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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 15. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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für gut halten, daß die einfache Unzucht ganz straflos geblieben ist. Dieß ist allerdings durch das Gesetz vom Jahr 1834 bestimmt, allein die Urtheile des Volks über dieses Gesetz sind in sehr verwerflichem Sinne laut geworden. In einigen Fällen hat man die Frivolität gerade zu darauf basiren wollen, und es ist kein unangemessenerAusdruck, wenn es Jemand, als die ses Gesetz diskutirt wurde, eine l«x meretrlem nannte. Es ist ja die Unzucht nicht bloß ein Gegenstand der einfachen Moral, sondern ein Gegenstand, der zugleich in das Gebiet des Rechts gehört; die öffentliche Sittlichkeit wird dadurch beeinträchtigt, auch die öffentliche Erziehung leidet darunter, es leidet das Wohl der Gemeinden, die nötigenfalls einen aus einem sol chen Verhältniß Geborenen ernähren muß, es leidet das weibli che Geschlecht, das in dieser Hinsicht den Gelüsten der Männer Preis gegeben ist. Eben so ist es ein Aergerniß, und der Ge setzentwurf hat über öffentliche Aergernisse selbst Strafe ver hängt. Ferner scheint mir die Unverhältnißmäßigkeit der Strafe in den einzelnen Fällen für die Sittlichkeit höchst ge fährlich; z. B. der Lodtschlag wird mit dem Tode bestraft, hin gegen der Lodtschlag im Duell bloß mit Gefängnißstrafe. Also der Arme, der vielleicht durch Noth gedrungen einen Mord be gangen hat, den ich nicht in Schutz nehmen will, muß sein Leben hingeben, und der Höhergestellte, der Offizier, der Herr vom Adel, der Student, den sein falscher Ehrenpunct zum Todt- schlag hinreißt, kommt mit Gefängniß durch. Wenn das ge recht heißt, so weiß ich nicht, wo die Ungerechtigkeit zu suchen sein soll! Ferner der Ehebruch, der Meineid, die Gottesläste rung haben ziemlich dieselbe Strafe, wie die Injurien. Da durch, dünkt mir doch, wird die Sittlichkeit im Volke nicht nur nicht befördert, sondern gerade zu erschüttert. Ferner der Jn- cest wird bestraft wie die Verläumdung. Wo soll die Heiligkeit des Hauses geschützt sein, wenn man hier nicht ernster verfährt! Endlich kommt ein sehr wichtiger Punct bei der Zurechnung nicht in Rücksicht, nämlich ich meine den gerechten Zorn. Nach Artikel 118. steht auf den Lodtschlag die Strafe von 8 bis 20 Jahren Zuchthaus ersten Grades; allein der Fall des gerechten Zornes wird gar nicht erwähnt. Wie nun, wenn der Ehemann seine Frau in den Armen eines Buhlen findet im eignen Hause, beide auf der Thal ertappt, und er kommt in das Handgemenge, wo er den Verletzer seiner Ehre tödtlich verwundet, oder er fühlt sich vom Zorn so ergriffen, daß er geradezu, ohne vorher weiter gereizt zu sein, als durch die That, den Lodtschlag voll führt? Sollen wir hinter den alten Römern zurückstehen, die so viel Nechtsgefühl hatten, daß sie nach Horaz: canäAmgue salewem Vewetereot terro und allgemein das für Recht hielten, wahrend Galba, ein be rüchtigter Ehebrecher, allein es leugnete? Sollen wir etwa glauben, daß die Meinung des Volkes in einem solchen Falle sich für die Begünstigung des Ehebrechers aussprechen wird, oder steht nicht zu befürchten, daß durch eine solche Bestimmung das Weib über den Ehebruch geradezu irre geleitet wird? Ist nicht zu besorgen/ daß dadurch die Heiligkeit des Ehebandes sinken muß in der Achtung des Volks, wenn der Ehebruch nur mit ein Paar Monaten Gefängniß bestraft wird, und der Ehe mann, der sich an dem Ehebrecher vergriffen hat, nicht nur Zuchthaus erleiden, sondern auch seine Ehre auf das ganze Le ben verlieren und Klotz und Beineisen tragen muß? Ich ge stehe, das sind mir Bedenklichkeiten, die durch die Diskussion selbst noch, wie ich hoffe, gehoben werden, sonst müßte ich besor gen, der Gesetzentwurf gerathe in Widerspalt mit der öffentli chen Meinung des Volkes, und es werde durch dieses Gesetz nicht bloß die Neigung zu Verbrechen nicht beschränkt, son dern es könne wohl sogar in einzelnen Fällen dieselbe Hervor rufen. Ich hoffe aber und überlasse mich mit Zuversicht dem Gedanken, daß das, was Allen heilig ist, auch im Gesetze als solches werde die gebührende Anerkennung finden. Staatsminister v. Könneritz: Das Ministerium ist dem Domherrn 0. Günther für seine Bemerkungen in mehrfacher Beziehung sehr dankbar; einmal, weil er bemerkt hat, daß eine Diskussion über das eigentliche System wohl nicht in eine stän dische Kammer gehöre, — und in derThathat schon die kurze Dis kussion gezeigt, daß schwerlich ein Einverstandniß darüber zu erreichen sei, vielmehr Jeder ein anderes System sich bildet, — sodann aber auch, weil er die Motive in Schutz genommen und das Princip, welches das Ministerium dem Entwurf unterlegte, naher dargestellt hat. Das Ministerium kann nicht in Abrede stellen, daß es im Hauptwerke das Princip der Gerechtigkeit vor Augen gehabt hat, das System, was darauf beruht, durch Strafe das Recht wiederherzustellen, was durch das Verbrechen gestört war, wohl zu unterscheiden jedoch von der strengen Wie dervergeltung, welche fordern würde, daß man dem Verbrecher dasselbe Uebel zufüge, was er, der Verletzer, zugefügt hatte. Allerdings aber, wie schon vom hochgestellten Referenten bemerkt worden ist, wird ein Princip weder für alle Fälle, die man er messen muß, ausreichen, noch die gleichzeitige Verfolgung anderer Zwecke ausschließen, ohne daß man deshalb zu Jnconsequenzen zu gelangen braucht. So wird man z. B. die Bestrafung der Duelle schwerlich auf jenes System stützen können, weil das Ue bel mit Wissen und Willen des Gegners zugefügt wird. So wird die Berücksichtigung der Reue als Milderungsgrund nicht aus jenem Principe zu folgern sein. Was I). Großmann bemerkt hat, glaube ich dermalen füglich übergehn zu können, weil es mehr specielle Bemerkungen sind, die ohne Zweifel bei den einzelnen Artikeln wiederkommen und zu Anträgen führen werden. v. Großmann: Ich habe durchaus gegen das Besse- rungsprincip nichts als meine Meinung sagen wollen, damit kann der Staat nichts zu thun haben, aber ich glaube doch, daß der Staat im christlichen Geiste seine Strafen bestimmen und anwenden müsse, wie auch die Deputation bemerkt hat. Vice-Präsident 0. D eutrich: Es ist gewiß nicht die Mei nung der Deputation gewesen, eine Diskussion über die Frage zu veranlassen, welches System dem Criminalgesetzbuche zu Grunde zu legen sei, und auf die Vorzüglichkeit einzelner Sy steme einzugehen. Ebensowenig sollte hier nachgewiesen wer-- den, ob das System, welches angenommen worden, conseguent durchgeführt worden sei oder nicht. Ich bin daher ganz der An-
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