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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 17. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Ausnahme stattsindet. Es wird durch dieses Gesetz ebenso der Selbstmord als der Nächstenmord, ebenso der Privatmord als der öffentliche verboten. Darauf deutet auch der Umstand hin, daß Gott der Herr selbst das durch sein Beispiel bewährt. Als Kain den Brudermord begeht, wird er nicht wieder getödtet, sondern Gott verbietet das sogar und setzt darauf eine siebenfache Strafe. König David,der Meuchelmörder des Urias, wird nicht getödtet, sondern begnadigt, ohne daß er sein Leben zur Sühne darge bracht hat. Ich muß hinzu setzen, daß matt unzählige Bei spiele aus der Geschichte nachweisen könnte , wo vorsätzliche Mörder nach den schwersten Kämpfen und furchtbarsten Leiden dennoch zur Gemeinschaft mit Gott, zum Frieden der Seele in und mit Gott wieder gelangt sind, ohne die oben gedrohte Wie dervergeltung erlitten zu haben. Hieraus geht hervor, daß es sich in dem fünften Gebote mm die Pflicht und zwar um die un bedingte Pflicht handelt, gar nicht zu tödten. Diese steht mit dem vorhergehenden Nechtsimpcrativ in Widerspruch. Dieser Satz gewinnt noch an Bestimmtheit und Klarheit, wenn wir von dem alten Testament übergehen zum neuen. Christus hat be kanntlich in der herrlichen Bergpredigt, nach dem Mat thäus, eine Reihe von Fallen zusammengcstellt, wo das strenge und um sich greifende Rechtsgesetz der Juden über all zurückgeführt wird auf ein mildes, aber sehr bestimm tes Sittengesetz; das ist durchaus in der ganzen Bergpre digt der Fall. Es heißt im 5. Capitel gegen das Ende: „Ihr habt gehört, daß gesagt ist: Auge um Auge, Zahn um Zahn. Ich aber sage euch, daß ihr nicht widerstreben sollt dem Nebel" — oder wie es im Originale heißt, dem „Ue- belthäter" -- („Beleidiger"). Wenn er dich schlagt, weit entfernt, als Vergelter das zu erwiedern, sollst du dich wieder schlagen lassen; wenn er dir den Rock nehmen will — was er nach mosaischem Gesetze thun dürfte, — so gieb ihm den Man tel. Nun heißt es am Ende: du sollst deinem Beleidiger verzeihn, ihn lieben, ihn segnen, sogar für ihn beten. Da ist doch bestimmt ausgesprochen, daß der Mensch dem Rechte auf Vergeltung und Wiedervergeltung entsagen und dafür Wohl wollen und Liebe beweisen soll. Dieses Gesetz der Liebe steht demnach abermals im Widerspruche mit dem zuerst angeführten Gesetze des Rechts. Wiederholen muß ich also auch, was schon gestern von einem verehrten Mitglieds der Kammer sehrrichtig bemerkt worden ist, daß man aus der heiligen Schrift allein, wenn man das Ganze nicht übersieht und die Ideen gehörig ordnet, eben sowohl Beweise für die Todesstrafe ableiten kann, als gegen sie. Ich habe daher, was den ersten Punet betrifft, nur noch hinzuzufügen, was die Vernunft, die gereifte Erfahrung, von diesem Widerstreit sagt. Hier bin ich der Meinung, die Vernunft könne die Rechtmäßigkeit der Todes strafe zwar nicht leugnen. Sie ist gestern mit mathematischer Bestimmtheit ausgemessen und aus dem Begriffe des Rechts, dem der Freiheit, dem der möglichen, allgemeinen Freiheit, welche das Wesen des Rechts ist, unwidersprechlich abgeleitet worden. Dennoch werden dadurch die Forderungen der Ver nunft nicht ganz befriedigt. Es giebt höhere Forderungen, For derungen der Pflicht, des Gewissens, des Gemüthes, ein Gesetz, welches gebietet, daß man sich der Vergeltung enthalten soll, und da ist nicht bestimmt, ob sich das nur aufdas Privatleben, oder auch aufdas allgemeine beziehen könne und solle. Daher kommt es, daß man unter den Christen gesagt hat: die Kirche dürstet nicht nach Blut. Die Bischöffe haben sich immer aus dem Kreise der Berathung zurückgezogen, kn welchem ein Todesurtheil gesprochen wurde, wie das noch jetzt in dem britischen Parlamente geschieht. So haben weise Fürsten öfters große Kampfe des Gewissens bestehen müssen, wenn sieTodes- urtheile unterzeichnen sollten. Sehr oft hat man sich gedrun gen gefühlt, auf Abschaffung der Todesstrafe anzutragen; ich möchte sagen, fast alle gemächliche, dann sehr viele weise und ge bildete Menschen gedenken der Todesstrafe noch immer mit ei ner gewissen Unruhe. Ja ich setze noch hinzu: wenn bei dem blutigen und traurigen Schauspiele einer öffentlichen Hinrich tung von den Tausenden, welche sich um das Blutgerüste drängen, eine neue Abstimmung über Gnade, oder Recht ge fordert werden sollte, so würde eine große Majorität für die Begnadigung sprechen, und zwar nicht bloß die der sentimentalen Menge, sondern der Männer von Geist und Herz, von Grund sätzen und freier Ueberzeugung. Hiernach glaube ich die er st e Frage hinreichend beantwortet zu haben, daß auf dem Gebiet der Todesstrafe ein Widerstreit der Pflicht und des Rechtes besteht. — Das führt mich zu der zw eiten und gleich wichti gen: welchesvon diesen beiden Gesetzen verdient den Vorzug und kann bei dem Probleme, welches wir be sprechen, den Ausschlag geben? Ich muß gleich vorläufig be merken, um jeden Einwand abzuschneiden, coordiniren läßt sich Pflicht und Recht unmöglich; so wenig man das Na turgesetz der sinnlichen Begierde mit dem Rechtsgesetze auf eine Linie stellen kann, eben so wenig ist das in Beziehung des letzteren und des Sittengebotes möglich. Es läßt-sich das mit leichter Mühe nachweisen. Aus dem Sittengesetze kann man wohl das Recht ableiten, aber nimmermehr aus dem Rechtsge setze das Gesetz der Pflicht. Der Mensch vertheidigt zwar mit Eifer sein gutes Recht, aber erlebt und stirbt für sein Gewissen, für seine Pflicht, für seinen Glauben. Und wenn alle Men schen unverrückt ihre Pflichterfüllten, so würden sie keiner Rechts gesetze 'und keiner Obrigkeit - bedürfen, was umgekehrt von dem ausschließenden Gebrauche des Rechtes bei der Entbehr lichkeit der Pflicht keineswegs gesagt werden kann. Man kann also mit Gewißheit behaupten, das Bewußtsein der Pflicht ist et was Unmittelbares, das Bewußtsein des Rechts etwas Mittel bares. Das Bewußtsein der Pflicht geht hervor aus der gött lichen Idee, das Bewußtsein des Rechts nur aus der Idee eines geselligen Vereines. Man muß demnach ohne Wider rede einräumen, daß die Pflicht höher steht, als das flecht. Den noch muß hier wieder der Primat derWürde und der Zeit un terschieden werden, wenn uns diese Entwickelung der Begriffe zumZiele führen soll. DerPrimatderDignität, oder der innere Vorrang der Pflicht vor dem Rechte läßt sich auf der Stelle darthun, weil jene zwar diesem gebieten kann, aber nicht umge kehrt. Einige Beispiele mögen das erläutern. Ich kann nach allen Landes- und Rechtsgesetzen meinen armen Schuld- *
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