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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 11. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Z28 Hier war also eine gesetzliche Bestimmung über den Anfangs- punct der Verjährung nöthig. Bei den übrigen, in dem Gesetze verbotenen Handlungen verhält sich dies anders. Da bei ihnen jenes Verhältniß nicht statt findet, so war auch dieser Zweifel nicht denkbar. Es sind lauter einzelne Vergehungen, und es wer den die allgemeinen Grundsätze der Verjährung statt finden, nach welchen diese von dem Augenblicke des vollendeten Verge hens an zu rechnen ist. D'er'von der Deputation vorgeschlagene Zusatz-Paragraph wird hierauf einstimmig angenommen. Der Präsident be- Wunschenswerth wäre es allerdings, daß diese Bestimmungen gleich herüber in dieses Gesetz genommen würden, damit die Ge-s setzgebung nicht zu sehr gespalten werde. Inzwischen würde al lerdings dadurch das Erscheinen des Gesetzes aufgehalten wer den; ,wenn daher der Antrag der Kammer an die Regierung ge langt, so wird die Regierung ihn pflichtmäßig in nähere Erwä gung ziehen. Vorläufig kann ich freilich die Bemerkung nicht unterdrücken, daß es mir zweifelhaft ist, ob es möglich sey., spe- cielle Bestimmungen hierüber aufzustellen, bevor noch Vie allge meinen Grundsätze im Civklgesetzbuche festgestellt sind, Jedenfalls Bürgermeister Hübler das Wort und äußert: DerBe- und nun die unverbotene Gegenleistung, die Bezahlung, fordert. der diesfallsigen Rechtsgrundiatze nicht füglich in dem vom'egen- Gesetzentwurf, ob man ihn mit den hinzugefügten Bemerkun gen annehme, nicht durch Sitzenbleiben und Ausstehen, sondern nach vorgehendem Namensaufrufdurch Ja oder Nein abgestimmt werde. Cs verlassen nun dieStaatsminister und der anwesende Regierungscommissar den Saal, und die Annahme des Gesetz entwurfs erfolgt durch einstimmiges Ja. Nachdem die Staatsminister und der Königliche Commis- sar wieder eingetreten waren, macht der Präsident düs Re sultat der Abstimmung bekannt, und die heutige Tagesordnung merkt, daß dieser wie die Deputation erwähnt habe, an einem passenden Orte einzuschalten und dies nun Sache der Re- dattion sein würde. Secretair H artz: Ich wollte mir die Frage erlauben, ob die Kammer genehmiget, ihn zwischen dem 17. und 18. §. ein zuschalten. Es käme dann zuerst das Verfahren gegen Aus länder, dann folgte die Competenzfrage, dann die Verjährung und zuletzt die Aufhebung der frühem Lotteriegesetze. Präsident hält diesen Ort für die Einschaltung sehr pas send und da Niemand etwas dagegen erinnert, so ist die Einschal tung an dem bezeichneten Orte für genehmiget anzusehen. Referent v. Günther verliest nun noch den Schluß des Deputations-Gutachtens, welcher so lautet: Endlich muß die Deputation aufmerksam machen, daß es sehr wünschenswerth sein möchte, auch die civilrechtlichen Ver- terie, auch hier ergiebt sich wohl aus der Natur eines Verbie- tungsgesetzes soviel, daß wenigstens in der Regel Niemand auf Gewährung einer verbotenen Leistung, also etwa auf Lieferung ausländischer Loose vor inländischen Gerichten wird belangt wer den können. Daher ist es bedeutenden -Zweifeln unterworfen, was Rechtens sein solle, wenn z. B. der des Verbotes kundige Inländer dem unserer Gesetze unkundigen und durch sienichr ver pflichteten Ausländer eine Partie ausländischer Loose zu liefern versprochen hat, solche aber nicht liefern kann und darf, und nun der Ausländer Schadenersatz oder auch Rückzahlung des würde aber wünschenswerth sein, daß die Kammer sich ausspxä- che, daß das ^scheinen des gegenwärtigen Gesetzes nicht davon abhängig gemacht werde, um dieses nicht aufzuhalten. Prinz Johann: Letzteres ist wohl nicht die Absicht der Deputation gewesen, das eine von dem andern abhängig zu machen. - Präsid ent : Ich glaube kaum, daß auf diesen Umstand eine Frage zu stellen sei, wohl aber auf den Antrag selbst. Ich frage demnach, ob die Kammer wünsche, daß ein solcher An trag ausgesprochen werde? Es wird dies einstimmig bejaht. Hiermit ist die Berathung über diesen Gesetzentwurf been digt und es erfolgt nun die Abstimmung über die Annahme des ganzen Gesetzentwurfs, wie er sich durch die beschlossenen Mo- r disicationen gestaltet hat. Zuvörderst äußert aber noch der Präsident, daß, da mehrere neue Mitglieder in die Haltnisse, die aus dem Lotto-und Lotteriegeschäfte entstehen, ge- Kammer getreten seien, er die Bemerkung machen zu müssen setzlich geregelt zu sehen.— Daß eine aus dem Lotto hergelettere , daß, nachdem die Berathung des Gesetzes vollendet LS 7" dft ft-. ,üb-r dm gdnzm schon gezahlten Preises fordert, — oder wenn der Ausländer dem , Inländer fremde, also in Sachsen verbotene Loose geliefert hat, sonnt beendigt, indessen ergrerft und nun die unverbotene Gegenleistung, die Bezahlung, fordert.! Bürgermeister Hübler das Wort und äußert: Der Be- Und diese zweifelhaften Fragen ließen sich gar sehr vermehren, richt der Deputation der I. Kammer über den Entwurf eines Cri- DieDepuration überzeugt sich nun zwar, oaß die Bestimmung minalgesetzbuchs liegt den verehrten Mitgliedern derselben seit der diesfallsigen Rechtsgrundlatze nicht füglich m dem vomegen- . l. . ,, , den Polizeigesetze erfolgen kann, aber sie erachtet sich nichts desto ^"3^ als 8 Lagen vor, und die Berathung darüber hat bis weniger für verpflichtet, der Kammer anzurachen, die Staatöre-r fitz* nur darum noch ausgesetzt bleiben müssen, weil der gleich- gierung zu ersuchen, über dieselben sobald als möglich einen be- j zeitig über diesen Entwurf von der Deputation der H. Kammer sondern Gesetzentwurf vorzulegen. erstattete Bericht noch nicht im Druck erschienen und gleichwohl Staarsmmister v. Könneritz: Ganz gerecht ist wohl der, die Einsicht beider Berichte vor Eröffnung der Berathung über Wunsch der verehrten Deputation, daß civilrechrliche Besinn- l den Gesetzentwurf als angemessen und nothwendig sich darstellt, mungen über die Wirksamkeit solcher verbotenen Spiele getrof-1 Ganz unabhängig von der Einsicht des Berichtes der II. Kam- fen werden möchten. Ich bin auch nicht der Ansicht, daß dieses l mer ist inveß derjenige Lheil des fraglichen Berichtes, der, wie durch das allgemeine Civilgesetzbuch erledigt werden könnte, weil» die geehrten Herren ersehen haben werden, S. 33. und flgg. in dem Civilgesetzbuche nur die allgemeinen Grundsätze über vcr-s mehrere unmaßgebliche Vorschläge über das Verfahren bei der botene Geschäfte und deren Wirksamkeit ausgesprochen werden z Berathung des Gesetzentwurfs dem Ermessen der Kammer an können, vielmehr wird es auch neben einen: allgemeinen Civil- ? heim giebt, und über welchen der Natur der Sache nach vor gesetzbuche noch immer einer Particular-Gesetzaebung bedürfen. allen Dingen zu discutiren sein wird, ehe zu derBerathung über
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