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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 15. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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rechtigkeit das wahre sei. Gerechtigkeit ist ein Ideal, dem man überall nachstreben muß, das Princip der Gerechtigkeit muß auch zu Grunde liegen bei jedem Polizeigesetze, bei jedem Civilgesetze, bei allen Gesetzen; es ist also nichts Charakteristi sches für die Strafrechtstheorie. Hier bedarf man durchaus eines Begriffs, nicht einer Idee; die oberste Idee der Rechts wissenschaft muß auch hier die leitende sein; aber der Begriff muß in dem Einzelnen und hier namentlich vorwalten, und dieser Begriff, sollte ich meinen, müßte sich doch wohl finden lassen. Ich maße mir nicht an ihn gefunden ,zn haben; al lein, wo man irgend ein Criminälgesetz liest, selbst in unserm Entwürfe kommt man immer wieder auf die Genug thuung zurück, wenigstens in einzelnen Fällen, und diese dünkt mich, ist das eigentliche Princip des Strafrechts. Genugthuung scheint mir der eigentliche Zweck der Strafe zu sein, nämlich Genugthuung, Befriedigung des Rechtsgefühls im Wolke, nach Maßgabe der Zeitbildung, wie die Idee der Gerechtigkeit, die natürlich in den verschiedenen Zeitaltern verschieden aufgefaßt wird, eben jetzt aufgefaßt ist. Der Staat soll das Recht be schützen, und Rechtsschutz ist auch der Zweck der Strafe; aber alles Recht kann nur beschützt werden durch Nährung und Belebung des Rechtsgefühls im Volke. Diese Lebendigkeit des Rechtsgefühls im Wolke ist der wahre Rechts-Schutz, nicht Galgen und Rad und alle Strafen, sondern die im Wolke le bende Rechtsidee, diese scheint mir es zu sein. Die Rechtsidee kann aber nur genährt werden durch Akte der Gerechtigkeit. Es ist daher nothwendig, daß der Staat strafe, damit dem Nechtsgefühl Genüge geschehe. Er ist es sich selbst schuldig, denn es ist seine Pflicht, die Rechtsidee zu realisiren ; er würde seine sittliche Würde nicht behaupten, wenn er nicht strafte; er ist es schuldig dem Verletzten, denn dieserhatim concreten Falle Anspruch aus Genugthuung; er ist es auch schuldig dem gan zen Volke, denn wollte er nicht strafen, so würde das Volk die Strafe fordern, wie man das oft sieht in einzelnen Fällen ;z.B. wenn gewisse begünstigte Verbrecher durchgelassen worden sind, so wird die Stimme des Volkes laut, eben weil man Befriedi gung seines Rechtsgefühls durch den Akt der Gerechtigkeit nicht empfangen hat und doch wohl glaubte Anspruch darauf zu ha ben. Natürlich ist da in den verschiedenen Zeiten die Genug thuung selbst verschieden; und es kann kein Gesetz auf lange Jahrhunderte hinaus gegeben werden, ohne daß durch den Ge richtsgebrauch, durch Zeitbildung und Volksbildung nothwen dig gewordene Modifikationen hervortreten. Allein eben weil diese Idee dem Entwürfe nicht vorgeschwebt hat, erkläre ich mir die einzelnen Jnconsequenzen, welche sich hie und da finden,selbst einzelne Behauptungen, welche ich nicht unterschreiben möchte. EinZweites,was in wissenschaftlicherHinsicht mir doch bedenklich zu sein scheint, ist die Nichtbeachtung der Fortschritte der Doc- trin und der Gesetzgebung in gleichmäßiger Weise. Ich be ziehe das einmal auf'die Lehre von der eulps; diese scheint mir unter denen, welche hier behandelt worden sind, beinahe eine der mangelhaftesten zu sein, obwohl ich nicht verkenne, sie ist eine der schwersten. Ich glaube, daß die Philosophie in neue rer Zeit mehr Licht darüber hätte geben können, als hier zu fin den ist. Dann beziehe ich die nicht gleichmäßige Beachtung der Fortschritte auf eine Strafart, die Todesstrafe. Ich habe mich bereits bei der letzten Ständeversammlung dagegen erklärt und hätte allerdings erwartet, daß, wenn der Entwurf sie nicht ab schafft, wie er sie nur beschränkt hat, er doch nicht die Todes strafe auf den Verlust des Eigenthüms durch Raub setzte. Das scheint mir doch gegen die Idee der Zeit zu sein, welche sich theils durch einzelne Gelehrte, theils in den Schriften großer Rechtslehrer und endlich in so vielen ausländischen Ständever sammlungen und einzelnen Vereinen laut genug ausspricht, Ich kann mir keinen Grund denken, der ihre Rechtmäßigkeit, ihreNothwendkgkekt schlagend bewiese, und ich beziehe mich des halb auf das Eisenstucksche Separatvotum, welches dem De putattons-Gutachten der II. Kammer beigefügt ist. So viel ist gewiß, die Todesstrafe wird sehr bezweifelt in Hinsicht ihrer Rechtmäßigkeit, und es scheint das Gewissen hie und da sich laut dagegen zu erklären. Es war mir doch bedenklich, wenn man eine bezweifelte Strafart zur Basis mit bei dem neuen Criminalgesetze nimmt. Das Zweite ist der Strafgrad, wobei mir die Aufklärung der Zeit nicht gehörig beachtet zu sein scheint; ich meine die Bestrafung des Duells, daß das Duell nicht dem Morde gleichgesetzt ist, ja daß es nicht geradezu, wie es in Amerika geschehen ist, mit als Beweis des Blödsinns angesehn und der Duellant nicht unter Curatel gestellt wird. Das, ge stehe ich, befremdet mich; denn die Unrechtmäßigkeit dieserSelbst- hülfe ist, da alle Grundlagen weggefallen sind, auf welchen früher das Duell beruhte, mir so entschieden, daß ich kaum be greife, wie der Gesetzentwurf die dagegen erhobenen Zweifel in unfern Tagen unbeachtet lassen kann. Doch ich will mich nicht in das wissenschaftliche Gebiet verlieren, ich glaubte nur aus dem allgemeinen Standpunct dies bemerken zu müssen. Ich gehe auf die sittlich religiöse Seite des Entwurfs über. Hier muß ich beklagen, daß das Princip der Nützlichkeit in demselben so oft als das leitende erschienen ist. Es ist freilich das Princip der großen Bewegung unserer Tage; allein ich bin überzeugt, der Gesetzgeber muß sich über seine Zeit und sein Volk stellen und darf nicht von der Stimme des Zeitgeistes allein und ausschließlich abhängig sein. Eine Aeußerung die ses Nützlichkeitsprincips erkenne ich in der Bestrafung des Meineides im 174. Artikel, wo der Meineid nur mit der Hälfte der Strafe belegt wird, wenn kein Rechtsnachtheil für einen Andern daraus erwachsen ist, und wenn der Meineidige selbst sein Unrecht erkennt. Es sind das allerdings mildernde Gründe, allein ich wäre doch der Meinung, daß die Heiligkeit des Eides durch eine ernstere Strafe gerade jetzt, wo sie so ost verkannt wird, aufrecht sollte erhalten werden; das Nützlich- keitsprincip halte ich hier nicht an seinem Orte. Ebenso wenig, wo der verlängerte Aufenthalt in einer Strafanstalt der Sicher heit wegen verfügt werden soll. Ich gestehe, hat der Verbre cher seine durch Urtheil und Recht erlitteneStrafe verbüßt, und ist die Zeit vorüber, so kann die Gefahr, welche aus seiner noch nicht vollendeten Besserung drohen könnte, unmöglich das Recht geben, ihn auf polizeiliche Weise in dieser Art nochmals zu strafen. .Wohin soll das führen? Ferner kann, ich nicht
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