginnt? Referent v. Günther: Der Grund, warum die Depu tation für nothwendig erachtete, hier den Anfang der Verjährung zu bezeichnen, liegt darin, weil die Lotterie ei nen längern Zeitraum umfaßt , mithin das Bedenken ent stehen kann, ob das Verbrechen vollendet sei mit dem Ankäu fen des Lotterielooses, oder mit demEinsatze kn die erste Classe, oder dem Einsätze kn eine spätere, namentlich in die letzte Classe.
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