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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 17. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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lificirte Todesstrafen auf einem Standpunkte der Cultur, wie sie unser Volk erreicht hat, weit zurück weisen zu müssen glaube, so ist es damit wohl vereinbar, wenn ich dennoch be haupte, daß die einfache, nicht durch Martern geschärfte Todes strafe gegen den verfügt werden kann, der auf eine rechtswidrige Weise einen andern Menschen getödtet hat. Ich verbinde hiermit eine Bemerkung, die zugleich als Widerlegung dessen dienen mag, was gestern von einem an dern Kammermitgliede gegen die von mir aufgestellte Theorie bemerkt worden ist. Die Gerechtigkeitstheorie ist mit der soge nannten Besserungstheorie, mit der Abschreckungstheorie des psychischen Zwanges Und den übrigen Systemen und Theorieen des Criminalrechts nicht eben in einem Widerspruch, sondern steht vielmehr über allen genannten relativen Theorieen. Die erste Frage bei der Bestimmung irgend einer Strafe, welche es auch sei (denn dies giltkekneswegesvon derTodesstrafe allein), die erste Frage ist die: Ist die Strafe sowohl überhaupt, als auchhinsichtlich ihresMaßes gerecht? Und wenn nun diese Frage auf genügende Weise beantwortet ist, so bietet sich die zweite Frage dar: Soll der Staat Gebrauch von diesem Recht machen? Die allgemeine Antwort darauf ist die: Er soll von seinem Recht Gebrauch machen, wenn dieser Gebrauch noth- wendig ist zur Erhaltung der Staatsordnung, zur Sicherung des Zustandes der Gerechtigkeit und des Friedens, zu dessen Er haltung der Staat verbunden ist. Allein es können tausend Fälle ekntreten, wo dieser Zweck erreicht werden kann, wenn auch nicht ohne Strafen, hoch ohne, daß der Staat bis an die äußersten Grenzen seines Rechts zu strafen hinaus zu gehen braucht. -Es können sich -ferner viele Fälle ergeben, wo dieser höchste Zweck verbunden werden kann, mit andern ebenfalls wünschenswerthen Zwecken, wohin namentlich der Zweck der Besserung gehört. Es würde also die Reihe der Gründe, wel che uns bei Bestimmung irgend einer Strafe leiten sollen, die folgende sein müssen: die erste Frage wäre die, ob die Strafe gerecht sei? und daß auch die Todesstrafe unter gewissen Vor aussetzungen dies sei, glaube ich bewiesen zu haben. Der zweite Umstand, der in Erwägung zu ziehen wäre, würde der sein: Ist in der Elasse von Fällen, von welchen gesprochen werden soll, Anwendung jener Strafen überhaupt, und namentlich die des vollen Maßes derselben nothwendig? Hiermit würde annoch der dritte Punct, nämlich die Rücksicht der Human ität für den Verbrecher, vorzüglich die Rücksichten für seine moralische Besserung verbunden werden müssen. Endlich ist am gestrigen Tage bemerkt worden, daß ein System, wie das von mir in seinen Grundzügen entwickelte, doch nichts Anderes sei, als eine Theorie der Blutrache des Orients oder der rohen materiellen Vergeltung. Dieser Vorwurf scheint jenes System nicht zu treffen. So Viel allerdings ist nicht in Abrede zu stellen, sondern wird sogar von mir selbst behauptet, daß die Vergeltung, zumal in jenen Schranken, wie ich sie be zeichnet habe, nichts Unrechtes habe. Damit ist aber nicht ge sagt, daß Derjenige, welcher Vergeltung gegen Andere übt, darum Dasselbe thut, was der Staat thut, wenn er straft. Der wesentliche Unterschied ist folgender: Wenn der Staat von sei nem Recht Gebrauch macht und einem Andern Uebles zufügen läßt, so thut er das aus einem vernünftigen Grunde, um eines vernünftigen, d. i. sittlichen Zwecks willen. Derjenige aber, welcher Vergeltung übt, ohne diesen Zweck zu verfolgen, mag immerhin nicht unrecht thun, unsittlich handelt er den noch, denn der Bestimmungsgrund, der ihn treibt, von jenem Recht Gebrauch zu machen, ist Rache, also jedenfalls eine Un sittlichkeit. Schließlich sind mehrere Gründe vorgebracht wor den, die ich vielleicht am kürzesten folgender Gestalt zusammen fasse. Es schien, als ob Einige der verehrten Manner, die ge sprochen haben, gegen meine Theorie eine Argumentation auf zustellengesonnen waren, wie die folgende: „Derjenige, wel cher die Grenzen des Rechts überschreitet, handelt zwar unrecht; allein daraus folgt nicht, daß, wenn mir ein Unrecht wider fahren ist, ich nunmehr meinerseits auch die Grenzen des Rechts überschreiten darf, denn dann würden wir Beide im Unrecht sein. Wenn nun das dem Einzelnen nicht frei steht, und auf den Staat nicht mehr Recht übergehen kann, als der Einzelne außer dem Staate hatte, so darf auch der Staat Niemandem ein Ucbel zu fügen, weil dieser ein Uebel gethan hat." Zch übergehe den Um stand, der sich Ihnen sofort von selbst darbieten wird, daß hier nicht bloß gegen die Todesstrafe, sondern vielmehr gegen die Strafen überhaupt ein Beweis geliefert werden würde. Denn wenn jene Satze wahr waren, so würde daraus folgen, daß der Staat gar nicht strafen darf, denn überall, wo er straft, fügt er Uebel zu; es würde also allenthalben der Fall eintreten, daß er zu einem Unrecht, das geschehen wäre, ein neues Unrecht fügte, das er thäte Allein jene Sätze sind nicht richtig. Der Zu stand des Rechts ist, wie schon erwähnt, nicht ein absoluter, son dern nur ein durch gegenseitiges Verhalten bedingter, der sofort verschwindet, wenn er auch nur von einem Lheile aufgehoben wird. Sowie nun dies von einer Seite geschehen ist, so kann nicht mehr vom Zustande des Rechts die Rede sein, sondern es ist derselbe insoweit aufgehoben, als der ihn zuerst brechende Theil ihn gebrochen hat, insoweit derselbe über denjenigen Kreis hin ausgeschritten ist, der bei gleicher Vertheilung der Freiheit ans ihn gekommen wäre. Es tritt nun die gleiche Freiheit Aller ein, der Verletzende wird zugestehen müssen, daß der Andere eben so frei wie er ist, er wird also geschehen lassen müssen, daß dasselbe Uebel ihm zugefügt wird, dasselbe oder ein eben so großes, als er dem Andern zugefügt hat. Dies waren einige Bemerkungen, von denen ich glaubte, sie der hohen Kammer nicht vorenthalten zu dürfen. , v. Welk: Es scheint, daß wir uns bei der heutigen Bc- rathung weit tiefer in das Feld der Theorieen, der Religion, der Moral, der Psychologie und der Philosophie verlieren, als gestern, und es ist kaum abzusehen, wie auf diesem unbegrenz ten Felde die Diskussion zur Endschaft kommen kann. Es ist im Publikum so wie auch in unserer Kammer häufig die Be fürchtung ausgesprochen worden, daß die Berathung über den Criminalgesetzentwurf sich ungewöhnlich lang ausdehnen, daß durch die Verschiedenheit der Amendements eine Disharmonie in den Gesetzentwurf gebracht und dadurch der Zweckmäßigkeit und dem Einklänge -es Gesetzes selbst geschadet werden würde.
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