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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 15. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Präsident: Hiernach würde die Frage in so weit sich ändern, als ich die Kammer überhaupt zu fragen haben würde, ob sie es für angemessen finde, daß über diesen Gegenstand ge setzliche Bestimmungen festgesetzt werden, indem man sich vorbehielte, künftighin diesfallsige Anträge an den Plätzen zu thun, wo es geeignet sein dürfte? Ich richte daher an die Kam mer die Frage, ob sie geneigt ist, unter dem erwähnten Vor behalt darauf einzugehen, daß wegen der Thierquälerei ge setzliche Bestimmungen künftighin festgesetzt werden möchten? v. Polenz: Es scheint mir doch, daß über einen solchen neuen Vorschlag, hinsichtlich dessen Nothwendigkeit und Zweck mäßigkeit Niemand etwas eröffnet hat, außer der Herr v. Großmann, eine Diskussion vorausgehen müsse. Sie müßte dann ausgesetzt bleiben bis zu dem Augenblicke, wo irgend Jemand ein diessallsiges Amendement einbringt, wozu der Herr Domherr v. Günther sich erklärt hat, und da er dies bei schicklicher Gelegenheit thun will, so kann über die Zweckmä ßigkeit der Sache gesprochen werden; denn um nur einen Ein wurf anzuführen, so ließe sich die Frage aufstellen, ob bei der Schwierigkeit, den Begriff von Tierquälerei festzustellen, nicht der Druck manichfaltiger Denunciationen den Nutzen überwiegt? — Deshalb glaube ich, es möchte über die Sache noch immer Manches zu besprechen sein. Bürgermeister Hübler: Es scheint mir über das Verfah ren der Kammer in dem vorliegenden Falle kein Zweifel mehr sich darzubieten. Der Herr Domherr v. Günther hat einen Antrag in Beziehung auf diesen Gegenstand zu dem speciellen Theile des Entwurfs angekündigt, und es dürste daher ganz angemessen sein, die Beschlußnahme über den Antrag der De putation auszusetzen, bis künftig über den Antrag des Herrn Domherrn v. Günther debattirt und gestimmt werden wird. Abg. Ziegler und Klipphausen: Allerdings ist es eine entehrende Sache, wenn ein Mensch das Vieh quält, und gewiß verdient dies eine starke Rüge. Doch gebe ich nicht zu, daß dies in ein Criminalgesetzbuch gehöre, denn ein Criminal- gesetzbuch beschäftiget sich mit Verbrechen gegen Menschen und nicht mit Verbrechen gegen Thiere. Zwar kann man ein rohes Gemüth bei dem voraussetzen, welcher sich an den Thieren ver greist; doch bleibt es nach meiner Ansicht immer Sache für sich und gehört nicht in das Personenrecht. Die Polizei ist berech tigt, wenn sie das eine oder das andere sieht, sogleich einzu schreiten. Eine große Quälerei ist besonders die, wenn im Win ter die Knechte die Pferde 2, 3 Stunden lang in der Kälte ste hen lassen, der Kälte und der Witterung aussetzen und unter dessen in den Kneipen Herumlaufen und trinken. Diese Art Quälerei hat allerdings die Polizei zu verhüten. Wenn indeß freilich irgend ein Eigenthümer eines Thieres eine solche rohe Seele hat und auch in seinen 4 Pfählen der Quälerei der Thiere sich hingiebt, so mag er mit allgemeiner Verachtung von seinen Nebenmenschen bestraft werden. Jedoch würde ich Bedenken tragen dies in dem Criminalgesetzbuche aufzuneh- men. Das ist meine Ansicht, die ich mir erlaubt habe, auszu sprechen. v. Posern: Ich glaube doch, es muß über die Frage ab gestimmt werden. Präsident: Allerdings werde ich über die Frage ab stimmen lassen; ich erlaube mir jedoch die Bemerkung voraus zu schicken, daß ich keinem verehrten Mitglieds die Gelegenheit abschneiden will noch sprechen zu können. Nur wünschte ich, daß die Herren die Güte haben, dies vor der Fragstellung zu bewirken, und nicht, wenn diese schon erfolgt ist. Nach dem, was geäußert worden ist, würde ich nur die Frage dahin stellen müssen: Ob die geehrte Kammer geneigt ist, den An trag der Deputation wegen der Lhierquälerei jetzt nicht, son dern künftig zur Sprache zu bringen und also jetzt ausgesetzt sein zu lassen? Diese Frage wird einstimmig bejaht. Hierauf verliest der Secr. Hartz, auf Ersuchen des Refe renten den fernem Theil des Deputations-Berichts, welcher Seite13—20 sich befindet, und aus welchem hier Folgendes mitgetheilt wird: Ein zweiter der Erörterung bedürfender Gegenstand dürfte die Zweckmäßigkeit des im Entwürfe angenommenen Straf- spstems sein. — Die Haupterfordernisse eines guten Straf systems bestehen darin, daß die in demselben enthaltenen Stra fen nicht nur 1). im Allgemeinen den Anforderungen der Gerechtigkeit, Humanität und Zweckmäßigkeit entsprechen, sondern auch 2) manichfaltig genug sind, um s) für die verschie denen Arten und Grade der Vergehen und k) soviel möglich, auch für die verschiedenen individuellen Verhältnisse der Verbre cher angemessene Strafmittel darzubieten. — Die Strafen des Entwurfs theilen sich in solche, welche s) von dem erkennenden Richter unbedingt auszusprechen sind; (Hauptstrafen) und d) in solche, die der Untersuchungsrichter, entweder nach erfolgtem wvhlweisen Erkenntniß, oder im Wege der Strafverwandlung, statt der zuerkannten Hauptstrafe verhangen kann; (subsidiarische Strafen.) — Erstere dienen besonders dazu, die oben unter 2 g, letztere, die unter 2 b gedachten Verhältnisse in Berücksichtigung zu ziehen. — Die Strafen selbst sind folgende: L) Haupt- strafen: 1) Todesstrafe, 2) Zuchthaus ersten Grades, 3) Zucht haus zweiten Grades, 4) Arbeitshaus, 5) Gefängniß, 6) Geld strafe, 7) Verweis. L) Subsidiarische Strafen: I) Geldstrafe in gewissen Fällen, 2) Handarbeit, 3) Körperliche Züchtigung. — Die daraus hervorgehenden Verschiedenheiten gegen das bisherige System sind folgende: a) der gänzliche Wegfall der geschärften Todesstrafe; l>)die Spaltung derZucht- hausstrafe in zwei gesetzlich verschiedene, vom Richter zuzuerken nende Grade; «)die Einfirhrung der Arbeitshausstrafe; ä) die ausgedehntere Anwendung körperlicher Züchtigung, jedoch nur als subsidiarische Strafe, wogegen sie als Hauptstrafe auch in den wenigen Fallen, wo sie als solche gesetzlich war, aus dem Criminalgesetzbuch in Wegfall kommt; «) die Hinweglassung sämmtlicher selbstständiger Ehrenstrafen, einschließlich der Dienst entsetzung und mit alleiniger Ausnahme des Verweises, aus dem Strafsysteme. — Geht man nun näher in das Strafsystem des Entwurfs ein, so stößt man zuerst auf die vielbesprochene Frage über Bei behaltung oder Abschaffung der Todesstrafe. Die Deputation hat diese Frage sowohl ihrer innern Wich tigkeit wegen,' als in Bezug auf einen Beschluß der geehrten Kammer auf dem letzten Landtage bei Gelegenheit der Bera- thung über die Grohmannifche Schrift einer besonders gründli-
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