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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 13. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Der Präsident geht hierauf zur fernem Fragstellung über: ob dieKarLmer das Deputations-Gutachten unter No.3. annehme? es wird von 35 gegen 2 Stimmen angenommen. Sodann wurde d. 4.P unct (N.12. d.Bl. S. 146.) vorgetra gen. Dasich über denselbenkeinSprechervernehmen ließ,so stellte der Präsid ent die Frage: ob dieKammer mit diesem Puncte unter 4. einverstanden sei? Dies wurde einstimmig bejaht. Ebenso wurde der 5. Punet des Deputations- Gutach tens ss. No. 12. L. Bl. S.146.) einstimmig angenom men, und sodann ' ' : ' zum 6. Puncte (s. denselben a. a. O.) übergegangen. Auch hier fand vollkommene Uebereinstimmung der Kammer statt. Dasselbe geschah auch bei dem 7. Puncte des Deputa tions - Gutachtens (s. dasselbe a. a. O.). - - - Endlich wurde der 8. Punct (s. No. 12. d. Bl. S. 146.) desselben vorgetragen und ebenfalls einstimmig ange nommen. . .. Referent Prinz Johann tragt hierauf den 2. Theil des hier einschlagenden Deputations-Gutachten vor, wie folgt: Mer dieser Sorgfalt ungeachtet ist jedoch zu fürchten, daß nach Durchgehung des Ganzen noch manche Lücken und Wider sprüche sich finden werden, so daß eine nach den gefaßten Be schlüssen zu bewirkende Ueberarbeitung des Entwurfs unentbehr lich sein dürfte, will man nicht ein unvollkommenes ÄZerk ins Leven treten lassen. —- Diese Arbeit würde am zweckmäßigsten der hohen Staatsregierung selbst in die Hände zu legen sein. Da es jedoch hier nicht auf Redaktionsveränderung allein an kommt, sondern auch kleine, materielle Abänderungen zu Besei tigung von Widersprüchen und Jnconvenienzen in Folge gefaß ter Beschlüsse nöthig werden dürften, so würde es sowohl zur Sicherstellung der Ständeversammlung für Ausführung der Sache in ihrem Sinne, als um die Staatsregierung selbst vor Ausstellungen in diesem Bezüge zu sichern, angemessen sein, wenn die abgeanderte Redaktion vor der Publikation derselben ei ner ständischen D-^^cton vorgelegt würde, welche ermächtigt würde. Rumens der Ständeversammlung durch Stimmenmehr- -<lt zu den einzelnen Veränderungen ihre Zustimmung zu erthei- len.—Diese Deputation könnte, als mit Ausführung eines stän dischen Beschlusses beauftragt, ganz in Gemäßheit der tztz. 144. der Verfassungs-Urkunde und 120. der provisorischen Landtags ordnung zusammengesetzt werden und verfahren, und dürfte un maßgeblich aus 6 Mitgliedern bestehen. Nur möchte, weil das Geschäft wohl kaum bis zur Dauer eines Monats sich verlän gernwürde, die Function des Vorstandes nicht monatsweise zwischen.den Mitgliedern beider Kammern wechseln, sondern zwischen den beiden von den Kammern bestimmten Vorständen das Loos entscheiden. — Die Unterzeichneten schlagen daher vor, schon jetzt unter zu hoffender Zustimmung der hohen Staatsre gierung und der jenseitigen Kammer folgenden Beschluß zu fassen: 1) Die Standeversammlung überläßt nach vollendeter Bera- thung über den Entwurf die endliche Redaktion des Criminal- gesetzbuchs der hohen Staatsregierung und ermächtigt sie da bei, auch diejenigen kleinen materiellen Veränderungen vor zunehmen,welche durch die gefaßten Beschlüsse nöthig werden. 2) Das auf diese-Weise neu redigirte-Gesetzbuch . ist jedoch einer nach Art, 114. der Verfassungs-Urkunde niederzusetzenden Deputation der Ständeversammlung vor dessen Publication vorzulegen, damit erstere sich Namens der letztem über die einzelnen vorgenommenen Veränderungen erkläre. 3) Diese Deputation wird aus 3 Mitgliedern jeder Kammer bestehen, und hat sich mit Ausnahme des unter 4. gedachten Puncts ganz nach den Bestimmungen der 120. Z. der Land tags-Ordnung, soweit solche hier Anwendung leiden, zu richten. 4) Jede Kammer bezeichnet aus den von ihr gewählten Mitglie dern einen Vorstand; die Funktion derselben wechselt jedoch nicht monatsweise, sondern es wird Einer von denselben durch das Loos auf die ganze Dauer des Geschäfts zum Vorstand bestimmt. v. Carlowitz: Ein Vorgang, der sich vor Kurzem in der H. Kammer ereignet hat, läßt mich noch in unserem Berichte eine kleine Lücke vermissen, die jetzt ausgefüllt werden möchte, sei es nun durch Bejahung oder Verneinung meines so eben zu stellenden Antrags. Es ist nämlich bei Berathung der Regie rungsvorlage über die Staatsschulden in Frage gekommen, ob die über die Abrechnung mit der Dberlaufitz niedergesetzt gewe sene Deputation nicht habe zur Kammer Bericht erstatten sol len? In ihrer Instruction war darüber nichts enthalten. Es gab dies zu mancherlei Diskussionen Veranlassung. Ich sehe voraus, daß bei diesem Vorschläge, den ich mit unterzeichnet habe, dasselbe Bedenken künftig auch erhoben werden könnte. Die künftkge Ständeversammlung könnte fragen, warum diese Deputation nicht an sie Bericht erstattet habe. Damit nun die ser Gegenstand zur Erledigung komme, so erlaube ich mir vor zuschlagen, daß dem 2. Puncte noch hinzugefügt werden möchte: „diese Deputation hat über das Ergebniß ihrer Verhandlungen der künftigen Ständeversammlung Bericht zu erstatten." Kaum weiß ich jetzt, ob ich für meinen eignen, erst in diesem Augen blicke mir beigegangenen Antrag stimmen soll, allein dies wenig stens wird er bezwecken, daß, wenn er abgeworfen wird, die künftige Ständeversammlnng klar ersieht, daß die Deputation einen solchen Auftrag nicht erhalten habe. Der Präsident bringt hierauf den vorstehenden Antrag zur Unterstützung. Derselbe wird ausreichend unterstützt. Referent Prinz Johann: Ohne die Meinung des geehr ten Antragstellers zu verkennen, indem ich vielmehr die Absicht selbst theile, die möglichste Klarheit zu erlangen, so muß ich mich doch g eg en den Antrag erklären. Ich glaube, er würde dem Zwecke des Vorschlages der Deputation grade entgegenste hen. Der Zweck nämlich geht dahin, daß eine Deputation be vollmächtigtwerde, und daß sie gewissermaßen für sich abschlie ßen könne. Ist von der Deputation ein neuer Bericht an die künftige Standeversammlung zu erstatten, so fragt es sich, ob dieser zur Debatte gebracht werden muß. Ist dieses der Fall, so entstehen neue Debatten über diesen Gegenstand und das De- battiren hört nicht auf. Kann derselbe nicht zur Debatte gebracht werden, so geht der Zweck des gestellten Antrags verloren. Ich würde daher ganz dafür stimmen, daß der Antrag wegsiele. Bürgermeister v. Deutrich: Auch ich habe den Antrag des Hrn. v. Carlowitz mit unterstützt, damit diese Sache zur Sprache komme. Er ist entnommen worden aus den Verhand lungen der H. Kammer, in Betreff des Verhältnisses, in wel chem die Deputation zur Ausführung desOberlausitzischen Ver trags, zu den Kammern stand. Diese Deputation wurde nie- dergesetzt zurAusführung der Oberlausitzer Schuldenübernahme
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