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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 17. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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glaubenslose und verwilderte Menge — und dahin rechne ich die Mehrzahl der Verbrecher — ob auf diese die Todesstrafe Ein druck machen kann? Dem Gesetzgeber muß doch daran liegen, die Unveräußerlichkeit und Heiligkeit des Lebens im Herzen des Volkes fest anerkannt zu sehen; allein dieser Zweck dürfte doch schwerlich durch Hinrichtungen erreicht werden, vielmehr dürften diese die entgegengesetzte Wirkung haben. Es kommt dazu, daß es wohl unumstößlicher Grundsatz ist : alle Strafen müssen abge messen werden nach der Bildungsstufe der Gesellschaft. Wenn nun auch vorhin von einem geehrten Redner die Bildungsstufe unseres Zeitalters nicht hoch angeschlagen wurde, so glaube ich doch, daß es so hoch steht, um in der Todesstrafe kern Abschre ckungsmittel zu finden, sondern daß es lebenslange Freiheits strafe für weit empfindlicher achtet. Endlich muß ich erinnern an ein Wort Montesquieus, welches der edle Lamartine als Berichterstatter über die Preisschristen, die Todesstrafe betref fend, in der Gesellschaft für christliche Moral zu Paris in seinem Votum über Abschaffung der Todesstrafe hervorgehoben hat. Er führt nämlich das gewichtige Wort Montesquieus an: Die Milderung der Strafen ist ein Beweis und beständiges Zeichen der Freiheit der Völker. Domherr v. Günther: Einige Aeußemngen, welche die geehrten Männer, die so eben gesprochen haben, der Kam mer zur Erwägung darlegten, bestimmen mich zur Erläuterung einiger Stellen dessen, was ich gestern in der Kammer sprach; um meine Ansicht über die Gerechtigkeit der Strafen zu rechtfertigen. Ich führte, wie die hohe Kammer sich erin nert (s. Nr 16. d. Bl. S. 193.) den Beweis, daß Strafe überhaupt und Todesstrafe insbesondere nicht ungerecht sei, auf die bekannten Sätze von der gleichen Freiheit aller Menschen und der Nothwendigkeit einer Beschränkung dieser Freiheit zu rück. Daraus ergiebt sich vor allen Dingen, was ich auch ge stern als nothwendige Folgerung bezeichnete, daß Derjenige, der irgend ein UM gegen seinen Nebenmenschen' verhangen hat, sich nicht üb er Unrecht beschweren kann, wenn das selbe ihm widerfahrt. Dieses Ausdrucks habe ich mich, glaube ich, gestern bedient, und ich ersuche die Kammer, ihm hier vor zügliche Aufmerksamkeit zu widmen, als hieran sich die höchst wichtige Bemerkung knüpft, daß das Recht nicht sowohl etwas Positives, als vielmehr etwas Negatives, nicht sowohl ein ge gebenes Befugniß, als eine Schranke für unsere Freiheit sei. Eben daraus ergiebt sich, daß mit der Antwort auf die Frage: Ob eine Handlung nicht unrecht sei? noch nicht entschieden ist über die Moralität derselben, über die Uebereinstimmung oder Nichtübereinstimmung mit dem Gesetze der Pflicht. — Sind nun jene Sätze wahr, so folgt daraus, daß Derjenige, welcher einen Andern wissentlich und absichtlich getödtet hat, sich nicht über Unrecht wird beschweren können, wenn er auch getödtet wird. Ja es folgt noch weit mehr daraus. Es ergiebt sich, wie mir scheint, mit absoluter Nothwendigkeit, daß wenn Je mand seinen Nebenmenschen auf eine grausame Weise zu Tode gemartert hat, er sich nicht über Unrecht beschweren kann, wenn er auch auf dieselbe Weise zu Lode gemartert wird. Allein das, was geschehen kann, ohne die Schranken des Rechts zu über treten, das soll der Mensch in Bezug auf seine ethische Verpflich tung bei weiten nicht überall thun. Es tritt, nachdem zuvör- derst'die Frage, ob das, was er thue, nicht u nrecht sei, nun auch noch die in den meisten Fällen noch wichtigere Frage her vor, ob der Gebrauch, den er von seinem Recht zu machen in Begriff stehe, vereinbar sei, mit dem, was er als sittliches We sen zu thun habe. Und dieselbe Frage, die sich der Einzelne bei jeder Handlung zu stellen hat, wiederholt sich, wenn der Staat der Handelnde ist. Ich nannte ferner das Rechtsgesetz eine Wahrheit. Der hochverehrte Mann, der über diesen hier in Rede stehenden Gegenstand uns mit einer eben so gründlichen als beredten Dar stellung aufgeklärt hat, erwähnt, daß er sich mit dieser Ansicht nicht vereinigen könne, indem er das Rechtsgesetz für ein Er- laubnißgesetz hatte. Ich muß erwiedern, daß nur eine Ver schiedenheit des Ausdrucks, nicht der Meinung zwischen seiner und meiner Ansicht obzuwalten scheint. Ein Erlaubnißgesetz, das lediglich in der Vernunft seinen Grund hat, ist nach mei nem Dafürhalten nicht sowohl ein Gesetz, als eine Wahr heit. Ein Gesetz im eigentlichen Sinne des philosophischen Sprachgebrauchs ist entweder ein Gebot oder ein Verbot, wel ches an unsern Willen gerichtet ist. Ein Erlaubnißgesetz ist aber keines von beiden; es bestimmt nicht unsetn Willen, son dern wird nur mit unserm Verstände erkannt. -Wenn hiernächst der verehrte Freund, der zuletzt sprach, erwähnt, daß aus den von mir aufgestellten, jetzt kürzlich wiederholten, mit einigen Ne benbemerkungen vermehrten Sätzen zu folgern wäre, daß Der jenige, welcher einem Andern den physischen Tod zugefügt, nur verpflichtet sei, nicht wieder den physischen Tod, sondern bloß den bürgerlichen Tod zu erleiden, so darf ich zu meiner Recht fertigung mich nur auf das berufen, was die unmittelbare Con sequenz aus meinen Sätzen ergiebt, und was von jenem Red ner selbst nicht in Abrede gestellt wird. Derjenige, welcher den physischen Tod über einen Menschen verfügt hat, wird es nicht als Unrecht ansehen können, wenn man auch ihn den physischen Tod erleiden läßt; warum sollte er nur den bürgerlichen Tod, (worunter der Redner müthmaßlich Verbannung oder eine andere ähnliche Strafe verstanden hat), warum sollte er nur diesen erleiden dürfen? Er würde, ich wiederhole es, so auffal lend auch die Behauptung erscheint, er würde, wenn er einem Andern einen martervollen Tod zugefügt hat, sich nicht wei gern dürfen, ebenfalls einen martervollen Tod zu erleiden. Will ich aber damit vielleicht den qualisicirten Todesstrafen das Wort reden? keinesweges. Der Staat ist, wenn die Sätze, welche ich vorgetragen habe, richtig sind, nicht im Unrecht, oder mit andern Worten im Recht, wenn er die Todesstrafe, selbst die qualisicirte, gegen ihn verfügt. Der Mörder, der Jeman den mit Qualen hingeopfert hat, hätte kein Recht, eine marter volle Todesstrafe als ein Unrecht zurückzu,y)eisen; wohl aber hätte die Staatsgesellschaft das Recht zu verlangen, mit einem solchen Anblicke verschont zu werden. Wohl hätte der Staat i zu erwägen, daß es nie für das öffentliche Wohl gedeihlich sein ! kann, wenn die Leidenschaften der Menge durch das Schauspiel ! öffentlicher Hinrichtungen erregt werden. Wenn ich aber qua-
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