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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 16. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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von Utika käme. Wenn es nun aber eine heilige Pflicht ist für mich selbst, so glaube ich, muß auch jeder Andere als Mensch und Christ die Unverletzlichkeit der Person am Andern anerkennen. Wollte man die Todesstrafe gelten lassen, so würde man auch den Selbstmord legalisiren, kein Verbrechen dieser Art würde strafbar fein; nun sind aber Moral und Politik in der Hauptsache eins, die Moral handelt von dem einzelnen Men schen, die Politik von der Gesellschaft, von dem Staate, beide aber verhalten sich nach einem bekannten Platonischen Bilde wie zwei Schriften, die eine mit kleinen, die andere mit großen Buchstaben zu einander. Ich gehe noch weiter und mache auf merksam auf die Geschichte der Gesetze, sie beweist, daß die Strafen im Fortgänge der Zeit und Civilisation immer milder geworden sind. Wenn vor zweihundert Jahren Jemand auf getreten wäre, welcher die Rechtmäßigkeit der Tortur bezweifelt hatte, so würde wan ihn für wahnsinnig gehalten haben, und gleichwohl muß. die Aufhebung der Tortur als ein heilsames Werk gepriesen werden, und wir können jetzt kaum begreifen, daß sie jemals gelten konnte. Wenn nun in dieser Beziehung selbst unser Gesetzentwurf die Todesstrafe möglichst zu beschränken sucht, so geht daraus hervor, es liegt ein richtiges Gefühl im Innersten des Menschen der Verminderung der Todesstrafe zum Grunde. Auf diese innere Stimme sollte man achten. Der Gesetzgeber hat freilich noch andere Rücksichten zu nehmen, und cs wäre schon ein Fortschritt, wenn nur eine Verminderung der Todesstrafe eintritt. Allein, wenn man bedenkt, was die Schrift erwähnt „was nicht aus dem Glauben kommt, das ist Sünde,"so glaube ich,verdient dieserGegenstand aufsReiflichste erwogen zu werden. Endlich berufe ich mich noch auf den Aus spruch des gesunden Menschenverstandes. Der Abgeordnete Eisenstuck hat auf das Beispiel von Tahiti hingewiesen, und diese Aeußerung, die früher in einem theologischen Journal zu lesen war, ist hier am rechten Orte. Sie fragten, ob die Bestimmung der Todesstrafe mit dem Evangelium übereinstimme? Die Missionäre wollten das behaupten, aber der gesunde Menschen verstand erklärte, sie stimme nicht damit überein, vielmehr habe das Evangelium den Menschenmord verboten. Ich will die Kammer mit weiterer Auseinandersetzung über die Nothwen- digkeit und über die Zweckmäßigkeit der Todesstrafe, die ich durchaus bestreiten müßte, nicht langer aufhalten; allein ich glaube, daß sich die Stimme aller Völker und auch des sächsi schen Volks mit dem Fvrtschreiten der Civilisation immer mehr für Aufhebung der Todesstrafe aussprechen wird. Ja wenn jene Fortschritte unserer Bildung den Fortschritten in der mate riellen Verbesserung unseres Zustandes gleichkommen werden, so hoffe ich noch die Zeit zu erleben, wo solche Anträge fast in allen Standeversammlungen zur Sprache kommen werden. Präsident: Ich habe nun auf den Antrag des Herrn Freiherrn von Biedermann (s. oben S. 199 u. 191.) zurück zukommen. > - Secretair Hartz: Ich glaube der Antrag ist von entschie dener Wichtigkeit, diese aber' von Seiten der Mitglieder noch nicht so besprochen worden, daß schott heute darüber abgestimmt werden könnte. Prinz Johann: Ich kann nur wünschen, daß diese Frage nicht in einem Moment abgeworfen werde. Die Frage ist so wichtig; sie interessier die höchsten Güter des Menschen, daß ich nicht glaube, man wolle leichtsinnig darüber hingehen. Gerade aber, weil ich für das Deputations-Gutachten Etwas hinzuzufügen wünsche, so muß ich wünschen, daß die Dis kussion nicht geschlossen und über diesm Gegenstand noch nicht abgestimmt werde. Präsident: Es wäre immer der ganze Gegenstand nicht abgeworfen, denn wir kommen noch auf das Deputa tions-Gutachten. v. Günther: Das Gutachten der Deputation stellt mit vielem Recht zwei Fragen auf. Ist die Todesstrafe gerecht, und ist sie nothwendig und zweckmäßig? Die erste und wich tigste von beiden Fragen ist also die: Ist die Todesstrafe ge recht? Ich meines Orts muß mich vollkommen mit dem Re sultate einverstehen, was die Deputation hierüber ausgespro chen hat; obgleich ich eben so offenherzig bekenne, daß die da für dort angeführten Gründe mir nicht hinreichend zu sein schienen, um jenes Resultat zu beweisen. Indem ich in Be griff bin, anderweite, wie mir scheint, vollkommen entschei dende Gründe für die Gerechtigkeit der Todesstrafe anzuführen, muß ich mir erlauben, tiefer in die Sache einzugehen, zu un tersuchen, was dazu gehöre, daß eine Strafe überhauptge recht sei. Der Begriff des Rechts ist zuvörderst kein positiver, sondern ein negativer, und wenn man sagt, der Staat habe das Recht, Todesstrafe zu verfügen, so sollte man nicht darunter verstehen ein von außen her gekommenes Befugniß Etwas zu thun, so wie man vom Staat das Befugniß be kommt Etwas zu thun, was man sonst nicht thun könnte. Fassen-wir den Begriff des Rechts in seinem ursprünglichen, philosophischen Sinn auf, so ist Recht nichts Anders, als die Freiheit des Menschen, insofern ihr nicht durch die gleiche Frei heit der Andern gewisse Schranken gesetzt sind. Diese Schran ken nun, in welche der Anspruch des Einzelnen aufunum- 'chränkte Freiheit im Zusammenleben mit Mehreren sich zurück gewiesen findet, sind folgende: Wollten alle Menschen von ihrer Freiheit unumschränkten Gebrauch machen, wollte aber auf der andern Seite Niemand von Seiten des Andern irgend einen Ein- luß dulden, so würde in einem wie indem andern Falle ein Zu- ammenleben unmöglich sein. Es würde für jeden Einzelnen unmöglich sein, die vernünftigen Zwecke des Daseins zu er- üllen. Daraus geht die Nothwendigkeit hervor, daß, wenn ein solches Zusammenleben möglich werden soll, Jeder theils eine Freiheit etwas beschränkt, theils eine gewisse Einwirkung Anderer auf seine Persönlichkeit dulden muß. Den Zustand, wo dies in soweit stattfindet, als es nöthig ist, damit bei gleicher Frei feit Aller Jeder seine vernünftigen Lebenszwecke verfolgen -ann, nennt man den Rechtszustand, und die Regel, nach her er gebildet wird, das Rechtsgesetz. Dieser Ausdruck: „Rechtsgesetz" ist- vielleicht nicht ganz glücklich gewählt. Er fat wenigstens zu manichfaltr'gen Mißverständnissen, muth- maßlich auch zu dem, über welches wir sprechen, Veranlas sung gegeben. Es ist das Rechtsgefetz keine Vorschrift für
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