Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 14. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Bewilligung überhaupt nur als ein subsidiarischer Zuschuß zu dem Staatsauswand anzusehen war, indem man annahm, daß hie Staatsbedürfnisse eigentlich aus den siscalischen Ein künften bestritten werden müßten. Es entspringt daraus die Folgerung, daß die Stände sich gar nicht für kompetent halten konnten, die Gehaltszulagen selbst zu reguliren, sondern daß diese Befugniß nur allein der Regierung zustehen konnte. Die Regierung acceptirte zwar im Jahre 1811 zu Gunsten der Staatsdiener die gemachteBewilligung, nahm aber sich sorgfäl tig in Acht, sich aus der Sache herauszuhalten und sich selbst nicht gegen die Staatsdiener zu verbinden. Aus diesem Grunde stellte sie den, den Staatsdieyern gemachten Zusi cherungen ausdrücklich die Bedingung voraus, daß die Zu schüsse nur dann stattsinden könnten, wenn die Bewilligung Seiten der Stände fortdauere. Im Jahre 1818 wurde von der nächsten Ständeversammlung die frühere Bewilligung bis auf die Hälfte beschränkt. Daß eine Ständeversammlung die andere nicht binden oder präjudiciren könne, ist schon ost hier ausgesprochen worden. Mithin war auch der Ständeversamm lung im Jahre 1818 kein Vorwurf darüber zu machen, daß sie die Sache anders ansah, als von den Standen 1811 ge schehen war, und sich nicht verbunden erachtete, das festzu halten, was 1811 bestimmt worden war: Wenn hierzu kommt, daß im Jahre 1818 die Verhältnisse gegen die frü hem von 1805, wo die Gehaltszulagen angeregt wurden, sich wesentlich verändert hatten, so ist nicht ohne Grund die Vermuthung angeführt worden, daß hierin theilweise die Be weggründe zu der im Jahre 1818 beliebten Herabsetzung, theilweise aber auch wohl darin liegen mochten, daß die Stande überhaupt glaubten, die Zulagen seien in der Maße nicht mehr nothwendig wie früher. In dieser Zeit nun trat die Staats regierung vermittelnd ein; sie fand sich bewogen, die bis da hin bloß von den Ständen gegebenen Zulagen ausnahmsweise fernerzuzuschießen, nahm aber darauf Bedacht, dies nur da zu thun, wo ihr diese Gehaltserhöhung wirklich noth wendig erschien. Wenn also hiermit die Frage hinsichtlich des Rechtsgrundes abgeschnitten wird, indem anzunehmen ist, daß da keine Rechtsfrage eintreten kann, wo keine Verbind lichkeit vorliegt, die Regierung aber weder eine solche einge gangen war, noch sich verbunden hielt, diese Zuschüsse ohne Ausnahme zu gewähren: so bleiben nichts, wie Gründe der Billigkeit zu beachten übrig. Allein wenn die Billigkeitsfrage erwogen werden soll, so müssen wir zunächst auf die Umstände zurückgehen, welche im Jahre 1818, wo. die Stände die frü here Bewilligung ermäßigten, überhaupt vorwalteten. Diese Beschränkung fand statt zu der Zeit, wo noch Line Menge Ca- lamitaten von früheren Jahren her auf dem Lande lasteten, wo eine ungemeine Anstrengung desselben nicht hinreichte, um alle angehäufte Ansprüche aus den Kriegsjahren zu befriedigen. Sie geschah vielleicht eben deshalb, weil man wohl gerechtere Ansprüche einer großen Anzahl von Steuerpflichtigen auf die Peräquationskasse abweisen mußte, weil die Kräfte des Landes nicht einmal hinreichten, diese aus den. bündigsten Zusiche rungen beruhenden Ansprüche zu befriedigen. Wollen wir eine Parallele der vorliegenden Billigkeitsgründe mit den hier erwähnten ziehen und vorzugsweise jene jetzt zur Berücksich tigung bringen, so müssen wir nothwendig alle Ansprüche, die auf der vormaligen Peräquationskasse mit Recht haften, eben falls wieder aufnehmen, oder müssen, wenn wir Letzteres nicht thun können, uns veranlaßt finden, auch jene unbeach tet zu lassen. Gründe der Billigkeit auf der einen Seite über bieten folglich hier Billigkeitsgründe auf der anderen. Abg. Clauß: Da ich als Mitglied der 2. Deputation bei ihren Verhandlungen über das vorliegende Dekret nicht zuge gen sein konnte, so erlaube ich mir der geehrten Kammer zu erklären, daß ich nicht nur dem Beschlüsse, welchen das De putations-Gutachten zu fassen angerathen hat, vollkommen beitrete, sondern namentlich,auch dessen Begründung, aus der Sachlage entwickelt, überall anerkennen muß. Dagegen hat der geehrte Redner, welcher so eben gesprochen, uns in einer Reihefolge historischer Erörterungen auf den rechtlichen Stand punkt zu führen.gesucht, um uns zu seiner Ueberzeugung gelangen zu lassen, wonach die Petenten gültige Ansprüche auf die Forderungen hätten, welche der Kammer zu bewilligen oder nicht zu bewilligen, in Folge des Dekrets, anheim gege» ben worden ist. Schon bei letztem Landtage ist es aber an erkannt worden, daß die Ständeversammlung eine Kammer, nicht aber ein Gerichtshof sei; daß diese Versammlung sich nicht in die Labyrinthe rechtlicher Untersuchungen verirren dürfe. Wenn ein Fall vorliegt, der dazu Anlaß geben könnte, so muß eine leichtfaßliche Darstellung dem Rechtsgefühle zu Hülfe kommen, um sich für oder wider eine Entscheidung zu erklären. Von der Staatsregierung ist bereits bei letztem Landtage ausgesprochen worden: es sei den Betheiligren der Rechtsweg keineswegs abgeschnitten; wie er überhaupt Nie mand abgeschnitten werden kann. Warum haben denn nun die Petenten, nachdem sie die Ansicht der Verwaltung kann ten, nachdem sie die Meinung der Majorität beider Kammern, nicht ihrer Minorität, auf welche der geehrte Abgeordnete sich be zogen hat, als die Entscheidung der vorigen Ständeversammlung anzusehen hatten — warum haben die Betheiligten nun nichts wenn sie in ihren Ansprüchen sicher zu sein glaubten, sich auf den Rechtsweg seit jener Zeit begeben? Mir scheint es, daß diese Sache noch einmal der geehrten Kammer so vorliegt, ge rade so, wie bei der letzten Ständeversammlung, und daher glaube ich denn auch, daß man von dem früheren Beschlüsse nicht abgehen und dem Deputations-Gutachten beizutreten haben wird, v. Schröder: Ich muß mich ebenfalls dem Deputations- Gutachten vollkommen anschließen, um so mehr, als das, was der letzte geehrte Redner bemerkt hat, vollkommen begründet ist, daß nämlich die Ständeversammlung kein Gerichtshof sei, vor welchem Rechtsverhältnisse zu entscheiden seien. Die hohe Staatsregierung hat in dem vorliegenden Decrete selbst erklärt, daß keinesweges anzunehmen wäre, daß den betreffenden Staatsdienern ein rechtlich begründeter Anspruch zustünde. Ueber die Regierung und über ihre diesfallsige Meinung kann sich wohl die Standeversammlung, als Gericht-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder