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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 16. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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ISO schen unerlaubt eingreist, wer auf dkksem Wege feinen Neben menschen nmbringt, dem geschieht ganz recht, wenn auch ihm die Freiheit seines Lebens genommen wird. Mein es würde nicht zu bezweifeln sein, daß selbst unter allen Umständen doch immer nur die Freiheitsstrafe als eigentliche gerechte Strafe anzuwenden sei. Zu weit würde es führen, wenn ich über diesen Punkt in weitläufige Erörterungen mich auslassen wollte. Ich werde also drittens übergehen auf die Anwendung der Todes strafe. ' ' ' - ''. - '' ' - Die Anwendung der Todesstrafe hat allerdings Jahrtau sende für sich, und man könnte annehmen, sie hatte eine ge wisse Autörität oder Recht erlangt. Allem es ist ckir bekannt, wie ein altes deutsches Sprüchwort sagt, daß hundertjähriges Unrecht nicht eine Stunde Recht sei. Die Menschheit schrei tet vorwärts, mehr Licht soll unter den Menschen werden. Nun frage ich: was ist der Lod für ein Strafmittel? Der Tod ist ein Naturgesetz, dem wir Alle unterliegen: der König steigt vom Throne Und sein Körper wird zur Asche; der Bet telmann legt seinen Bettelstab nieder und folgt dem Rufe; Alt und Jung, Reich und Arm, Alle müssen diesem Natur gesetz folgen. Wie könnte ein Naturgesetz, das so allgemein und so unbedingt ist, wie könnte dieses Gesetz ein Rechtsmittel sein? ein Strafmittel, dem auch der, der nicht gestraft wird, nicht entgehen kann! Der Tod ist also ein Naturgesetz, aber deswegen noch kein Uebel. Der Tod ist weiter nichts als der Uebergang des Geistes in neuere schönere Regionen, während er die irdischen Theile zurücklaßt; das kann man unmöglich als Strafe ansehn! Der Tod ist sogar unter gewissen Um ständen eine Wohlthat. Die alten Weisen suchten ihn. Caty von Utkka gab sich den Lod; Sokrates erhielt den Giftbecher, und als man ihn beklagte, daß er unschuldig sterben müßte, so antwortete er: willst du, daß ich schuldig sterben soll? Kurz ich betrachte den Tod nicht als Strafe, sondern als Wohlthat. Es hat Lausende gegeben, die der Wahrheit sich opferten, und die sich nicht abbringen ließen von dem Glauben und der Ueberzeugung, daß der Tod keine Strafe sei, sondern daß sie hinüber gingen in das Land, wo ihnen eine höhere und bessere Bestimmung zu Theil würde. Es ist nach alle diesem der Tod durchaus kein rationelles Strafmittel, und ich muß mich dagegen aussprechen, daß der Lod als Strafmittel gül tig sei. Es wäre noch viertens die Frage übrig: Findet der Staat es nothwendig oder nützlich, den Lod als Straf mittel einzuführen? .Es käme darauf an, zu beweisen, daß er seiner eignen Erhaltung wegen unter gewissen Verhältnissen z. B. bei der Nothwehr gegen Aufrührer ihn für zweck mäßig erachte, wo Menschen gegen Menschen wie Bestien verfahren. Nimmermehr aber kann er wegen anderer Fälle Beistimmung erhalten, und diese Bestätigung findet sich von allen Seiten reichlich und im Uebermaße ausgesprochen. Nütz lich kann ich die Todesstrafe übrigens auch nicht nennen ; denn welcher Nutzen soll für-den Staat daraus hervorgehn? der geringe Kostenaufwand, die Möglichkeit, daß der Verbre cher entwischen könne? Aber ich bitte zu erwägen, wie un bedeutend der Vortheil gegen den ist, der entstände, wenn ein solcher Mensch zweckmäßig beschäftigt würde und am Ende wohl auch einen kleinen Ueberschuß bekäme. Nach allem diesen kann ich nicht glauben, daß der Tod als Strafmittel anzuwen den sei. Ich habe meinen Herren Mitständen die Frage u.dea Antrag zu stellen: „ob sie geneigt sind, an die hohe Staats- „regierung zu gehn und diese zu veranlassen, daß sie den Tod als Strafmittel aus dem neuen Entwürfe des Criminalgefetz- „buchs wegnehmen lasse?" Ich habe Ihnen, meine Herren! hier meine Ansichten mitgetheilt, und ich bitte um Nachsicht, wenn es nicht mit der nöthigen Präcisivn, Beredtsamkeit und Würde, die ich Ihnen schuldig bin, gescheh» ist. Ich habe nicht Zeit genug gehabt, um die Sache zu memoriren. v.Thielau (aufLampertswalde): Alle Ungewißheitüber die Aufhebung d.Lodesstrafe verschwindetdurch die Worte desgöttl. Stifters unserer Religion: Wer das Schwert nimmt, soll durch das Schwert umkömmen. Diese Worte finden ihre Bestätigung durch einen frühem Ausspruch der Heilgen Schrift, wo es heißt: Wer Menschenblut vergießt, des Blut soll wieder durch Men- schenschenhände vergossen werden. Blieben uns hier noch Zweifel übrig, und werden nicht alle Scheingründe dadurch genugsam wiederlegt? hat sich nicht der Mörder durch die be gangene Lhat aus der menschlichen Gesellschaft selbst ausge stoßen und aller Menschenrechte begeben? Ihm geschieht nicht unrecht, wenn der Tod an ihm vollzogen wird ; die menschliche Gesellschaft wird von einem Ungeheuer befreit. Aus diesen Gründen glaube ich mich für die Beibehaltung der Todesstrafe, jedoch mit Wegfall der Schärfung derselben, aussprechen zu müssen. Freiherr v. Biedermann: Ich habe meinen Antrag be reits vor der Sitzung schriftlich übergeben, den ich auf Abschaf fung der Todesstrafe gestellt habe. Ich habe dieses gethan, nicht weil ich in der Meinung gestanden habe, er werde Annahme finden, denn es scheint die Mehrzahl derer, welche über Gesetz gebungs-Gegenstände zu denken und zu sprechen gewohntsind, für die Beibehaltung der Todesstrafe gestimmt zu sein. Ich habe es gethan, weil ich es nicht lassen konnte, weil ich es mir selbst schuldig, zu sein glaubte, diese Ueberzeugung hier auszusprechen, und weil ich mir nicht verhehlen konnte, daß es an der Zeit sei, diesen Gegenstand hier zur Sprache zu bringen, wo man beschäftigt ist, ein neues Criminal-Gesetzbuch ins Leben zu rufen. Denn wenn die Zeit gekommen sein wird, und sie wird gewiß kommen, ja sie ist vielleicht nicht sehr entfernt, wo die allgemeine Stimme die Abschaffung der Todesstrafe for dert, so wird man, um nicht das neuerschaffne Werk sofort wie der zu zerstören, vielleicht noch eine Reihe von Jahren Beden ken tragen, von der Todesstrafe abzugehen, wahrend matt, wäre sie nur'nvch durch einzelne Gesetze angedroht, sich viel früher dazu entschlossen haben würde. Ich enthalte mich für jetzt, Motiven für diesen Antrag aufzustellen, weil- ein Anderer vor mir es besser gemacht hat, als ich zu thun im Stande sein würde, und weil ich, um mich eines heute schon hier von einem geehrten Redner gebrauchten Ausdruckes, weil er so ganz auf den vorlie genden Fall paßt,'noch einmal zu bedienen, den Versuch nicht machen mag, eine Illas post Iloworum zu schreiben. Ich meine
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