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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 16. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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dm Willen — kein Gebot oder Verbot; zwar giebt es eine solche und zwar eine sehr heilige, welche das Sittengesetz auf stellt: Du sollst nicht Unrecht handeln. Es ist bei der Frage: Ist eineHandlung recht oder unrecht? noch keine Rede von der sittlichen Verpflichtung des Menschen, Etwas zu thun oder zu unterlassen, sondern nur-davon, ob sein Handeln mit dem so eben beschriebenen Zustande vereinbar sei oder nicht. Es ist daher das Rechtsgesetz bloß eine Wahrheit, aber, wie schon gesagt, keine Vorschrift, kein Gebot. Es ist also jener Zu stand, welcher hervor tritt, wenn sich der, Einzelne, damit ein Zusammenleben mit Andern möglich sei, in seiner Freiheit beschränken läßt, — es ist, sage ich daher, dieser Zustand kein absoluter, oder absolut n'othwendiger, sondern nur ein relativer und faktischer. Er ist ein Verhältnis» zwischen zwei oder mehreren Menschen, welches besteht, so lange es der Eine oder der Andere hält. Wenn also der Zweite diesen Zu stand nicht mehr bestehen läßt; wenn er die Beschränkung, die seine Freiheit begränzt, nicht mehr achtet, sondern darüber hinaüsschreitet, so giebt er jenen Zustand auf, und es tritt nun gegen ihn der Satz mit seinen Folgen hervor, daß die Freiheit Aller gleich sei. Wenn also Jemand aus jenem Zustande aus tritt, giebt er auch die Vortheile auf, die sich für ihn an die sen Rechtszustand knüpften, und es ist von einem Unrecht ge gen ihn in soweit nicht mehr die Rede, als er selbst jenen Kreis, der seine Freiheit beschränkte, seine Rechtssphäre überschritten hat. Derjenige, der behauptet, es sei mit der Freiheit Aller vereinbar, daß er seine Nebenmenschen schlage, muß einräu men, daß auch gegen ihn Schläge angewendet werden kön nen. Er hat die Schranken aufgehoben. Wollte freilich Je der sich das Recht zueignen, den Andern zu schlagen, so würde am Ende eine allgemeine Schlägerei entstehen. In dessen, schlägt dennoch den L, so kann sich, doch nicht- über Andere beklagen, wenn er von L. wieder geschlagen wird; und auf diese Weise erklärt sich, wie es (wohlverstanden an sich, und abgesehen vom Staate, auch vom Sittengesetz), nicht Unrecht sei, wenn uns für jedes Uebel, was von uns, Andern zugefügt wird, ein anderes, eben so großes Uebel widerfahrt. Es hat jeder Mensch zu solcher Vergeltung das Recht,1 das heißt: es ist keine Schranke für seine Freiheit da, wenn er Andern ein eben solches Uebel zufügt, als ihm dieser zugefügt hat, und in seine Freiheit eben so weit einschreitet, als, dieser vorher in die seinige eingeschritten ist. Hiermit ist noch keineswegs jene Theorie der Wiedervergeltung anerkannt, wo es heißt: Auge um Auge, Zahn um Zahn. Es ist kein Unrecht, wenn L.. von dem L. ein eben so großes Uebel zugefügt er halt, als L. v. erlitten hat. Es folgt aber daraus nicht, wenn H.. dem L. ein Auge ausgeschlagen hat, daß nun auch L. dem H.. ein Auge ausschlagen darf. Denn vielleicht fügt L. durch diese Handlung dem ein weit größeres Uebel zu, als er von erlitten. Wenn z. B. nur ein Auge hat und dem v, der zwei Augen hat, ein Auge ausschlägt, dagegen schlägt L. dem einäugigen ä. wieder ein Auge aus, so wäre^. nun ganz blind und hätte ein größeres Uebel zu ertragen, als er gethan. Indem nun die Menschen zum Staate zusammen treten, verzichten sie darauf, eine auch in den Schranken des Rechts bleibende Wiedervergeltung gegen einander selbst.aus zuüben. Sie übertragen es dem Staate. Der Staat tritt nun an die Stelle des Einzelnen; das Verhältniß bleibt übrigens dasselbe. Es wird Derjenige, der einen Andern außerhalb des Staates todtgeschlagen hat, nicht über Unrecht sich Hekla? gen können, wenn dessen Sohn, Freund oder Bekannter ihn wieder todtschlägt. Daher kann ein Mörder auch nicht sagen, daß ihm Unrecht geschehe, wenn er im Staate durch ein Straf- erkenntniß zum Lode verurtheilt wird.. Es wird nur VdS ge gen ihn statuirt, was er. gegen andere Menschen sich erlaubt hat. Es wird also in den Kreis seiner. Freiheit nicht weiter eingeschritten, als er selbst in den fremden Freiheitskreis einge- schritten ist. — Eine ganz andere, hiervon, sehr verschiedene Frage ist die: ob der Staat von diesem ihm zustehend.en Be- fugniß allenthalben Gebrauch machen, — ob er als ein Verein vernünftiger und sittlicher Wesen eine unumschränkte Anwen dung dieser Befugniß sich gestatten dürfe. Diese Frage kann nicht mehr aus dem Rechte beantwortet werden, sondern hier muß ich die Antwort suchen theils auf dem Gebiete der Ethik, theils der Politik und der Erfahrung. Allerdings würde hier, in specieller Beziehung, auf die uns jetzt zunächst, vorliegende Frage die Antwort nach meinem Dafürhalten diese sein: Der Staat darf in solchen Fällen, wo ihm überhaupt das Recht zu steht, auch das physische Leben der Verbrecher, zu vernichten, von diesem Rechte insofern auch wirklich Gebrauch machen, als es zur Erreichung eines vernünftigen und nothwendigen Zwe ckes, nämlich zur Erhaltung der Staatsordnung nöthig und unerläßlich erscheint. Er soll aber, wenn auch sein Recht selbst unbestritten ist, dennoch dasselbe nicht anwenden, wo nicht die Nothwendigkeit des Gebrauchs zur Erhaltung der bürgerlichen Ordnung nachzuweisen ist. Es fragt sich also: ob die Todesstrafe in diesem Betracht für Sachsen jetzt noch als nothwendig anzusehen sei. Hier kann ich nicht umhin, zu gestehen, daß, so sehr es wünschenswerth ist, daß der Staat nur in den allerseltensten Fällen von jenem Rechte Gebrauch mache, es dennoch andererseits nicht zu verkennen sei, wie eine gänzliche Abschaffung der Todesstrafe jetzt und für uns. eine höchst bedenkliche und die bürgerliche Ordnung in sehr hohem Grade gefährdende Sache sein würde. Es giebt aller dings auch jetzt noch in Sachsen, wie in andern Ländern eine nicht unbedeutende Anzahl moralisch so sehr verwahrloster Menschen, daß bei ihnen durch andere Mittel als durch An- drohung der Todesstrafe kaum der Zweck aller Strafandro hung erreicht werden kann. Es kann dies eine zu trübe An sicht scheinen, allein ich halte sie doch für wahr. Gerade m der letzten Zeit sind sehr viele Fälle vorgekommen, welche .eine solche Besorgnis» theils bestätigen, theils vermehren. Es ist richtig, daß im Lapfe der letzten Jahre sich die Verbrechen des Eigennutzes, Diebstähle, Gaunereien und kleine Betrügereien in einem nicht ganz unmerklichen Grade vermindert haben; es ist aberauch eben so wahr, daß die Verbrechen, welche in Gewalt- that bestehen, wo das Leben Anderer der Gegenstand des fre velhaften Attentats gewesen ist, sich vermehrt haben. Unter
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