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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 17. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Ich hoffe, -aß diese Befürchtung ungegründet sein wird, wenn wir uns streng an den Standpunkt halten, der bei der ersten Berathung über den vorliegenden Gegenstand so treffend bezeichnet wurde: daß es nämlich uns, als den Standen, le diglich zukomme darüber zu entscheiden, ob ein Gesetzentwurf den Bedürfnissen des Volks, dem Grad seiner Bildung und den Anforderungen der Zeit entspreche. Ich glaube, über dies- Frage kann in dem vorliegenden Falle entschieden werden, ohne auf die Frage einzugehen, ob der Staat das N e ch t habe, vom Leben zum Lode zu strafen. Ich glaube, daß der Staat gewiß alle Gründe wird erwogen haben und nur solche Stra fen wird bestimmen, welche er vor Gott und Menschen wird verantworten können. Ob wir die Anwendung der von der Staatsregierung in Vorschlag gebrachten Strafen für noth- wendig und zweckmäßig erachten, lediglich darüber "zu entschei den ist unsre Sache. Ich glaube, daß wir Alle die Über zeugung, nach welcher wir über die Frage, ob die Todes strafe fernerhin stattsi'nden solle? abstimmen wollen, schon mit in diese Kammer hereingebracht haben müssen, und wir bei einer so hochwichtigen Sache dem Worte keine so große Gewalt beilegen können, daß wir in 24 Stunden uns bestimmen las sen sollten, eine ganz andere Ansicht zu bekommen. Die Vor züge, welche ein Redner hat, der seine Meinung mit der gehö rigen Klarheit, logischen Ordnung und mit schöner Darstel lungskunst ausspricht, waren zu groß, wenn wir ihm einen sol chen Einfluß einraumen und hingerissen von seinem Redner talent von unserer Ansicht uns abbringen lassen wollten. Wir sammtlich haben schon traurige Beispiele von Hinrichtungen erlebt; es ist vorauszusetzen, daß wir ihnen nicht bloß als Schaulustige beigewohnt haben, sondern sie haben uns gewiß zu sehr ernsten Betrachtungen Veranlassung gegeben. Der Entwurf des jetzigen Gesetzes hat uns aufs neue die drin gendste Veranlassung gegeben, uns mit diesem Gegenstände hinlänglich zu beschäftigen. Ich sollte daher glauben, daß Jeder eine feste Ansicht sich gebildet hatte, ehe er diesen Saal betrat. Was die meinige betrifft, so spreche ich mich dahin aus, daß ich unter den jetzigen Umstanden unbedingt für Bei behaltung der Todesstrafe stimmen muß. Ich erlaube mir nur noch auf eine Aeußerung meines geehrten Nachbars Et was zu erwiedern. Er sagt, die schlagenden Momente, die von dein Hrn. Staatsminister unter Vorlegung statistischer Notizen in der letzten Sitzung angegeben wurden, diese be wiesen gerade, daß die Todesstrafe ihren Zweck verfehlt habe, indem der vielen Todesurtheile ungeachtet die Kapitalverbre chen sich vermehrt hätten. Dieses scheint zu Viel zu beweisen, denn es würde daraus hervorgehen, daß nur von einer gänz lichen Straflosigkeit man sich Verminderung der Verbrechen würde versprechen können. Was nun namentlich die Stimme des Publikums betrifft, so berufe ich mich auf das Beispiel, was vor ungefähr 3 Jahren vorkam, wo sich der Fall ereig nete, daß ein Brandstifter in der Gegend von Oschatz begna digt wurde, und man nun aussprechen hörte, daß es wün schenswert!) gewesen, wenn die Todesstrafe vollzogen worden wäre, in jener Zeit, wo beinahe der dritte Lheil von unserm Lande im Brande stand. Ein ganz gleicher Fall hat sich mei nes Wissens auch in der Oberlaufitz ereignet, wo das Publi cum sich ebenso für die Gerechtigkeit der Todesstrafe bei einem verruchten Brandstifter ausgesprochen hat. Viceprasidentv. Deutrkch: Es ist die Diskussion aus genommen worden über die Aufhebung oder Beibehaltung der Todesstrafe, und ich glaube wohl, daß es die Wichtigkeit der. Sache verdiene, Einiges erwähnen zu dürfen. Ich bin weit entfernt auf die Gründe einzugehen und sie nochmals heraus- zuheben, welche für die Gerechtigkeit der Todesstrafe und für die Nvthwendigkekt sie jetzt beizubehalten angeführt worden sind. Ich erlaube mir noch einen Umstand Hinz uz »fügen, der auch ein Moment für die von rnehrern Rednern aufgestellte Ansicht über die Beibehaltung der Todesstrafe abgeben dürfte. Das erste Recht des Menschen im Staate ist doch das Recht, auf Schutz seines Lebens Anspruch zu machen, auf Schutz sei ner Existenz. Die erste Pflicht des Menschen im Staate ist die, dieses Recht der Andern anzuerkennen, Dies ist die Ba rs des Staates, ohne welche ein Staat nicht eristiren kann. Wer nun diese Basis angreift und mit Vorbedacht und Ueber- legung einen Mord begeht, der tritt aus dem Staat heraus,, er wird ein Feind des Staates,, und nun tritt das Recht der Nothwehr ein ; denn Jeder kann verlangen, daß er gegen einen Solchen, der den Staat angegriffen und die Existenz jedes Mitgliedes des Staates gefährdet hat, geschützt werde, daß Mittel ergriffen werden, um es schlechterdings unmöglich zu machen, daß dieser Verbrecher, dieser Mörder, keinen zwei ten Mord wieder begehen könne. Dieses Recht der Nothwehr des Staates wird auch selbst von den Gegnern der Todesstrafe anerkannt; allein es wird behauptet: es stünden dem Staate außer der Todesstrafe solche Sicherungsmittel zu Gebote, welche eben verhinderten, daß nicht ein zweiter Mord von einem Mörder begangen werden könnte. Das muß ich aber leugnen; es stehen dem Staate keine solchen Mittel zu Gebote. Es ist bekannt, daß Fälle vorgekommen sind, wo ein zum Tode verurtheklter Mörder dennoch wieder einen Mord begangen hat. Das berühmte Beispiel, welches sich vor 40 Jahren ereignet hat, ist, soviel ich weiß, in neuerer Zeit nicht wiedek vorgekommen. Ein Mörder nämlich, welcher im ersten Ur- theil zum Lode verurtheilt worden, konnte mit der Kapital strafe im zweiten Urtheil um deswillen nicht belegt werden, weil es sich zeigte, daß der Actuarius, welcher bei der Untersu chung die Protocolle geführt hatte, nicht Notar war, obgleich er sich in den Akten als solcher unterzeichnet hatte. Deshalb trat lebenslängliche Detention ein. Mehrere Jahr, nachdem diese Untersuchung geschlossen worden war, und während dem der Verbrecher detinirt wurde und alle mögliche Vorsichtsmaß regeln getroffen worden waren, geschah es, daß das Gefang- niß, in welchem er saß, reparirt und gereinigt werden mußte, und es gelang dem Mörder, ohngeachtet aller Vorsichtsmaß regeln, den Maurer, der im Gefängniß arbeitete, zu ermorden. Außer diesem Falle sind nun wohl noch viele Falle vorgekom men, wo durch den Ausbruch aus dem Gefängnisse, aus dem Auchthause die gefährlichsten Mörder entsprungen sind, und sie
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