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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 15. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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179 nm Bestimmungen und Erweiterung des richterlichen Ermessens gus. Dieselbe Linie ist es aber auch, welche der von der hohen Staatsregierung vyrgelegte Entwurf im Wesentlichen fefthält. — Die Deputation, welche den eingeschlagenen Weg im Allge meinen gleichfalls für den richtigen hält, hat daher, wie es auch bereits im Entwürfe geschehen, außer den Baierischen legislati ven Arbeiten vorzüglich die Hannoverschen und Würtembergi- schen Entwürfe bei Beurtherlung ihres Gegenstandes benutzt und verglichen. — Nach dieser geschichtlichen Grundlage durf ten aber auch die Anforderungen der Theorie von derDeputation nicht übersehen werden, und hier drangt sich zunächst die Frage ausgesprochen wird, wo das Deputations - Gutachten folgende Worte enthält: „Die Unterzeichneten, ohne den Werth jener Systeme für die Ausbildung der Wissenschaft zu verkennen, stimmen jedoch vollkommen der in den Motiven zum Gesetz entwurf niedergelegten Ansicht bei: (Seite 83.) daß keines derselben" — nämlich keines der verschiedenen Systeme des Criminalrechts — „ausschließlich zum Anhalt zu neh men sei." Man hat, wie ich schon bemerkt habe, sowohl die hohe Staatsregierung, als die verehrte Deputation wegen auf: ,',ob em's, 'und welches verschkedeueVSM ! dieser Aeußerung getadelt, man ist der Meinung gewesen, minalrechts unserer Prüfung zum Grunde zu legen war? „Diel daß nothwendig irgend ein System zur Grundlage genom- Deputation, ohne den Werth jener Systeme für die Ausbildung men werden müsse, irgend ein System, wenn es auch nicht derWlssenschast zu verkennen, stunmLiedoch vollkommen der m den - - denen iss die bisber schriftlich oder mündlich ae- Motiven zum Gesetzentwurf niedergelegten Ansicht bei: (S.83.) bwes von denen ssr, sie vrsyer icyr-unq) voer munoucy ge- „daß keines derselben ausschließlich zuL Anhalt zu nehmen sei." lehrt worden sind, doch em anderes, welches entweder dre Ver- — Dem Gesetzgeber gnügt für Begründung des Rechts auf fasser oder Begutachter selbst gebildet haben; und allerdings Strafe die unabweisbare Ueberzeugung, daß dieses Recht ein I muß ich meines Orts dieserMeinung in gewissem Betracht bei- Postulat jeder geordneten bürgerlichen Gesellschaft sei, welche pflichten. Was ist ein System, die Theorie einer praktischen offenbar mcht bestehen konnte, wenn der gesetzwidrigen Handlung Wissenschaft anders als eineReibevon Reaeln dieunter einaw nicht das Strafübelfolgte. — Die allgemeinen theoretischen Sä- ^Men;cyasranoers,ars eme^erye von Negern, oieunrer emam tze, deren man vom praktisch-legislativen Standpunkte aus be- euren vernünftigen Zusammenhang haben und somrt m dürfen möchte, dürften sich darauf beschranken können: „daß die einer höchsten Regel oder Ansicht sich vereinigen? — Wer also Strafe human, gerecht und zweckmäßig sein müsse." — «behaupten wollte, daß er kein bestimmtes System bei einer Aus- Human nämlich, indem sie nichts an sich das menschliche Ge- arbeitung befolge, würde behaupten, daß er sich bei dieser Ar- -r stchg-st«-n R-- ner Seits nur den Schuldigen treffe, andrer Seits dem Verbre-1 ö^n zu befolgen, welche jenen vernünftig - nothwendrgen Zü chen dergestalt angemessen fei, daß das Mittel nicht außer! sammenhang unter einander nicht haben. Das ist nun aber Verhältniß mit dem Zwecke komme. — Zweckmäßig endlich, i keineswegs die Ansicht der Herren Verfasser und ebenso wenig indem sie nicht nur geeignet sei zur Aufrechthaltung der bürger- Ansicht der geehrten Deputation bei der Prüfung und Be- -Utachwng d°- G-sch°°w-u-f°s g-w°s-n. Ich sch- mich a.s° sittlichenBesserung des Verbrechers nicht entgegenwirke, sondern l Herde gegen rhre eigne Behauptung m Schutz zu sie so viel als möglich befördere. I nehmen; es haben beide ein System befolgt, beide eine zufam- Domherr v. Günther: Es ist allerdings eine hochwich-! menhängende Reihe von Regeln im Auge gehabt, nach welcher tkge Frage, welche die geehrte Deputation in dem zuletzt vor-! sie ihre Arbeit haben fortschreiten lassen. Möglich ist es, ich gelesenen Abschnitte zur Sprache gebracht hat, nämlich die, ob I glaube sogar, daß es der Fall ist, und behalte mir vor, bei den eines, und welches der verschiedenen Systeme des Criminal-! einzelnen Artikeln die Belege dazu zu liefern, möglich ist es, rechts der Prüfung zum Grunde liegen soll. Allein aufrichtig ! daß hin und wieder von dieser Einheit der Theorie abgewichen muß ich bekennen, daß nach meinem Dafürhalten diese Frage! worden ist, aber unstreitig lag diese Abweichung nicht im Sinne trotz ihrer ungemeinen Wichtigkeit sich nicht zur Verhandlung I der Verfasser, noch der Begutachter, sondern sie war zufällig, in der hohen Kammer eignet, sondern nur Gegenstand einer i Man kann daher nicht sagen, daß sie kein System befolgt ha- wissenschaftlichen Erörterung sein kann, die, wie interessant I den, sie haben vielmehr eines befolgt, ob das richtige oder un- und wichtig sie auch sein möge, doch nie in einer ständischen I richtige, ob consequent oder inconfequent, ob ein gerechtes oder Versammlung vorgenommen werden sollte, weil es unmöglich ! ungerechtes, das sei noch dahin gestellt; aber ein System Ha seln wird, irgend einen Beschluß auf eine solche Berathung ! ben sie befolgt und mußten es befolgen. Es ist auch nicht zu zu gründen — unmöglich aus vielen theoretischen, unmöglich »verkennen, welches System dies war; es ist nämlich von der aus noch mehreren praktischen Gründen. Ich würde daher der ! hohen Staatsregierung eine sogenannte Gerechtigkeitstheorie, Meinung sein, daß dieser Theil in der Diskussion ganz über-1 von der geehrten Deputation ein sogenanntes System der Nütz gangen würde. Ich bin dieser Meinung um deswillen, weil! lichkeit, besonders dasjenige befolgt worden, was man die ich kein Resultat von dieser Besprechung erwarte. Ich erlaube! Theorie des psychologischen Zwanges nennt, ein System, was mir jedoch, in Bezug auf das, was hier gesagt ist, etwas nur! ich — trotz aller Pietät gegen den Urheber desselben, Feuer urn deswillen zu erwähnen, weil unsere Versammlungen öf-! bach, — als ein solches bezeichnen muß, das mir zu Gesetzent- sentlich sind, was ich dazu benutzen will, um sowohl die hohe! würfen, und also auch zur Begutachtung eines Gesetzes völlig Staatsregierung als die verehrte Deputation gegen eine Art l untauglich erscheint. Auch haben die verehrten Mitglieder von Vörwurf zu rechtfertigen, der ihr leider, wie mir bekannt! derDeputation das wohl gefühlt und sind häufig von denPrin- worden, im Publicum über die Aeußerung gemacht wurde,! cipien abgewichen, die bei strenger Durchführung des Systems welche in den Motiven S. 83. und von der Deputation S. 7. i des psychologischen Zwanges sich hätten ergeben müssen, wie ' *
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