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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 2. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-11-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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ren könne, die nicht gerade Vertreter des Volkes waren; das könne dazu führen, daß bloß solche Mitglieder in die Ständever sammlung träten, die weniger das Volk, als das Ministe rium wünsche. Da er nun allerdings diese Sache in konstitutio neller Rücksicht für höchst wichtig achte, so würde er wünschen, daß sie einer besondernDeputation anheim gegeben würde. Und damit sei noch eine zweite Frage verbunden. Er finde, weder in der.Verfassungsurkunde, noch im Wahlgesetze, noch in ir gend einem Gesetze oder einer Verordnung, daß es zulässig sei, eine Wahl zu treffen auf eine eventuelle Weise. Es sei ihm nicht klar geworden, aber in der Hannöverschen Zeitung habe es als bald gestanden, daß in demselben Wahlacte für den Fall der Ab lehnung von Hrn. Düfour,man einen andern gewählt habe. Ob dieser Fall sich rechtfertigen lasse, gebe er zu bedenken. Es sei eben so bedenklich, wenn der Geschäftsdrang der Grund sein solle, die Wahl abzulehnen, und er frage, ob nicht ein großer LH eil der hier Versammelten das Recht habe, die Wahl aus die sem Grunde abzulehnen. Es sei nicht vorgekommen bei der er sten Ständeversammlung, daß einer die Wahl abgelehnt habe, und um so mehr würde diese Sache einer Prüfung bedürfen, da mit dieser Vorgang nicht andere zur Folge habe, wovon er die grüßte Gefahr für das konstitutionelle Leben sehe. Staatsminkster Nostitz und Jänckendorf: HerrDü- four hatte die Wahl, die auf ihn gefallen war, wegen Krankheit abgelehnt, sonach aus einem Grunde, welcher in tz. 18. des Wahlgesetzes unter a. bezeichnet ist. Er brachte diesen Entschul- digungsgrund vor dem Zusammentritt der Ständeversammlung an, und es stand also nach diesem tz. der Staatsregierung zu, die Haltbarkeit dieses Grundes zu prüfen. Dies ist geschehen und die Entscheidung dahin ausgefallen, daß er zu dispensiren, zu entlassen sei. Wenn hiernächst von einem Abgeordneten er wähnt worden ist, daß eine eventuelle Wahl nicht zulässig sei, so habe ich mich zu beziehen auf die Ausführungsverordnung des Wahlgesetzes, woselbst es zu §. 18 heißt: „Wird von einem Gewählten die auf ihn gefallene Wahl zum Abgeordneten oder beziehendlich zum Stellvertreter aus einem gesetzlichen Grunde noch während der Wahlversammlung abgelehnt, so mag der Wahlcommissar, porbehältlich der diesfallsigen Entscheidung der betreffenden Kreisdirection, nach Befinden sofort eine an- derweite eventuelle Wahl an dessen Stelle veranstalten." Sonach dürfte in dieser Beziehung wohl eine Ausstellung nicht Statt finden. Abg. Eisenstuck: Er bezweifle sehr, daß der Herr Dü- four bei der Wahlhandlung die ärztlichen Atteste in der Lasche gehabt habe und daß er zu allen Geschäften in solchem Grade unfähig sei. Er müsse nochmals fragen, ob die Kammer nicht das Recht habe darauf anzutragen, daß diese ärztlichen Zeug nisse von ihm vorgelegt würden. Abg. Atenstäd t stimmt der Ansicht des Abg. Eisenstuck bei, da diese Frage nicht blos für den gegenwärtigen Fall, son dern überhaupt gestellt worden sei. Auch scheine hier die Frage er'nzuschlagen, in wiefern überhaupt kn der angezogenen Verord nung eine solche Ausdehnung des Wahlgesetzes enthalten sei; daher sei er der Meinung, die Sache an eine Deputation zu ver weisen. Der Präsident stellt nun die Frage: ob diese Angele genheit durch eine Deputation zu erörtern sei? was einstimmig bejaht wird. Abg. v. Lhi ela u wkll dke Sache an eine besondere Depu tation verwiesen sehen, worauf der Viceprasident v. Haase erinnert, daß die Landtagsorv- nung dem Direktorium zur Pflicht mache, die Wahlen zu prü fen und zum Vortrage zu bringen. Er glaube also, daß die Sache vom Direktorium zuerst zu prüfen und dann an die Kam mer zu bringen sei, die dann auf die Frage des Direktoriums darüber entscheiden könne. Präsident: Er glaube, daß, da die Sache einmal an die Kammer gebracht sek, das Direktorium sich gefallen lassen müsse, daß die Kammer darüber beschließe und eine besondere Deputation niedersetze. — Staatsminister v. Lindenau: Ich möchte wohl wünschen, daß die verehrte Kammer die frühem Hergänge berücksichtigen möge, da am letzten Landtag Fragen über zweifelhafte Wahl handlungen mehrfach vorgekommen sind. Wenn ich nicht irre, war Herr v. Lhielau einmal selbst Referent in einer solchen An gelegenheit. Abg. v. Lhielau: Es sei die Meinung beim ersten Land tage gewesen, es solle darüber weggegangen werden. Daß aberdie Kammer bei der Legitimation sich beruhigen solle, dies sei nicht die Meinung gewesen. Eine Prüfung müsse von der Kammer stattfinden. Der Präsident ist auch der Meinung, weil er glaube, daß die Legitimations-Prüfung sich blos auf die Form, weniger auf die Sache beziehe, und er es doch für gefährlich halte, wenn man von dem Direktorium die ganze Prüfung, besonders in zweifelhaften Fällen, verlange. — Dagegen spricht sich der Vicepräsident v. Haase nochmals für Befolgung der Landtagsordnung aus, nach welcher der Secretair Vortrag an die Kammer zu erstatten habe. Abg. Roux: Es scheine ihm das nicht ganz richtig; die Landtagsordnung beziehe sich auf die Prüfung der Legitimatio nen, nicht auf Reklamationen; es liege kein Legitimationspunkt vor, sondern die Frage: ob einer Reklamation Statt gegeben werden solle oder nicht, und überhaupt sei hier die Frage, ob das in einer Neuen Verordnung vorgeschriebene Wahlverfahren mit den früher» gegebenen Bestimmungen übereinstimme, und ob es zulässig fei, eventuell die Wahl sofort zu veranstalten, für den Fall, daß der Erstgewählte die Wahl nicht annehmen wolle oder -nnehmen dürfe. Abg. Eisenstuck: Er müsse noch darauf aufmerksam ma chen, daß, wenn der Gegenstand einer Deputation solle zuge wiesen werden, man damit Anstand nehmen müsse und vor al len Dingen nach §. 105. der Landtagsordnung zur Wahl der während des Landtags bestehenden Deputationen schreiten müsse. Sekret. Richter: Er glaube, daß die Frage zu stellen
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