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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 16. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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solchen UrNstandrn die Strafe aufheben zu wollen, die sich als das wirksamste Gegenmittel gegen derartige Frevel darstellt, scheint bedenklich- Es ist also die Todesstrafe an sich, um das Ge sagte noch einmal kurz zusammen zu fassen, in vielen Fällen, und namentlich dann für gerecht zu achten, wenn es den Ver letzten selbst, oder vielmehr denen, welche an ihre Stelle ge treten sind, freigestanden haben würde, gegen den Verletzer mit der Tödtung zu verfahren. Es ist aber diese Strafe nicht Nur nicht Unrecht, sondern sie ist in der gegenwärtigen Lage der Dinge auch noch für nothwendig, mithin für eine solche zu achten, die nicht ganz abgeschafft werden kann. Nur das kann gewünscht werden, daß sie nur auf die Fälle beschränkt wird, wo ihre Gerechtigkeit und Nothwendigkeit sich unzwei felhaft herausstellt. Ob sie nach dieser Ansicht nun für alle die Verbrechen beibehalten werde« könne, wo der Criminalgesetz- entwurf sie androht, ist eine Frage, welche nicht jetzt beant wortet werden kann, sondern bei der speciellen Berathung in Berathung. zu bringen ist. Eben so muß ich mir einen andern Antrag Vorbehalten, den ich jedoch erst dann stellen werde, wenn die Kammer sich entschieden hat, ob die Todesstrafe bei behalten werden soll, oder nicht. Er bezieht sich darauf, daß die Hinrichtungen in anderer Weises wie bisher, namentlich nicht in jener Art von Oeffentlichkeit, welche die Hinrichtun gen zum Schauspiele macht, vollzogen werden. Allein es wäre überflüssig, jetzt darüber zu sprechen, wo noch nicht ent schieden worden ist, ob die Todesstrafe beibehalten werden soll, oder nicht? v. Carlowktz: Ich bin natürlich nicht darauf vorbereitet, Gründe mitzptheilen, welche für die Todesstrafe sprechen könn ten, und zwar darum nicht, weil sie schon imDeputations -Be richt niedergelegt sind, welchen ich selbst unterschrieben habe; aber es sei mir gestattet, nur einige Gegenbemerkungen gegen das zu machen, was mir im Interesse des Deputations-Gut achten und ebenso im Interesse des Entwurfs zu widerlegen nöthig scheint. In dkeserBeziehung komme ich zurück auf das, was Hr. v. Biedermann geäußert hat. Er ließ sich ein auf die Natur des Staatsvertrags; er glaubt, die Deputation irre, wenn sie annehme, ein solcher Staatsvertrag sei eigentlich nicht vor handen. Es ließe sich über diese Materie sehr viel sagen, allein ich mag mich nicht in das Gebiet dieser Philosopheme verirren; ich will bloß das herausheben, daß die Gründe, welche aus die sem Umstande von dem Sprecher hervorgehoben worden sind, nicht für Abschaffung der Todesstrafe, sondern für deren Recht fertigung zn sprechen scheinen, v. Biedermann macht dar auf aufmerksam, daß ein Staatsvertrag anzunehmen sei, und erwähnt den Fall, wenn Jemand aus dem Auslande ins In land einwandert. Nun in einem solchen Fallesollte ich meinen, wäre eine lexcmNrsetus vorhanden, dann wäre das Recht vor handen, wider den, der einwandert, wenn er sich eines todes- würdigen Verbrechens schuldig machen sollte, eine Strafe zu verhängen, mit der er sich bekannt zu machen hatte, als er ein wanderte in ein Land, wo die Todesstrafe sanctionirt ist. Miß fiele ihm das, so könnte er draußen bleiben; kömmt er aber herein, so hat er die Rechtmäßigkeit der Todesstrafe anerkannt.— Ich gehe über auf.die Gründe, welche man gegen die Todesstrafe von Seiten der christlichen Moral hergenommen hat. Da muß ich offenherzig bekennen, daß ich mir kein competentes Urtheil so bedeutenden theologischen Autoritäten, wie diese Kammer sie enthält, gegenüber zutrauen darf, allein mir scheint es doch, als wenn aus der heiligen Schrift ebenso viel für als gegen die Todesstrafe sich entnehmen ließe. Die Folge davon würde sein, daß man diese Gründe hier ganz außer Acht ließe. Ueberhaupt würde die Beziehung der Frage, ob man die christliche Moral in ihrem ganzen Umfange auf das Criminalgesetzbuch An wendung finden lassen sollte, dahin führen, daß von ihm nur wenig Stellen stehen bleiben könnten. Wenigstens sollte ich meinen, daß man mit gleichem Recht auf den Grund des ver söhnenden Princips des Christenthums auch gegen die Recht mäßigkeit der Selbstvertheidigung, gegen das Recht der An- klage,wo es der Entwurf sanctionirt, Zweifel erheben könnte. Doch ich wiederhole, ich muß diese Fragen dahin gestellt sein lassen, weil ich mir hier ein competentes Urtheil nicht zutrauen darf. Es ist ferner gesagt worden, irre ich nicht, von dem v. Großmann, daß bei der Verhängung der Todesstrafe Alle sich gegen Einen feindlich wendeten. Ich glaube viel mehr, man kann dies umkehren. Ein Verbrecher, über den man die Todesstrafe verhängt, tritt feindlich gegen Alle auf, und nicht bloß gegen den, den er gemordet hat, nein mit freveln der Hand untergräbt er das Gemeingut Aller, das Recht auf öffentliche Ruhe und Ordnung. Wäre dieser Gesichtspunkt nicht richtig, dann glaube ich, würde überhaupt das Strafrecht des Staats nicht begründet sein. Wir würden zurückgeführt auf das uralte, längst verlassene Gebiet der Privatrache, der rohen, materiellen Wiedervergeltung. Fragt man ferner, was eigent lich der Todesstrafe zu fubstituiren sei, so führt man stets nur Freiheitsstrafen an. Nun scheint mir aber doch, als wenn nicht bloß das Recht aufs Leben ein unveräußerliches Gut sei. Mit gleichem Rechte ließe sich behaupten, daß das Recht auf die Frei heit ein solches Gut sei, und die lebenslängliche Zuchthausstrafe würde sich ebenfalls schwerlich rechtfertigen lassen. Bei dieser Gelegenheit erinnere ich mich auch einer Stelle aus dem römi schen Rechte, wenn ich nicht irre, aus den Pandecten; es ist die Stelle, wo es heißt: daß die Freiheitsstrafe eigentlich nicht so wohl bestimmt sei, den Verbrecher zu strafen, als festzuhalten: earver non sä punionäos seä sä eontinenäos Kammes Naber! äebet, und ich gestehe, daß mich dieser Grundsatz stets sehr an gesprochen hat, und daß ich einer zu großen Allgemeinheit der Freiheitsstrafen stets abhold gewesen bin. Dies sind Gründe, die noch einiges wenige beitragen dürften, das Deputations- Gutachten gegen die Ansicht mehrerer Sprecher zu rechtfertigen. v. Großmann: Was so eben der geehrte Abg. v. Carlowitz gesagt hat, ist allerdings auch meine Meinung; daß durch das Verbrechen Alle in Einem bedroht sind. Aber nun eben darum glaube ich, sollten Alle gegen Einen nicht mit einer so vernichtenden Gewalt verfahren, wie er selbst ver fährt, eben weil das zur Blutrache führen würde. Allein ge gen den geehrten Abgeordneten der Universität Leipzig muß ich mir die Bemerkung erlauben, daß ich wohl sein Pr'mcip, als
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