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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 14. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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erhellt aus der vorstehenden Larstellungdes Secr. Richter. Das hierauf bezügliche Decret vom 13. Novbr. 1836, welches die Berwilligung der hierzu erforderlichen Summe von 23,783 Khlr. 8gr. - - der Ständeversammlung anheim zieht, befin det sich in den Landtagsakten l. Abtheilung, 1. Band. S. 445. — Aus dem Berichte der 2. Deputation theilen wir folgen-: des hier mit:) — Kam es bei Beurteilung dieses Gegenstandes zunächst darauf an, zü untersuchen, ob den Betheiligten Rechtsgründe zur Seite stehen, auf welche deren Gesuch zu stützen sei , so hat die Deputation mcht unterlassen, das ihr vorgelegene Sachver- hältniß genau zu prüfen, dergleichen Gründe jedoch aus demsel ben zu entlehnen nicht vermocht. — Als im Jahre 1805 die vor maligen Stände sich bei der Staatsregierung für eine Gehalts erhöhung derjenigen Staatsdiener verwendeten, welche bereits in älterer Zeit mit ihren Besoldungen auf das Fleischsteuer-Ein- kommen verwiesen worden waren, geschah dies blos aus Rücksicht auf die inmittelst so hoch gestiegenen Preise der nötig sten Lebensbedürfnisse und die daraus hervorgehende Unzuläng lichkeit mancher Besoldungen zu Verschaffung derselben. Die Staatsregierung erklärte sich im Allgemeinen hierrnit einverstan den, half, wo es am dringendsten schien, schon damals nach, fand jedoch nicht Mittel genug, um.jenem Wunsche sofort in seinem ganzen Umfange zu entsprachen; sie nahm deshalb bei dem Landtage im Jahre 1817 die ständischeBeihülfe in Anspruch und verwendete die ihr für einen sechsjährigen Zeitraum darge botenen Mittel zu dem gedachten Zwecke, jedoch unter dem in dem höchstenRescripte vom 15. December1812 den betreffenden Staatsdienern eröffneten ausdrücklichen Vorbehalte: „daß die verwilligten und Seiten der Regierung angenommenen Sum men auch künftig unter den außerordentlichen Staqtsbedürfnis- sen voll aufgebracht und zur Fleischsteuerkasse gehörig eingeliefert werden würden."—- Es sind also von der Regierung den be teiligten Staatsdienern keine auf dauernde Gehaltszulagen hin deutende Zusicherungen ertheilt, vielmehr solche von der Bedin gung abhängig gemacht worden, daß die erforderlichen Sum men fernerhin unter den außerordentlichen Staatsbedürfnissen durch ständische Bewilligung aufgebracht werden würden. . Die damaligen Stände haben eben so wenig eine dauernde Verbind lichkeit übernommen, womit sie über ihr Befugniß hinausge- gangen fein würden, sie sind nur vermittelnd eingetreten und haben von Zeit zu Zeit einen nach den Umständen und Kräften des Landes bemessenen Beitrag bewilligt.' Es sind daher die betreffenden Staatsdiener' nie in.dieser Beziehung in ein Ker? tragsverhältniß zu der Regierung, oder zuden Ständen getre ten, sie haben vielmehr nur einen bedingten Anspruch auf die ihnen zugesicherten Gehaltserhöhungen gehabt und solchen nicht weiter ausdehnen können, als demselben durch die Erfüllung der gestellten Bedingung zu entsprechen möglich gewesen. Zwar könnte es scheinen, , als wäre diese Ansicht auf die erst nach dem Jahre 1818 angestellten Staatsdiener nicht anwend bar, da das höchste Reskript vom 15. December 1812 auf selbige nicht bezogen werden kann; diesen.steht jedoch entgegen, daß ihnen bei ihrer Anstellung das Verhältniß bekannt gemacht, in den Anstellungsdecreten die Gehaltserhöhung aus dem ständi schen Zulagefonds besonders ausgewogen, und dabei, daß solche dermalen nur zur.Hälfte zur Auszahlung komme, ausgedrückt worden, und es dürfte daher diesen eben so wenig, als den vor 1818 Angestellten, ein rechtlicher Grund auf Nachbezahlung zu dringen, zur Seite stehen. 7—Hiernach könnten es bloß Gründe der Billigkeitssein, aus welchen sich für nachträgliche Bewilli gung der bezeichneten Gehaltsrückstande auszusprechen wäre. — Dre Deputation hat sich auch hierbei auf der einen Seite nicht verschwiegen, wie einmal der Umstand, daß die frühem Stände selbst dieBewilligung von Gehaltszulagen in Anregung gebracht, daß sie späterhin die andere Hälfte der ausgesetzten Gehaltszula gen aus siscalischen Kassen erwartet, zu der Annahme führen könne, sie hätten die Nothwendigkeit der vollen Gewährung fort während anerkannt; dann aus der von der vorigen Ständever- sammlung beschlossenen Verwilligung der unter die erste Katego rie aufgenommenen Gehaltsrückstände schon eine günstige Folge rung auf die in der zweiten und dritten stehenden Rückstände zu ziehen sein möchte, wollte man nicht, da diese mit jenen auf ei ner Linie zu stehen schienen, eine nicht zu billigende Ungleichheit und Bevorzugung herbeiführen; sie hataberaufder andernSeite nicht unbeachtet lassen können, daß die frühem Stände nur durch die imJahre 1805 eingetretene Kheurung sich veranlaßt gefühlt, für die betreffenden Staatsdiener bei der Regierung sich zu ver wenden, letzterer aber die Entschließung darauf lediglich anheim gegeben und nur von Zeit zu Zeit eine außerordentliche Beihülfe in' der Maße zugestanden haben, wie solche mit den nach und nach wieder zurückgegangenen Preisen und den Kräften des Lan des in Einklang zu setzen gewesen, daß ferner die Staatsregie rung selbst bei Zubilligung der Gehaltszulagen nur den Grund satz des großem oder geringem Bedürfnisses vorwalten lassen und durch theilweise volle Fortgewährung dieser Zulagen vom Anfänge des Jahres 1819 an die Classe der Staatsdiener be- zeichnet hat, bei welcher sie das größere Bedürfniß voraussetzet, daß hiernachst die vorige Ständeversammlung, wie aus der Schrift vöm 11. Juli 1834 (Landtagsacten von 18»Z. 1. Abth. 3. Bd. S. 651.) hervorgeht, nur für diejenigen Staatsdiener, welchen aus Gründen der Nothwendigkeit, der verminderten ständischen Bewilligung ohngegchtet, vom Anfänge des Jahres 1819 an und weiter der volle Betrag der ausgesetzten Gehalts zulage fortgewährt worden, eine Nachzahlung des Rückstandes auf das Jahr 1818 genehmigt hat, und endlich die Gehalte der vormaligen Conferenz-Minister und des Apellationsgerichts- Präsidenten von der Art gewesen sind, daß sie, mit Einschluß der ihnen wirklich ausgezahlten Gehaltszulagen, denen der jetzi gen Staatsminister und des Ober-Appellationsgerichts-Präsi denten nicht pur gleich kommen, sondern solche theilweise über-, steigen, mithin bei diesen der Grund des Bedürfnisses nicht in Anwendung zu bringen, und deshalb ein völlig gleiches Verhält niß zwischen Letzter» und den in der ersten Kategorie stehenden Staatsdiener» nicht anzunehmen ist. — Bei genauer Abwä gung dieser Gründe ist daher die Deputation zu der gutachtlichen Ansicht gelangt: es möge die zweite Kammer in Vereinigung mit der ersten gegen die Staatsregierung sich dahin äußern, wie sie die in dem höchsten Decrete vom 13. November dieses Jahres aufgeführten Gehaltsrückstände als zur Nachzahlung geeignet nicht erkenne. Auf die Frage des Präsidenten nach Vorlesung des Berichts: ob jemand über diesen Gegenstand zu sprechen wünsche? erhebt sich Abg. A tenstä d t: Ich habe, als dieser Gegenstand beider vorigen Ständeversammlung zur Sprache gebracht ward, der Meinung beigepsiichtet, daß den hier angezeigten Staatsdienern allerdings ein Rechtsanspruch auf diese Zulage zustehe. Ich muß vorausschicken, daß diese Meinung damals auch die Mi norität der 2. Deputation unserer Kammer in ihrem Gutachten getheilt hat ;' daß dieselbe Meinung auch vorgeherrscht hat in dem Gutachten an die I. Kammer, und daß in beiden Kammern sich eine große Zahl von Mitgliedern für dieselbe Meinung aus gesprochen. Ich habe diesen Gegenstand noch einmal-geprüft und muß erklären, daß ich noch immer derselben Ansicht bin.
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