Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 17. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
testen Städten findet man immer neue und mächtige Anreizun gen zur Heuchelei, zum Betrüge, zum Diebstahle und zu den ver- schmiztesten Frevelthaten. Ueberall, wo die glänzendsten Tu genden sich erheben, stehen ihnen schmähliche und verruchte Missethaten gegenüber. Da nun der Gesetzgeber nicht weiß, wie weit das Verbrechen auch in unsern Tagen gehen wird, so darf er auch das höchste Strafübel nicht aus der Hand geben, er darf es am allerwenigsten vertauschen mit psychologischen Dis- riplinarübeln, deren Erfolg noch ungewiß ist; er muß immer gewaffnet sein mit der Androhung der gewaltsamen Zerstörung des verwirkten und dem Gesetze anheimgefallenen Lebens, als des höchsten Strafübels, um auch dem höchsten Verbrechen zu begegnen, ihm dasGlekchgewkchtzu halten, und, wenn es wirklich begangen wird, es zu versöhnen und den unterbrochenen Frie den, das unter die Füße getretene Recht wieder aufzurichten und herzustellen. Gewiß wird der Sieg der Pflicht, der Tu gend, des Wohlwollens, der Liebe über die Härte, über den Ernst und die Strenge des Rechts einmal ein Triumph für das Menschengeschlecht sein. Aber diesen Triumph darf man nicht zu früh feiern, wenn man befürchten muß, künftige Geschlech ter in Trauer zu versetzen, und dann nach viel schmerzlicheren Niederlagen das kaum gesenkte Schwert der Gerechtigkeit von Neuem ziehen zu müssen. Das,' höchst und hochverehrte Herren, sind die Ansichten und Grundsätze, die ich in dem Ge setzesentwurf, in dem gedoppelten Berichte der beiden verehr ten Deputationen unserer Kammern, die ich namentlich in' ei ner trefflichen Stelle des Berichts unserer Deputation (S. 2d ff.) im Allgemeinen wiedergefunden zu haben meine. Durch alle diese Gründe finde ich mich nun bewogen, dem Gesetzentwurf im Allgemeinen und unter Vorbehalt künftiger specieller An träge mit Ueberzeugung beizupflichten. Bürgermeister Schill: Es kann bloß von individueller Ueberzeugung die Rede fein, wenn über die Todesstrafe gespro chenwird, da es Gewissenssache ist, diese Ueberzeugung Andern aufdringen zu wollen. Meine Ueberzeugung ist, daß der Staat auch über das Leben der Staatsbürger gebieten muß, wo der Schutz des Staats solches nothwendig macht. Die Besserungs theorie, so schön sie ist, laßt sich nicht überall in Anwendung bringen. Der höchste Zweck der Strafe ist Sicherstellung des Nechtszustandes, und der Staat muß alle Mittel in Händen haben, diesen zu erhalten. Hat man zu große Härte darin ge funden , so möchte ich es noch weit harter finden, wenn ein Mör der zeitlebens, noch dazu unter erschwerender Schärfung feiner Freiheit beraubt würde. Das Deputations-Gutachten enthält Gründe für die Todesstrafe, die mich in meinem Gewissen voll kommen beruhigt haben. Aber auch die von Sr. Excellenz dem Herrn Staatsminister gegebene statistische Uebersicht, nach wel cher bei so vielen Lodeserkenntnissen so wenige Exemtionen stakt gefunden haben, hat mich insofern um so mehr beruhigt, je mehr sie den schlagenden Beweis giebt, daß die Milde des Königs und die Gerechtigkeit der Regierung recht wohl zu entscheiden wissen : ob Gnade möglich sei, ohne den Rechtszustand im Staate zu gefährden? Dieses sind die Gründe, aus denen ich für die Todesstrafe stimme. ' V. Großmann: Ich bin dem verehrten Redner zu mei ner Rechten (0. v. Ammon) großen Dank schuldig für die Aus einandersetzung, welche durch seinen Mund erfolgte; allein in meine Ueberzeugung hat diese so klare Deduktion keine Aende- rung hervorbringen können. Nämlich die Basis seines ganzen Vortrags ist die Voraussetzung, daß durch die Deduction des Domherrn v. Günther (sMr.16. d.Bl. S. 193.) die Frage über die Rechtmäßigkeit der Todesstrafe vollkommen entschieden sei, und darum handelt er nur über die zweite Frage: ist es rathsam, die Todesstrafe jetzt abzuschaffen? Jene Rechtmäßigkeit nun kann ich durch das, was gestern geäußert worden ist, keineswegs erwiesen finden. Denn nur fö viel kann daraus folgen: daß der, welcher die Schranke der Freiheit, die ihm gesetzt ist, überspringt und sich dadurch aller Gegenseitigkeit von Seiten Anderer ver lustig erklärt, den bürgerlichen Tod verwirkt hat; aber daß er den physischen Tod verwirkt habe, folgt nicht daraus. Darum möchte ich nun auch der Folgerung aus einer Voraussetzung, die ich nicht als richtig anerkennen kann, nicht beistimmen. Ein zweiter Grund, welcher bisher zur Sprache kam, war die Er weislichkeit und Unerweislichkeit aus der heiligen Schrift. Der geehrte Redner behauptet, es könne Beides aus der heiligen Schrift bewiesen werden, sowohl die Rechtmäßigkeit als Un rechtmäßigkeit der Todesstrafe. Dann muß ich gestehen, würde mein Glaube an die Einheit der göttlichen Wahrheit sehr erschüt tert werden; allein ich glaube, er wird mir selbst Recht geben, wenn ich daran erinnere, daß im Mosaismus kein Unterschied war zwischen Religions- oder Sittengesetz und zwischen Rechts gesetz, daß also im Dekalogus im 5. Gebote, wenn derTodt- schlag verboten wird, nicht bloß der Lodtschlag von Seiten des Individuums, sondern auch streng genommen der Todtschlag von Seiten des Staats gemeint ist, wiewohl sich dagegen auf historischem Wege Einwendungen machen lassen, indem die Strafe der Steinigung und andere Todesstrafen allerdings in demselben Codex geboten werden. Allein das Sitten- und Rechts gesetz fallen im alten Testamente zusammen. Also dieser Grund möchte mir nicht schlagend erscheinen, um so weniger, da die Er weislichkeit sich auf das alte Testament gründet. Wir sind aber als Christen davon, an dem Buchstaben des alten Testaments zu halten, nach der Paulinischen Lehre vollkommen freigespro- chcn. Auch würde das strenge Festhalten an diesem Buchstaben mit der Fortbildung des Christenthums zur Weltreli gion sich keineswegs vertragen. Wenn ich aber die abstrakte Frage von der Rärhlichkeit der Abschaffung der Todesstrafe zum Gegenstände meiner Betrachtung mache, so ist sehr vielBeher- zigungswerthes in der vortrefflichen Rede des hochgeehrten Spre chers vor mir gesagt; allein ich gebe zu bedenken, daß wir in einer Zeit leben, wo nicht bloß eine Neigung zur rohen Gewalt sich hervorthut, sondern auch Erscheinungen in Menge vorhan den sind, welche Nichtachtung des menschlichen Lebens bewei sen. Die Masse von Selbstmorden, welche jetzt Vorkommen, die Lehren, welche gepredigt werden von der Rechtmäßigkeit des Mordes für gewisse Zwecke, und andere Aeußerungen des Zeit geistes beweisen, daß das Leben für sehr viele Menschen schwe rer zu ertragen ist, als der Tod, und es fragt sich, ob auf die
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder