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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 15. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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einige Worte zur Entgegnung des Hrn. Domherrn V. Günther beizufügen. Da er einmal wissenschaftliche Gegenstände berührt hat, so glaube ich doch verpflichtet zu sein, die Deputation gegen die ihr gemachten Einwürfe, ich will sie nicht Vorwürfe nennen, vertheidigen zu müssen. Der geehrte Sprecher hat der Deputation Zweierlei eingeworfen; einmal, daß sie kein richtiges System bei ihrer Beurtheilung zu Grund gelegt habe, und das Anderemal, daß sie sich dessenungeachtet darüber aus gesprochen habe, man solle kein System zu Grunde legen. Ich glaube, man wird sich bald vereinigen, wenn man sich über den Begriff System geeinigt hat. Ein Princip muß zu Grunde liegen, ob ein System? das ist eine andere Frage. Princip ist der oberste, höchste Satz, System die ausgebildete Kette von Sätzen, und das ist ein wesentlicher Unterschied. Ein.Princip haben wir zu Grunde gelegt, und ich glaube, es ist ein einfacher Satz. Was die von dem geehrten Sprecher angeführte Theorie betrifft, so ist meine Ansicht folgende: die Strafe muß-gerecht sein, das ist allerdings das oberste Prin cip, wir haben das auch zu oberst gestellt; aber es ist nicht ein positives, sondern ein negatives, d. h. die Strafe muß nicht ungerecht sein, sie muß den Schuldigen treffen und nicht mit dem Verbrechen außer Verhältniß sein. Ich würde so jede Bestimmung für ungerecht halten, die auf den Dieb stahl die Todesstrafe setzt, weil hier für ein kleines Gut ein großes Gut genommen wird. Das ist es, was wir bezeich nen wollten. Aber mit dem negativen Merkmale muß auch ein positives da sein, das Recht des Staates zu strafen, dies muß auf seiner Pflicht beruhen, und diese wieder auf dem Zwecke; denn ohne Zweck kann ich mir keine Strafe denken, ohne Zweck halte ich die Strafe für ungerecht. Von dieser Seite kann ich mich der Gerechtigkeitstheorie nicht allein hinge ben. Unter den Zwecken, welche man sonst anführt, scheint mir allerdings jener der Abschreckung derjenige zu sein, der zu oberst steht; aber man muß auch den Zweck in Bezug auf Abschreckung des Einzelnen, den Zweck der Besserung des ein zelnen Verbrechers im Auge behalten. Ich glaube übrigens, daß jedes System durch die Praxis eine gewisse Beschränkung erfährt. Diese Beschränkung muß man auch woher leiten, auch von einem Systeme; aber nicht immer ist jedem menschlichen Auge der oberste Grundsatz erkennbar, oft muß die Erfahrung des täglichen Lebens oder die Geschichte uns leiten, und kein System kann auf die Spitze gestellt werden. v. Biedermann? Ich wollte nur auf einen Umstand aufmerksam machen, der wohl jedes der bekannten Systeme mit der Ausführung eines Strafgesetzbuches in Widerspalt hringen muß, nämlich die Strafe muß in vielen Fällen den Charakter einer Sicherungsmaßregel des Staates gegen das Individuum haben. Der Staat würde vielleicht durch eine sehr harte Freiheitsstrafe von 2. Jahren vollkommen der Ab schreckungstheorie gnügen können; allein wenn der Staat mit.großer Wahrscheinlichkeit annehmen kann: .daß, wenn das Individuum wieder aus dem Zuchthause heraus kommt, es neue Verbrechen begehen würde, so ist er der allgemeinen Sicherheit schuldig, die Strafe zu verlängern auf lebenslang oder auf so lange, bis es außer Stand gesetzt ist, ein neues Verbrechen zu begehen, und wenn eine solche Strafbestim mung den Charakter der Sicherungsmaßregel hat, so ist sie insoferne mit dem Namen einer Strafe eigentlich nicht richtig bezeichnet. Indessen wir können für. dieselbe Sache nicht zwei Namen haben, und daher muß immer Zwiespalt zwischen der Theorie und der Ausführung entstehen. v. Großmann: Es könnte als eine llia8 post Homernm erscheinen, wenn ein Laie in der Jurisprudenz wagen wollte, nach den gehaltenen, gediegenen Reden noch irgend eine Be merkung sich zu erlauben. Allein ich glaube, ich werde inso fern auf Nachsicht rechnen dürfen, als ich mir vorgenommen habe, ganz auf demStandpunct zu bleiben, den mir mein Be ruf anweist, ich meine den wissenschaftlichen überhaupt, und den sittlich-religiösen insbesondere. Was den allgemein-wis senschaftlichen Standpunct betrifft, so erkenne ich mit großem Dank den vorliegenden Gesetzentwurf als einen Fortschritt in der Gesetzgebung an, sowohl in Hinsicht auf seine Materie und die einzelnen concretenBestimmungen, die er enthält, als in Hinsicht seiner ächt deutsche Kürze, Uebersichtlichkeit und Klarheit verbindenden Form, und endlich in Hinsicht auf sei nen Geist, der eben der Geist der christlichen Milde ist, welcher unstreitig hier am rechtenOrte waltet. Allein, wenn ich vom allge mein-wissenschaftlichen Standpunct die Sache betrachte, so habe ich dochZweierlei an demGesetzentwurfe und auch an demDepu- tations-Gutachten selbst auszusetzen. Nämlich das Eine be trifft den bereits besprochenen Punct, den Mangel eines dem ganzen Entwürfe zu Grunde liegenden Princips. Der Ent wurf, wie die Motiven zu dem Gesetze bekennen sich unverho- len und - unumwunden zu dem System des Eklekticismus, folglich auch desSynkretismus; das Richtige, praktisch Anwend bare in allen Strafrechtstheorieen scheint ihnen vorgezogen werden zu müssen. Allein ich frage: wo isf das Kriterium, nach welchem man eben das Richtige aus dem vielen einzelnen mit Unrichtigkeiten'und Einseitigkeiten behafteten Systemen heraussinden will ? Ist man über den Zweck der Strafe nicht einig, so kann man auch über die Mittel den Zweck zu errei chen unmöglich einverstanden sein, und doch hängt von der festen Bestimmung eines solchen Zweckes die organische Ein heit des ganzen Gesetzes, sein wissenschaftlicher Werth, seine Auslegung, selbst die Anwendung desselben in der Hand des Richters in allen den Fällen ab, wo ihn der Buchstabe des Gesetzes verläßt. Das Letztere hat namentlich auch der Ver fasser des Entwurfs sehr richtig gefühlt, indem er gleich in der 1. tz. den Richter auf den Geist des Gesetzes, auf die demselben inwohnende, bewegende Kraft, auf den Grundgedanken, aus welchem alle seine Bestimmungen hervorgegangen sind, ver weist, was eine höchst bedenkliche Sache ist, da der Geist eines Schriftwerks Gegenstand eines ästhetischen Urtheils ist, in wel chem nicht leicht eine Uebereinstimmung zu finden sein wird. Man hat vorhin geäußert, Princip des Strafrechts könne weder das Abschreckungs- noch Besserungs- noch irgend ein anderes der bekannten Systeme sein. Ich gebe das vollkommen zu; allein zugeben kann ich auch nicht, daß das Princip der G<-
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