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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 14. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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wege ausführen, da die Mittel durch Vereinigung der Kassen gegeben waren. Ich mag auf den traurigen Fäll, wo die Perä- quationskasse aufgelöst wurde, nicht zurückgehen. Wir haben den Rechtsgrund nicht anerkannt, aber die Nothwendkgkeit lag darin, daß alle gelitten hatten. Man sah voraus, daß, wenn man mit der einen Hand ein Geringes gab, man mit der andern Hand weit mehr wieder nehmen mußte. Hat sich die Staatsregierung Vorbehalten, die Sache bei der künftigen Ständeverfammlung wieder in Anregung zu bringen, so kann nicht mehr über jene aufschiebende Bedingung, vielmehr nur noch über den Rechts anspruch gesprochen werden, und hier kann ich mich auf das be rufen, was der Herr Staatsminister selbst gesagt hat, der, wah rend ich den vollen Beweis des Rechts geführt zu haben glaube, wenigstens zugiebt, es seien mehr als gewöhnliche Billigkeits gründe vorhanden. Abg. 0. Run de: Dergeehrte Abgeordnete hat sich bezogen auf das, was ich geäußert habe. Ich habe gesagt, daß es nicht in der Competenz der frühem Stände liegen konnte, über die Gehaltserhöhung etwas Festes zu bestimmen; ich habe ferner ge sagt, daß das lediglich der Regierung zukomme; ich habe wei ter gesagt, daß die Regierung im Jahre 1819 sich veranlaßt fand, theilweise die Gehaltszuschüsse zu ergänzen, nachdem die frühere Bewilligung zu diesem Behuf von den damaligen Ständen vermindert worden war; daß sie sich aber in keiner Weise durch eine bestimmte Verbindlichkeit dazu bewogen gefun den habe, sondern bei Fortgewährung jener Zulagen lediglich das Kriterium der Bedürftigkeit habe eintreten lassen. Lag hierin der Grund, weshalb die Regierung einzelne von diesen Zuschüssen nicht zahlte, und hielt sie sich damals berechtigt, solche zu verweigern, so kann für die jetzige Ständeversammlung auf keine Weise ein Grund vorliegen, jetzt Ansprüche auf Zulagen zu sanctioniren, wozu sich die Regierung niemals als verbunden bekannt hat. Gesetzt aber auch, es lägen wirklich Gründe der Billigkeit für solche vor, so kommen wir immer auf das zurück, daß sie in dieser Beziehung ganz in derselben Kategorie stehen, wie die, welche auf die Peräquationskafse verwiesen waren und ebenfalls nichts erhielten. Haben die Stände damals diese weit gerechtem Ansprüche, welche zumTheil die Hütten der Armen betrafen, zurückweisen müssen, so kann uns nur die Alternative vorliegen, entweder jetzt dasselbe zu thun, oder alle jene Ansprü che der Peräguatlonskasse ebenfalls wieder aufzunehmen. Wollen wir das eine bewilligen und gut machen, so müssen wir Billig- keits halber auch den Andern gerecht werden. Vice-Präsident v. Haase: Ich bin heute noch derselben Ansicht, die ich im Jahre 1834. ausgesprochen habe; mir scheint der Rechtsgrund des fraglichen Anspruchs immer noch festzu stehen. Alles, was ich dagegen gehörthabe — und worauf es in der That am wenigsten ankommt — berührt bloß die Frage, wer zu zahlen gehabt, ob die Regierung oder die Stände? Mir scheint jedoch, daß diese Frage jetzt nicht mehr in Sprache ge bracht werden könne, da die dermalige Verschmelzung der fiska lischen und Steuerkaffen, woraus — sei es die eine oder die an ¬ dere derselben — früher die fraglichen Zulagen zu zahlen gewe sen sind, aus die Rechtsgültigkeit :des Anspruchs selbst ganz ohne Einfluß ist. Ich glaube also, daß das Verhaltniß, welches zwischen der Regierung und den Ständen damals streitig war, den Staatsdiener gar nichts angehe, sondern vielmehr Alles auf der Frage beruhe, wie lautet das Anftellungsdecret, und mit welchen Worten ist die Gehaltszulage zugesichert worden. Ist die Zulage damals ohne Widerruf zugesichert worden, so muß sie auch von der Regierung heute noch bezahlt werden, und wenn in dem Anstellüngsdecrete die volle Summe der Zulage ausge drückt und nur gesagt worden ist: „Es bleibe die Zahlung der Hälfte der zugeordneten Zulagen einstweilen ausgesetzt" das Nämliche; denn es scheint Mir dann in den letzten Worten deutlich zu liegen, daß diese Bezüge jedenfalls zwar gege ben, aber für jetzt nur zur Halste bezahlt und die Zahlung der andern Hälfte vor der Hand ausgesetzt werden solle. Ich betrachte das vorliegende Verhaltniß so, wie sich dasselbe im Privatle ben gestalten würde; gebe ich Jemanden die Zusicherung, daß er für irgend eine Leistung von. mir 1000 Thlr. erhalten soll, wovon 500 Thlr. sogleich baar gezahlt, die Zahlung der andern Hälfte hingegen vor der Hand so lange ausgesetzt bleiben soll, bis ich im Stande bin sie nachzuzahlen, so geht es nach den be kannten prozessualischen Rechten, wonach, ohne daß meineZah- lungsverbindlichkeit an sich bezweifelt werden mag, nachBefin- den wegen dieser 500 Thlr. Termine gesetzt werden. Das war und ist meine Meinung, die ich nicht ändern kann; ich stimme also gegen das Deputations-Gutachten und zwar nicht aus Gründen der Billigkeit, sondern aus Gründen des Rechts. Abg. v. Thiel au: Wenn der Abg. v. Runde gesagt hat, daß ein Beschluß der vorigen Ständeversammlung die kommende nicht binden könnte, so muß ich feierlich protestiren. Welcher Rechtszustand soll in Sachsen eintreten, wenn eine Ständeversammlung nicht einen Beschluß fassen könnte, der für die künftige bindend ist? Nun aber ist jeder Beschluß, wo durch eine dritte Person Rechte erhält, für alle künftige Genera tionen bindend, und das wird beider konstitutionellen Verfas sung wie früher gelten, und aus derselben Ursache werden auch die Beschlüsse der vorigen Ständeverfammlung für die jetzige bindend sein müssen, sobald dadurch Rechtsansprüche dritter Personen begründet worden sind. Bin ich darüber weggegan gen und habe mich bloß aus die Billigkeits- und nicht auf Rechtsgründe beschränkt, so erinnere ich, daß ich glaubte nach der ausführlichen Rede des Abg. Atenstädt zu weitläuftig zu sein, wenn ich wiederholen wollte, was bereits gesagt worden ist. Uebrigens habe ich einen Rechtsgrund angeführt, der für mich der schlagendste ist, daß Diejenigen, welche die Ansprüche haben, durch die geänderte Verfassung gehindert sind, ihre An sprüche geltend zu machen; dieser ist für mich vollkommen hinrei chend. Darauf, daß die Regierung sagt, sie erkenne denRechts- grund nicht an, lege ich keinen Werth, weil die Regierung sich in der Lage befindet, eine solche Meinung öffentlich ausspre chen zu müssen, denn wenn sie ausspräche, daß ein solcher Rechts-
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