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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 13. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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zur allgemeinen Staatsschuld, und dazu besonders ermächtigt. 1 Da nun die Ausführung zunächst Sache der Staatsregierung ist, so war die gedachte Deputation verpflichtet, darauf zu sehen, daß die Ausführung den Beschlüssen der Stande gemäß erfolgte. Es war gar nicht denkbar, daß zuvor noch ein besonderer Vor trag an die Kammer darüber gelangen sollte, denn es mußte und sollte diese Schuldübernahme mit dem Schlüsse des Jahres aus geführt werden, denn eben dazu war die Deputation bevoll mächtigt. Was hatte nun aber ein nachheriger Vortrag an die Ständeversammlung bezwecken sollen? Bloß eine Benachrichti gung über die Art und Weise der Ausführung? Diese hat die Staatsregierung selbst übernommen und es war zu ihrem Res sort gehörig, über die Ausführung der ständischen Anträge die Stände in Kenntniß zu setzen. Ebenso ist es jetzt. Unsere De putation wird zur Ausführung dieses Gegenstandes, also zur Zustandebringung des Criminalgesetzbuches niedergesetzt; sie wird dazu bevollmächtigt. Was die Resultate der Wirksamkeit dieser Deputation anlangt, so glaube ich, können wir einen besonder» Vortrag darüber ganz entbehren; sie werden sich oh nedies ergeben aus der Promulgation des Gesetzbuchs, und inso fern es die hoheStaatsregierungsürangemessenhalt, dieStände über die verschiedenen Modifikationen, die dabei eingetreten sind, zu benachrichtigen, so wird auch dies wohl geschehen. Daher glaube ich also, daß es dem Verhältniß, in welchem eine De putation steht, die zu Ausführung einer Sache niedergesetzt ist, nicht angemessen und überhaupt unnöthig sein dürfte, derselben aufzugeben, fernem Vortrag an die Ständeverfammlung zu erstatten. Secr. v. Zedtwitz; Der geehrte Herr Antragsteller hat selbst bei seinem Anträge wohl nichts anderes im Auge gehabt, als die künftig zu erwählende Deputation im Voraus gegen jeden Vorwurf sicher zu stellen, der ihr wie ein ähnlicher in der II. Kammer bei dem berührten Gegenstände gemacht werden könnte. Und in der That, es kann auch kein anderer Zweck dabei von ihm beabsichtigt worden sein. Denn die vorige Ständeversammlung hatte bei der hohen Staatsregierung auf baldige Erlassung eines Criminal-Gesetzbuches angetragen und auch der jetzigen wird unstreitig nichts wichtiger sein, als daß dieses Gesetzbuch, was nun beiden Kammern vorgelegt und von deren Deputationen begutachtet worden ist, bald in's Leben trete. Sollte aber die zu erwählende Deputation künftig erst darüber noch Bericht erstatten müssen, in welcher Art sie sich der endlichen Redaction halber mit der Staatsregierung verei nigt habe, so würde das allerdings nicht geschehen können, vielmehr würde dann bis zur nächsten Ständeversammlung die Publication des Gesetzes selbst ausgesetzt bleiben müssen. Das dürste jedoch wohl nicht die Absicht sein. Es muß also, wie Se. Kön. Hoheit sehr richtig bemerkt haben, dieser Deputation unbedingte Vollmacht gegeben werden, nach weiterer Bespre chung mit der hohen Staatsregierung, die endliche Redaktion vorzunehmen. v. Carlowitz: Der Fall könnte sich allerdings verschie den gestalten; indeß muß ich bemerken, daß ich selbst, wenn auch der Antrag Genehmigung gefunden haben würde, ihm nicht die Deutung untergelegt haben würde, die Hr. Secr. v. Zedt- witz ihm untergelegt hat. Nicht darüber hätte die Deputation Bericht zu erstatten, ob den ständischen Deputations-Arbeiten die Zustimmung der Kammer zu ertheilen sei, denn allerdings würde solchenfalls die Emanirung des Gesetzes ausgesetzt blei ben müssen, sondern nur über den Erfolg des Geschäfts, wie z. B. die Staatsregierung bei eingereichten Petitionen den Ständen auch dann Mittheilung zukommen läßt, wenn solche Berücksichtigung gefunden haben; es wärenur ein relatorifcher Bericht gewesen. Inzwischen muß ich bekennen, daß mich, während ich vorhin zweifelhaft war, die Gründe derjenigen geehrten Redner, die gegen meinen Antrag gesprochen haben, jetzt überzeugt haben, daß es besser sei, nicht sowohl den An trag zurückzunehmen, denn dies würde der Absicht meines An trags nicht entsprechen, als vielmehr denselben abzuwerfen. Freilich wäre noch ein Fall möglich, daß sich die von uns nie dergesetzte Deputation über einzelne Stellen mit der hohen Staatsregierung nicht vereinigen könnte; allein dieser Fall ist so unwahrscheinlich, daß es überflüßig sein würde, wollte man einer solchen Disharmonie auch nur hier gedenken. Es käme darauf an, ob ich nicht meinen Antrag auf diesen wenigstens möglichen Fall beschränken wollte; allein ich thue es nicht, weil ich eben die festeste Ueberzeugung habe, daß bei der Willfährig keit der hohen Staatsregierung, Anträge der Stände zu berück sichtigen, und der Geneigtheit der Deputation die Gränzen ih res Auftrags, wie ihn der vorliegende Bericht bezeichnet, inne zuhalten, hier diese Disharmonie nicht eintreten werde. Nach allem diesem finde ich mich beruhigt und bitte, wenn nicht an dere Redner sich noch erheben sollten, meinen Antrag zur Ab stimmung zu bringen. Ich kann ihn aber nicht zurücknehmen, weil sonst derZweifel stehn bleiben würde; allein ich wiederhole, daß ich gegen denselben stimme. Staatsminister v.Könneritz: Auch ich möchte mich ge gen den Antrag des geehrten Abgeordneten erklären. In der Lhat wüßte ich nicht, in welcher die Deputation Bericht erstatten sollte. Soll sie nur im Allgemeiner, ^aen, sie habe mit der Staatsregierung die Redaction des Gesetzes prüft, und einige Abänderungen bewilligt, so hat dies zumal, wenn das Gesetzbuch inmittelst erlassen worden, gar keinen Nutzen. Soll die Deputation über die vorgenommene Re daction, und über Abweichungen und Abänderungen, die noch beliebt worden sind, einen in die Einzelnheiten gehenden Bericht erstatten, so wäre dies in der That ein sehr weitläufiges, und da jeder Stand das inmittelst publicirte Gesetzbuch- mit den frühe ren Beschlüssen vergleichen kann, überflüssiges Werk. Auch wüßte ich nicht, was man für Motiven angeben wollte, warum diese und nicht eine andere Redaktion gewählt worden, wo noch keine Redaktion vorlag. Ich muß mich aber noch deshalb da gegen erklären, weil dann die Mitglieder der Deputation in eine gewisse Ängstlichkeit gerathen würden, ob sie der Staatsregie rung die Redaktion zugestehen oder eine von der Negierung zu Vermeidung von Widersprüchen und Zweifeln für nothwendig erkannte Abänderung zugestehen sollen. In Bezug auf einen Fall, welchen der geehrte Antragsteller berührt hat: nämlich *
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