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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 14. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Hof, nicht stellen; wir müssen vor der Hand diese Mei nung für richtig annehmen und die Frage, ob ein Rechtsgrund vorhanden oder nicht vorhanden sei, auf sich beruhen lassen. Von der hohen Staatsregierung ist uns angerathen worden, aus Billigkeitsgründen diese Summe zu bewilligen, und es ist jetzt das Einzige, was die Stande zu thun haben, diese Billigkeits gründe zu prüfen und zu entscheiden, ob sie von der Art sind, um eine Summe von 23,783 Thlr. 8 Gr. darauf hin zu bewilligen. Ich sollte meinen, daß diese Billigkeitsgründe bei denjenigen Personen, die hier in Frage sind, nicht so.überwiegend sein könn ten. Die Verhältnisse derselben dürften doch wohl so gewesen sein, daß man nicht sagen könne, die Zulagen, die ihnen gegeben, und welche zur Hälfte in Rückstand gelassen worden sind, seien unumgänglich nöthig gewesen,um ihren Unterhaltzu bestreiten», eine ihren Verhältnissen würdige Stellung herbeizuführen. Sie sind zum Theil höher oder wenigstens eben so hoch, wie die jetzi gen Herren Staatsminister gestellt gewesen; und ich glaube, daß sie sich mit dem von ihnen wirklich bezogenen Gehalte wohl hätten zufrieden stellen können. Aus diesen Gründen kann ich mich nur für das Deputations-Gutachten erklären. V Abg. A tenstädt: Es ist meiner Ansicht nicht entgegen, was die geehrten Redner aufgestellt haben, daß die Ständer versammlung kein Gerichtshofsei. - Ich kann das zugeben und auch nicht zugeben. Wenn wir in unfern Bereich Prvcesse ziehen und uns in rechtliche Entscheidungen verwickeln wollten, so würde ich sagen: wir sind kein Gerichtshof. Wenn es sich aber nur um dieselbe Form, dieselben Erwägungen und Bedingun gen handelt, nach denen ein Gerichtshof zu verfahren hat, so sage ich, wir sind ein Gerichtshof. Auch wir haben darauf zu sehen, daß wir nichts zugestehen, was.nicht mit dem Recht über einstimme, und daß wir möglichst genau prüfen, wie weit her Rechtsanspruch gehe. Ich habe allerdings den Rechtsanspruch an die Spitze gestellt, und ich glaube, ich habe Recht daran ge- than. Es ist ferner gesagt worden, es wäre den Petenten der Rechtsweg nicht abgeschnitten. Allerdings entsinne ich mich, daß das der einzige Trost war, den Diejenigen hatten, die den Gesichtspunkt des Rechts an die Spitze stellten, und daß die Standeversammlung damals selbst erklärte, das wäre noch die letzte Aushülfe, die den Betheiligten bleibe, und dabei habe auch ich mich damals beruhigt. Indessen haben die Betheiligten den Weg der Beschwerde eingeschlagen. Die hohe Staatsregierung hat darauf Rücksicht genommen und uns die Sache vorgelegt. Ich denke, wir müssen den Gegenstand noch einmal scharf ins Auge fassen. Wir haben die erste Kategorie von den Ansprüchen jener Staatsdiener zugestanden; und ich wüßte keinen Grund, warum die Petenten, die jetzt dieselben Ansprüche geltend machen, abge wiesen werden sollen. Freilich tritt der Finanzpunct hervor; es ist mir entgegnet worden, daß es sich um 23,783 Lhlr. 8 Gr. handle, wie mein verehrter Freund, der auch dem Stande der Rechtsge lehrten angehört, bemerkt hat. Allein ich gebe ihm zu bedenken, ob das Recht ein anderes wird, wenn es sich um23,000Thlr.od.nur um 100 Thlx. handelt. Ich habe die Summe nicht berechnet, habe vielmehr lediglich das . ins Auge gefaßt, was Rechtens ist. Ich bleibe vor wie nach bei meiner Meinung stehen. v. Schröder: Ich will mir hierauf nur erlauben zu entgegnen, daß ich davon nicht gesprochen, daß den Petenten kein Rechtsanspruch zustehe, sondern ich habe mich nur darüber ausgesprochen, ob die Billigkeitsgründe so überwiegend sind, um eine Ausgabe von 23,783 Thlr. 8 Gr. der geehrten Kam mer anzurathen. Das habe ich bezweifelt. Es verstehet sich von selbst, daß es vor dem Forum des Rechts einerlei sei, ob es sich um 100 Lhlr. oder 23,000 Thlr. handelt, allein keines wegs ist es gleichgültig, wenn es sich darum handelt, ob wir einGeschenkvon 100 Lhlr. oder 23,000 Thlr. machen sollen. Abg. Atenstädt: Ich will zur Widerlegung sprechen und zwar zunächst dessen, was von dem Abgeordneten Todt erklärt worden ist. Er hat der Aeußerung, welche der Abgeord nete v. Khielau that, entgegengesetzt, dieser hätte denRechts- punct an die Spitze gestellt, allein in der Ausführung sich blos mit Billigkeitsgründen beschäftigt; ich muß es dem zuletzt ge dachten Abgeordneten überlassen, was er darauf erwiedern will; allein wäre es wirklich nicht geschehen, so sei mir erlaubt, einen Rechtsgrund, welchen dieser noch nicht herausgehoben hat, her auszuheben, umso mehr, da der Abgeordnete, der. zuletzt ge sprochen, ihn bei mir erst anregte.. Es sind 3 Kategorieen. Die erste aufs Jahr 1818 haben wir bewilligt, wir haben aber davon ausgeschlossen die 1800 Thlr. für die Conferenzminister u. den Appellationsgerichts-Präsidenten: wir haben den Anspruch zu gegeben und dennoch äusgenommen, weil ihre damaligen Be soldungen gegen die, wie sie jetzt stattsinden, höher gestanden ha ben. Kann dies ein Rechtsgrund sein? wenn es zugesichert war, und'es war zugesichert, so mußten diese Zulagen so gut gegeben werden, wie die übrigen Summen. Die 2. Kategorie begreift Diejenigen, die schon vor dem 1.1818 in dem vollen Genüsse standen. Ich sollte meinen, daß man diesen den Genuß auch nicht hätte entziehen können. Nun kommt die 3. Kategorie, das sind Diejenigen, welche nach dem 1.1818 eingetreten sind, und denen man gesagt, daß sie die Rückstände nur dann beziehen können, wenn die Bewilligung vollständig geschehe. Für die letztere Kategorie würde ich weniger sprechen, aber für die beiden erstem jeden Falls. Es ist zwar in dem Rescripte vom Jahre 1818 gesagt worden, wenn die Stände bewilligen würden, so sollen die Staatsdiener auch Zahlung erhalten; allein es lag in der Hand der Regierung, die Stände hatten erklärt, und es ist von dem Referenten nicht widerlegt worden, daß sie dasBedürf- niß erkannten, daß diese Gehaltszulagen bleibend sein sollten, daß sie nichts gegen die Höhe der hierzu erforderlichen Summen zu erinnern hätten und nur darum nicht mehr bewilligten, weil sie glaubten, es wäre nicht nöthig, indem die siscalkschen Kassen noch hinlängliche Mittel dazu hätten. Wenn man nun auch von Seiten der Staatsregierung die Zusicherung so stellte: ihr sollt diese Zuschüsse haben, aber nur unter der Voraussetzung, wenn wir die Mittel haben, so war doch immer die Frage: waren diese Mittel vorhanden? warum sollen nun aber diese Männer, denen diese Ansprüche gebühren, dieselben erst auf dem Rechts- 2
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