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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 17. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Leben abgeschlossen hat. Ihm wird durch seine Neue die Aussicht eröffnet, daß Gott ihm seine Sünden und Vergehungen nicht anrechnen werde, daß, wenn er sromm und ergeben sein Schick sal trüge, er eine bessere Zukunft zu erwarten habe. Dieß ist so schön, daß er mit Freuden diesem Ausspruch folgt, daß er mit Freuden der Stunde entgegensehen muß, die ihm so rasch die Pforten des Himmels aufschließt. Ich bin weit entfernt von dem Kosmopolitismus, der die Todesstrafe aufgehoben wissen wissen will, wie Beccaria. - Ich habe aus ganz andern Grün den mich dagegen erklärt und darauf hmgewiesen, daß die ein zige Strafe, welche dem Verbrecher gebührt, Gefängniß, stren ges und ernstes Gefängniß ist, wobekihm jedoch die Gelegenheit nicht ganz genommen werden darf, daß er zurückkehren kann ins Leben, damit an ihm wahr werden könne, was der Stifter unserer Religion sagt: es ist mehr Freude über einen Sünder, der Buße thut, als über neun und neunzig Gerechte, die der Buße nicht bedürfen. Das ist meine Ansicht, und ich habe mir die Erlaubniß ausgebeten, dieses als Nachtrag zu meinem gestrigen Anträge um Abschaffung der Todesstrafe noch hinzufü gen zu dürfen, da ich mich nur noch mehr überzeugt habe,, daß nicht Berücksichtigung von lebhaften Gefühlen, sondern, daß der Verstand allein mir aus diesem Wege geleuchtet habe. v. v. Ammon: Nachdem mir nachträglich zu sprechen er laubt worden ist, beginne ich meinen Vortrag mit -er Bemerk ung , daß nach meiner geringen Einsicht im Laufe der gestrigen Verhandlung die Rechtmäßigkeit der Todesstrafe, namentlich von meinem verehrten Nachbar klar, deutlich und aus den be stimmtesten Gründen erwiesen worden ist. Er hat zwar be hauptet, das Recht sei eine Wahrheit, und kein Gesetz. Das ist ein Gedanke, mit dem ich mich nicht einverstehen kann, weil ich glaube, daß das Recht nur als Gesetz auf das öffentliche Leben einzuwirken im Stande ist. Wer indessen tiefere Untersuchungen jemals angestellt hat, namentlich über die schwere Lehre von dem Sittengesetze, der weiß auch, daß Gesetz und Wahrheit sehr genau verwandt sind. Man darf von der Wahrheit auf der Stufenleiter der Zwecke nur aufwärts gehen, so kommt man zu -em Gesetze, und wenn man wiederum abwärts auf der Scala -er Ursachen hinabstergt, so kommt man zur Wahrheit. Theo retische und praktische Vernunft, Wahrheit und Gesetz sind genau verwandt; und eine geringe Verschiedenheit des Aus drucks kann daher dem hohen Werthe des gestrigen Beweises der Rechtmäßigkeit der Todesstrafe nichts benehmen. Indessen will mir es scheinen, daß wir noch einen Schritt weiter gehen müssen; denn da das Nechtsgxsetz seiner Natur nach permissiv, oder nur ein Erlaubnißgesetz ist, so folgt keineswegs aus ihm die Nothwendigkeit der Todesstrafe. Man könnte sogar sagen, es gäbe ein viel höheres Gesetz, welches das Rechtsgesetz in sei nem Läufe hemmte, die Todesstrafe untersagte und verpönte. Das scheint mir in der Lhat jetzt der Gegenstand des Streites zu sein, zwischen den Freunden der Zsonomie, der Gerechtig keit^- oder Vergeltungstheorie von einer Seite, wo man die Strafe nur ansteht als rechtliche Reaction des Verbrechens, und von der andern Sekte zwischen den Freunden der Besser ungstheorie, welche nur eine moralischeReactr'on des Verbrechens zuläßt. Jene nehmen nur einen gedoppelten Zweck der Strafe an, einen expiatorischen, die Genugthuung, und einen repressiven, die Sicherheit,während die Vertreter derBesserungstheorie den mo ralischen Zweck viel höher stellen, als den rechtlichen, und da, wo das Leben erlischt oder gewaltsam zerstört wird, die Möglichkeit der Besserung nicht vorhanden ist, so leugnen sie die Zulässigkeit der Todesstrafe. Wenn also die Beleuchtung dieses Gegenstan des vollständig und zusammenhängend sein soll, so ist eine sehr wichtige Frage zu erörtern übrig: Welcher Zweck steht hoher, der moralische oder rechtliche? Steht hier höher diePflicht, oder das Recht? steht höher die Vergel tung, oder die Besserung? Das ist eine Gesammtfrage, und um hier auf das Reine zu kommen, oder sie mit einer gewissen Klarheit zu entwickeln, scheint mir nöthig zu sein, sie nochmals zu spalten, nämlich in die gedoppelte Unterfrage: 1) Ist in der Lehre von der Todesstrafe in der Thal ein Widerstreit des Rechts und der Pflicht vorhanden? 2) Wenn das der Fall sein sollte: welches von diesen beiden Gesetzen kann den Ausschlag geben und die Sache zur Entscheidung bringen? Wenn ich also zuerst frage: ist wirklich ein Widerstreit vorhanden in der Lehre von der Todesstrafe, zwischen RechtundPflicht? so glaube ich, diese Frage mit großer Bestimmtheit bejahen zu müssen und zwar aus Gründen der heiligen Schrift und der Vernunft. Wenn ich von jener ausgehe, so muß ich allerdings mich zuerst auf die gestern und heute angeführte Hauptstelle in dem 9. Cap. der Genesis berufen, wo es heißt: „Ich will des Menschen Leben an Thieren und Menschen rächen. Wer Menschenblut vergießt, dessen Blut wird wieder vergossen werden." Es ist in der That richtig, daß es also in der hebräi schen Ursprache heißt. Jndeß muß man bemerken, daß nach dem hebräischen Sprachgebrauche das „wird" oft als Imperativ steht. Das erklärt sich auch aus dem Dekalogus, wo es heißt: du wirst nicht stehlen, du wirst nicht tödten. Dennoch ist nicht die Rede von Thatsachen, sondern von dem, was gesche hen darf, oder soll. Nur bleibt noch die Frage übrig: wel cher Imperativ hier zu verstehen sei? der Rechtsimperativ: das Blut des Mörders darf und mag vergossen werden, das heißt, es geschieht dem Mörder kein Unrecht, wenn sein Blut wieder vergossen wird; oder soll es heißen: dessen Blut soll wieder vergossen werden? Ich muß mich für die erste Erklärung bei dieser Stelle entscheiden, und zwar deshalb, weil der Blut rächer zwar verpflichtet war, den Tod seines Freundes zu rä chen, aber nicht gerade durch den Tod des Mörders, welcher auch sein Leben erkaufen und einen Preis dafür darbieten konnte, wie das noch jetzt im Morgenlande häufig geschieht. Handelt es sich nun hier um den Rechtsimperativ: wer Menschenblut vergießt, dessen Blut kann und darf wieder vergossen wer den; so ist hier auch die Rechtmäßigkeit der Todesstrafe bestimmt ausgesprochen.— Gehen wir aber zu einer andern Stelle des Dekalogus über: du sollst nicht tödten! so gewinnt die Sache eine andere Ansicht.' Die grammatische Form ist zwar hier dieselbe; aber vdn einem thatsächlichen Sinne kann offen bar nicht die Rede sein. Es ist auch -er Imperativ des Rechtes nicht zulässig, sondern einzig der moralische, bei welchem keine
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