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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 17. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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ner dahin bringen, daß er von Haus und Hof vertrieben wird. Ich habe dazu volles Recht; aber wenn ich besser daran oder glücklicher gestellt bin wie er, so wird-mir die Pflicht gebie ten, das sollst du nicht thun, sondern mit deinem arNten Mit menschen Geduld und Nachsicht haben. Selbst nach dem po sitiven Rechte ist das der Fall: ich kann vor Gericht nach dem Ausspruche desRichters befugt sein,von meinemGegner einenEid vor Gefährde zu fordern. Wenn ich aber ganz gewiß bin, daß ich eine gute Sache habe, und daß folglich die seinige auf einer fal schen Angabe beruht; so gebietet mir meine Pflicht, ihm den Eid zu erlassen, damit er keinen Meineid schwöre und sich nicht in der Folge peinliche Martern seines erwachenden Gewissens bereite. Es ließen sich unzählige Fälle dieser Art anführen. Daher kommt es, daß schon die Griechen gesagt haben, in dem Gewissen, in der Pflicht sei etwas Göttliches. Ich bin nicht gesonnen, dieses Göttliche dem Rechte abzusprechen; allein ich kann das nur von dem allgemeinen und rationellen Rechte, und selbst von diesem nur im verminderten Grade behaupten. Ueber den Würdeprimat der Pflicht vor dem Rechte wird da her nicht leicht ein gegründeter Zweifel obwalten. Aber ganz anders verhält sich das mit dem Primate der Zeit, das heißt, der Ordnung und Reihenfolge, in welcher das Recht und die Pflicht in dem menschlichen Gemüthe und Bewußtsein hervor treten. Da sagen psychologische und anthropologische Erfah rungen Folgendes aus. DerMenschhatzuetstnurein sinnliches, fast animalisches Bewußtsein, dann gewinnet er das Bewußt sein des Rechts, namentlich in Beziehung auf das Mein und Dein, und zuletzt erst das volle Bewußtsein der Pflicht, des Wohlwollensund der Liebe, auch dann, wenn es durch ein günstiges Naturell vorbereitet wird. Ich berufe mich auf das Zeugniß aller Eltern und Erzieher, ob das menschlicheBewußt- sein des Kindes sich nicht stufenweise in dieser Ordnung ent wickele. Was aber von dem einzelnen Menschen gilt, gilt von dem ganzen Geschlechte. Zuerst erwacht bei dem Menschen die blinde Neigung, die Leidenschaft, die keine Leitung zulassen will; dann das Rechtsgefühl, welches zwar eine Regel an erkennt, aber bloß die Regel des äußern Gesetzes; und zuletzt erst der Sinn für die Pflicht, die Liebe, das Wohlwollen, aus welchem dann die schönsten Tugenden hervorgehen. Mit an deren Worten: der Mensch hat zuerst nur eine organische und animalische Freiheit, geht dann, wenn sich der Verstand bildet, allmählig aus diesem Gebiete heraus in das der äußern Frei heit, oder der freien Willkühr, und erst nach erlangter Reife der Vernunft nimmt er von der innern, sittlichen Freiheit des Weisen Besitz, welche die Wohnung der reinen Sittlichkeit und Tugend ist. Daraus aber folgt unmittelbar, daß der Zeit nach das Recht überall früher in dem Bewußsein hervortrete, als die Pflicht; daher auch bei Menschen, welche rechtlos oder in den Zustand der Rechtlosigkeit versetzt worden sind, wie Leib eigene und Sklaven, dieses moralische Bewußtsein niemals recht lebendig und kräftig wird, und wenn sie etwas Gutes thun, doch die Erfüllung der Pflicht das Merkmal der Verdienstlichkeit verliert, weil sie nicht die äußere, freie Willkühr hatten, sich für das Gegentheil zu entscheiden. Im Criminalrechte, gerade in der Lehre, welche wir gegenwärtig behandeln, sprechen wir aber wenig oder gar nicht von der inNerN Freiheit, sondern nur von der äußern. Es handelt sich hier nicht, wenigstens nicht unmittelbar, um die Ruhe des Gewissens, sondern um die Ruhe der Familien, der Dörfer, der Städte, der Provinzen und der- Länder; es ist überall eine räumliche und zeitliche Freiheit, in der man sich bewegt, und hier hat das Recht den entschiednen Primat der Zeit. Es gilt also hier der bekannte Spruch: vor allen Dingen Recht und Gerechtigkeit, und wenn auch die Welt unterginge. Eine jede Partei kann vor dem Richterstühl sa gen: ich bitte vor Allem um mein gutes Recht; was die Pflicht und das Gewissen von mir fordert, werde ich selbst zu beobach ten wissen. Hiernach scheint mir, daß wir nun der eigentlichen Hauptfrage unsererBerhandlung undihrerBeantwortung näher treten: wofür sollen wir uns entscheiden; für die Vergel- tungs-oder Besserungstheorie, für die Beibehal tung der Todesstrafe, oder für ihre Abschaffung? Unthun- lich, unmöglich ist letztere keineswegs, gerade deswegen, wie schon öfter bemerkt wurde, weil das Rechtsgesetz nur ein Er- laubnißgesetz, aber kein bestimmt gebietendes oder verbieten des ist. Es läßt sich daher gar sehr wohl eine Zeit denken, wo man der Todesstrafe entbehren könnte; es läßt sich eine Zeit denken, wo unsere Jugend, wenn sie aus der Schule her vorgeht, gleich mit einem Male in das Heiligthum der innern, sittlichen Freiheit eintritt, wo sie nicht nöthig hat, die Sand wüste der äußern Freiheit mit allen ihren Versuchungen und Gefahren zu durchwandeln. Wenn man von diesem Gedan ken begeistert und enthusiasmirt wird, so kann man in Versu chung kommen, sogar vorherzusagen, daß, und wann eine solche Zeit erscheinen werde, ohngefähr wiederProphet des altenBun- des versichert, es werde die Zeit erscheinen, wo man das äußere Wort Gottes und das äußere Gesetz nicht mehr bedürfe, wo nur das innere Wort den Menschen erleuchten, bekehren, und heiligen werde. Das ist ohne Zweifel eine hohe, sehr hohe Stufe der menschlichen Bildung, die sie nach Jahrtausenden noch nicht erreicht hat. Es istdaher.nur Pflicht, dieses schöne, goldne Zeitalter vorzubereiten durch die allgemeine Grundlage einer moralisch-religiösen Bildung und Erleuchtung des gan zen Volkes; vorzubereiten durch fortgesetzte Beobachtungen der Fortschritte dieser sittlichen Nationalbildung, durch gründliche Versuche, die Verbrecher mit dauerndem Erfolge im Kerker zu bessern, und in jedem Falle durch die möglichste Verminderung der Todesstrafen. Allein ohne eine gewisse Bürgschaft für die öffentliche Sicherheit und Freiheit jetzt schon von der Abschaf fung der Todesstrafe zu sprechen, oder sie gesetzlich auszuspre chen, halte ich für ein außerordentliches Wagm'ß. Ich bin so gar der Meinung, daß das kein Mitleid, daß das eine Grau samkeit gegen den größer» Lheil der menschlichen Gesellschaft sein würde. Die Geschichte aller gebildeten Völker lehrt, daß mit der fortschreitenden, irttellectuellen und moralischen Cultur eines Volkes immer auch die Herrschaft des Luxus, der schein baren Civilisation, der Hang zu Vergehungen und Lastern zunimmt, auch wenn die Zahl roher und brutaler Verbrechen seltener wird. Unter den gebildetsten Völkern, in den civilisir-
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