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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 15. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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tung der ersten Frage, welche auf der 7 Seite des Berichts steht. Die Beantwortung dieser Frage geht bis zur Seite 13, und es, würde bei dieser Gelegenheit der Seite 11 enthaltene Deputations - Antrag in Berathung kommen. Hierauf käme das Strafsystem. Dieses würde ich in 2 Theile theilen: in den allgemeinen nebst dem wegen der Todesstrafe, wel cher mit den Worten schließen würde, welche sich auf die To desstrafe beziehen. Dabei würde auch der Antrag Seite 22 des Berichts zur Sprache kommen. Hierauf würde ich die Worte wegen der übrigen Strafen, welche bis zur 26. Seite des Berichts reichen, vortragen, wobei das Separat-Votum vom Bürgermeister Hübler (die körperliche Züchtigung betr.), insofern es sich in seiner Allgemeinheit darauf bezieht, zur Sprache käme, während die speciellen Anträge desselben bei den einzelnen Paragraphen zu besprechen wären. Dagegen würde der Antrag der Deputation S. 26 auch hier zu berück sichtigen sein. Hierauf würde der Abschnitt über die bei den Strafbestimmungen angenommenen allgemeinen Grundsätze folgen von Seite 26 bis 29; hierauf der Abschnitt über das richterliche Ermessen, Seite 29 bis 32, und endlich der kleine Abschnitt, Seite 32, über das Formelle. — Referent trägt hierauf das allerhöchste Decret vom 14. Novbr. 1836, den Entwurf eines Criminalgesetzbuchs betr. (s. dasselbe in den Landtagsakten I.Abthl. I.Bd. S. 364.) vor, hierauf die Motiven zum Gesetzentwürfe (S. 83. a. a. O.) Aus dem sehr umfassenden Berichte der Deputation nun, dessen ersten Lheil nunmehr der Referent vorträgt, theilen wir, wie auch im Folgenden, das zum Verständniß der nachstehenden Diskussion Wesentliche und Nöthige mit. Die Deputation hat bei Prüfung des Entwurfs zuvörderst folgende Sätze zum Grunde gelegt: 1) Jede zu große Casuistik, welche es versuchen wollte, den Richter zur Maschine zu machen, ist zu vermeiden. 2) Nicht minder zu vermeiden ist ein Hinüberstreifen der Gesetzgebung auf das Gebiet der Wissenschaft, ein Berühren solcher Puncte, die ewig nur der Theorie angehören werden und durch die Fort schritte der Wissenschaft in ein immer helleres Licht gesetzt wer den müssen, es sei denn, daß die Wissenschaft ihrer Seils bereits auf das Gebiet der Gesetzgebung herübergestreift hätte und da durch praktisch wichtige Controversen entstanden wären, die einer legislatorischen Entscheidung bedürften. 3) Die ästhetische Schönheit des Werks, die Consequenz seines Systems darf nicht auf Kosten der praktischen Zweckmäßigkeit erstrebt werden. 4) Auf das Bestehende, wie es sich durch die Praxis gestaltet hat, ist bei Begründung einer neuen Gesetzgebung allenthalben Rücksicht zu nehmen und ein allzuweites Entfernen von dem selben, wo nicht überwiegende Grunde vorhanden sind, möglichst zu vermeiden. Um diesem letztem Grundsätze zu gnügen, stellte sich die Deputation vor allen auf den historischen Standpunkt und suchte sich zu vergegenwärtigen, welche Mängel und Gebrechen es eigentlich seien, deren Abhülfe man von der neuen Gesetz gebung zu erwarten habe. Es möchten dahin gehören:' 1) das gesetzliche Fortbestehen einiger harten und unzweckmäßigen Strafarten, z.B. der geschärf ten Todesstrafen, der Ehrlosigkeit. 2) Die unverhältnißmä- ßige Härte mehrerer Strafbestimmungen, z. B. die unbedingte Todesstrafe auf Raub, Brandstiftung, Kirchenraub, das lebens längliche Zuchthaus auf-Kassenbilletsverfälschung. 3) Die Unverhältnißmäßigkeit einer Strafbestimmung gegen die andere, insbesondere der Strafe der Verbrechen gegen das Eigenthum im Verhältniß zu den Strafen anderer Verbrechen, so daß z.B. der Diebstahl über 50 Thaler unbedingt mit zehn Jahren Zucht haus, die Nothzucht an Frauen nur mit 6 bis 10 Jahren Zucht haus, also im Durchschnitt mit acht Jahren Zuchthaus, der ge waltsame Aufruhr mit vier bis sechs Jahren Zuchthaus, der einfache Diebstahl über 6 Thaler 6 Groschen auch schon mit vier Jahren Zuchthaus bedroht ist. Der historische Standpunct, fährt der Bericht fort, dürfte indeß nicht als vollkommen aufgefaßt angesehen werden können, wenn man seine Betrachtungen auf das Inland beschränkte und nicht auch einen Blick auf die legislativen Fortschritte des Aus landes werfen wollte. Gleiche Bedürfnisse riefen zu Ende des vorigen und zu Anfänge dieses Jahrhunderts in mehrern Euro päischen Staaten legislatorische Arbeiten hervor, die theils Ent wurf blieben, theils zu wirklichen Criminalgesetzbüchern wurden. Auf diese Weise erhielten besonders drei große Staaten, Preußen durch das Landrecht 2. Theil 20. Tit., Frankreich durch Napo leons Voäk pönal und Oestreich durch das Gesetzbuch für Ver brechen und schwere Polizeiübertretungen vom Jahre 1803 eine in sich vollendete Criminalgesetzgebung. Diese drei Gesetzbücher, obgleich von der Deputation öfters zu Rathe gezogen, enthalten doch wenig für unfern Zweck Brauchbares. Das Preußische Landrecht ist sehr kasuistisch und weitläufig und in vielen seiner Bestimmungen bereits veraltet und durch neue Anordnungen ab geändert. Das Oestreichische Gesetzbuch, welches sich umgekehrt durch Einfachheit und Klarheit auszeichnet, hat vielleicht zu we nig Mannichfaltigkeit in seinen Strafbestimmungen, indem es z. B. eine game Reihe von Verbrechen mit 1 bis 5 Jahr schwe ren Kerker ahndet; auch dürfte Manches in seinem Strafsysteme in der Eigenthümlichkeit des Volkes und Landes begründet sein. Der 6väe pönal endlich erinnert in vielen Theilen, namentlich in Behandlung der Staatsverbrechen zu sehr an den Mann und die Zeit, der er seine Entstehung verdankt, als daß er für unser Vaterland viel Anwendbares enthalten sollte. Wichtiger für unftrnZweck sind die GesetzgebungenderandernDeutschen Staa ten, unter denen Baiern durch das Gesetzbuch vom Jahre 1805 den Reigen eröffnet. Dieses Werk bildet die Grundlage aller neuern legislatorischen Arbeiten im Fache der Criminalgesetzge bung. Auf einen Entwurf des berühmten Feuerbach basirt, giebt es auf jeder Seite Belege von dem Scharfsinn und der Consequenz seines ersten Verfassers. Der bei seiner Abfassung vorherrschende Wunsch jedoch, dem Mißbrauche der richterlichen Freiheit, die sich oft über die Gesetzgebung stellte, zu steuern, hat zu einer allzugrvßen Beschränkung des richterlichen Ermes sens und eben dadurch zu einer Casuistik geführt, welche nach einer nicht allzulangen Dauer seiner Wirksamkeit den Wunsch einer Umarbeitung hervvrrief, der sich durch die drei rasch auf einander folgenden Entwürfe von 1822, 1827 und 1831 bethä- tigte, deren jedoch noch keiner Gesetzeskraft erlangt hat. Der Entwurf von 1822 hatte es sich vorzüglich zurAufgabe gemacht, den obenangedeuteten Fehler des Gesetzbuchs zu verbessern und dem richterlichen Ermessen einen größern Spielraum zu gönnen: der neueste Entwurf ist indeß in vielen Stücken zu dem Gesetz buchezurückgekehrt. Unter den vielen gesetzgeberischen Versuchen, welche dem Leitfaden des Baierischen Gesetzbuches folgen, schie nen uns besondere Aufmerksamkeit zu verdienen: die Hannover schen Entwürfe von den Jahren 1825 und 1830; der Würtem- bergische Entwurf vom Jahre 1835 und der Norwegische Ent wurf vom Jahre 1834. Alle drei gehen von der dem Baieri schen Entwürfe von 1822 zu Grunde liegenden Hauptidee einer größern Vereinfachung der im Gesetzbuche von 1805 enthalte-
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