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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 14. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Es ist im Deputations-Gutachten mehr der Fmanzstunct, als der Rechtspunct, herausgehoben worden. - Ma.n bezieht sich in demselben'darauf,, die Stände hätten nie eine dauernde Bewil ligung übernommen, diese wäre nur durch die Lheurung aller Lebensbedürfnisse im Jahre 1805 herbeigeführt worden; man hätte überhaupt nur den Malischen Kassen-Zuschüsse zufließen lassen wollen. Ich muß auf die Geschichte der Verhandlungen an den früheren Landtagen zurückgehen. Die Besoldungen, um deren Erhöhung sich's handelte, schrieben sich vom Jahr 1733 her und waren bis zum Jahr 1805 unverändert geblie ben. Die damals herrschende Lheurung führte die Nothwen- digkeit herbei, diese Männer anders zu stellen, als sie bis dahin gestanden hatten. Denn daß zwischen diesen beiden Jahren ein bedeutender Unterschied in den Preisen der Lebensmittel ein getreten war, ist nicht zu leugnen. Dessenungeachtet ist im Jahr 1805. noch keine Abhülfe geschehen; sie hat von Seiten der Stände im Jahre 1811 stattgefunden, wo die bedeutende Summe von 300,000 Thlr. von ihnen auf 6 Jahre dazu be willigt wurde. Schon dies beweist, daß die Theurung nur die Veranlassung war, wodurch die Stande hingeführt wurden, dieses Mißverhältniß in's Auge zu fassen, nicht aber der eigent liche Grund, sonst hätte man schon 1805 die Erhöhung bewil ligen müssen und nicht erst 1811. Aber eben weil man 1811 noch immer dieselbe Ansicht fefthielt, so kann nicht die vorüber gehende Lheurung der Lebensbedürfnisse, sondern überhaupt das Gefühl, daß diese Besoldungen mit den Zeitverhältnissen nicht mehr im richtigen Einklänge standen, diese Bestimmung veranlaßt haben. Allein es ist auch nicht-aus den Akten zu erweisen, daß dieStände die Absicht gehabt hätten, keine dauern den Bewilligungen zu machen. Noch im 1.1830 erklärten die Stände ausdrücklich, sie hätten nie die Nothwendigkeit verkannt bleibende Gehaltszulagen bei den zu niedrig besoldeten Stel len zu gewähren, als auch bereits gewährte, persönliche Zulagen nicht auf den Zeitraum einer Bewilligung zu beschränken. Eben so wenig könne der Bedarf für die bereits gewährten Gehaltser höhungen von ihnen inZweifel gezogen werden, nur wollten sie nicht den ganzen Bedarf auf die Steuerkassen bewilligen. Dies führt auf den Streit, der immer und seit dem Jahr 1811 öfterer in der Ständeversammlung angeregt wurde, in welchem Ver- haltniß der Fiscus aus den Domänen die Staatsbedürfnisse zu decken, und in wieweit die Steuerkasse Aushülfe zu gewäh ren habe. Nach dem Territorialstaatsrecht waren die Domä nen eigentlich bestimmt, dieses Bedürfniß zu decken, und die Stände hätten aus dem Steuerfonds nur dann beizutragen gehabt, wenn es erwiesen war, daß aus jenem Einkommen das Bedürfniß nicht vollkommen gedeckt werden konnte. Die Stande erklärten dies auch damals und wollten, insofern sie das ganze Bedürfniß decken sollten, zuerst Rechnungsablegung haben. Diese gab die Staatsregierung nicht, und so hielten sich die Stände nicht für verpflichtet, den Zuschuß, welchen sie nicht übersehen konnten, zu bewilligen. Der ganze Streit be traf also nur die Nothwendrgkeit der Bewilligung; über das Bedürfniß ist weder von Seiten der Staatsregierung, noch von Seiten der Stände ein Streit gewesen. Ich gehe daher auf die Erklärung zurück, welche die Staatsregierung in einem Re- script vom Id.Decbr. 1818 gegeben hat: sie beweist vollkom men, daß es nicht in ihrer Absicht lag, denjenigen, welche sie Zusicherungen in Folge dieser Bewilligung gegeben hatte, solche wieder zu entziehen. Jndeß, da der Streit zwischen derStaats- regierung und den Ständen nicht ausgemacht werden konnte, so gab es kein ander Mittel,, da die Stände nur einzelne Zu flüsse später bewilligten, als diese so zu vertheilen, daß die Be dürftigsten zuerst im Auge behalten und dann erst aufdieAndern zurückgegangen ward, bei denen es nicht so nothwendig war. Allein von einer Abschneidung der ganzen Zulage war nie die Rede, wie aus dem Rescripte vom 19. Decbr. 1818 erhellt. Die Staatsregierung hat nichts weiter bezweckt, als einstweilen mit den Mitteln, wie sie die Stände gegeben, so Haus zu hal ten, daß zunächst diejenigen Staatsdiener, bei denen das Miß verhältnis zu auffallend war, und die zu niedrig besoldet waren, mithin die untern Stellen zuerst berücksichtigt werden sollten. Sie hat aber den höher Besoldeten nie den Rechtsanspruch ent ziehen wollen, der ihnen zugesichert worden war; vielmehr hat re bei dem Landtage im Jahre 1830, als die Stände eine Be willigung von 16,000 Lhlr. hierzu gemacht hatten, sich Vorbe halten, diese Bewilligung zwar einstweilen anzunehmen, jedoch das Irrige der Voraussetzung, von der dieStände ausgegan- gen, der nächsten Versammlung nachzuweisen, und alsdanrr auf die zur vollständigen Deckung erforderlichen Mittel anzu tragen. Also im Jahre 1830 war die Staatsregierung noch immer der Ansicht, daß den Staatsdienern diese Gehaltszulagen gebühren. Sie behielt sich vor deren Ansprüche an die nächste Ständeversammlung zu bringen. Das ist 1833 geschehen. Man hatte damals 3 Kategorieen aufgestellt; die erste derselben ist von der Ständeversammlung berücksichtigt, nur Diejenigen ind damals ausgenommen worden, von denen es sich jetzt han delt. So weit ich die damaligen Verhandlungen eingesehen habe, ist der Grund, warum sie abgewkesen worden sind, nicht der gewesen, weil ihre Rechtsansprüche nicht anerkannt wurden, ondernweil die hohe Staatsregierung in ihrem Dekret die volle Summe hingestellt, und dadurch die Ansicht veranlaßt worden war, daß die Stände sich über alle 3 Kategorieen aussprechen ollten, später sich aber ergab, daß es nur die Absicht gewesen war, die ersteKategorie zu empfehlen. Manhielt sich nur an den Grundsatz, daß auf das, was die Staatsregierung nicht fordre, auch nicht weiter einzugehen sei. Die Folge war, daß die andern beiden Kategorieen abgeworfen wurden, und nun ein verehrter Abg., der. auch dem Stande der Rechtsgelehrten angehört und ebenso von dem Rechte dieser Staatsdiener durchdrungen war, eine Petition einreichte und nochmals sich für diese bei der Stän deversammlung verwendete. Zwar ward auch diese Petition zurückgewiesen, aber nicht, weil ein Nechtsgrund nicht erkannt wurde, sondern bloß, weil man sich fragte, ob wir das Recht hätten, uns für diejenigen zu verwenden, die es unterlassen hatten, dies selbst bei der Staatsregierung zu thun. Man glaubte, daß hier das Petitronsrecht überschritten sei. Die Petition wurde daher von dem Abgeordneten in Folge der Ver handlung abgeändert und anders gestellt, was zur Folge hatte, *
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