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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 17. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Domherrv. Günther: In demjenigenTheiledesDeputa- tions-Gutachten, der jetzt zurAbstimmung gebracht wurde, ist die Frage behandelt: Soll die Todesstrafe stattsinden oder nicht ? In demjenigen Lheile, von dem ich mindestens geglaubt hätte, daß er jetzt zur Abstimmung kommen müsse, ist die Frage zu besprechen, ob die Todesstrafe mit Schärfung in das Gesetzbuch zu bringen, oder oh diese materiell oder vielmehr bloß symbo lisch sein soll, also: die Form dieser Strafe. Hätte ich einen Antrag zu stellen,, daß die geschärfte Todesstrafe eingeführt werden müsse, so würde ich selbst in dieser Beziehung noch zweifeln, daß die Erörterung desselben zum sechsten Artikel zu verweisen sei. Darauf jedoch einen Antrag zu stellen, ist mir nie beigegangen; vielmehr habe ich mich stets wider die ge schärfte Todesstrafe erklärt. Jetzt aber fragt es sich: In wel cher Form soll die einfache Todesstrafe vollzogen werden, eine Frage, von der ich freilich nicht einsehe, wie sie hätte zur Spra che gebracht werden können, während der Debatte, wo dieRede nur erst noch davon war, o b 'die Todesstrafe stattsinden solle oder nicht?.Jch will mich jedoch, um keinen Aufenthalt in der Debatte zu machen, dahin erklären, daß ich meineAnträge über die Form der Todesstrafe bei der 6. tz. aussprechen will. Referent Prinz Johann: Ich muß erwähnen, daß über die Form der Todesart ein ausführlichesDeputations-Gutachten bei §. 6. vorliegt. ReferentPrinz Johann verliest den nun folgenden Lheil des Deputarions-Berichts, aus dem wir das Wesentliche im Folgenden mittheilen: Das wichtigste Strafmittel der neueren Criminalpraxis bie ten diejenigen Strafarten dar, welche Zwangsarbeit mit dem Verluste der Freiheit verbinden. — Diese Strafart, welche an die Stelle manichfaltiger, theils nicht mehr anwendbarer, theils verwerflicher Strafen der Vorzeit, wie der Landesverweisung, der verstümmelnden Strafen, der häufigen Todesstrafe rc. getreten ist, bot im Vergleiche zu diesen letzteren zu wenig Manichfaltigkeit dar, so daß man bald das Bedürfniß fühlte, sie mehrfach zu mo- disiciren.- — In allen neuern Gesetzgebungen hat man drei Grade derselben angenommen. — Auch unser Entwurf unter scheidet drei Strafen dieser Art, die zwei Grade des Zuchthauses und das Arbeitshaus. Die erstem werden namentlich dadurch von einander unterschieden, daß für das Zuchthaus ersten Gra des, soweit thunlich, die früher gewöhnlichen Empfangshiebe wieder eingeführt werden, oder an deren Stelle Entziehung warmer Kost auf eine Anzahl Tage treten, auch die Züchtlinge ein Beineisen oder eine Kette tragen sollen. — Das Arbeits haus unterscheidet sich vom Zuchthause insbesondere dadurch, daß mit demselben der Verlust der im Art. 9. erwähnten bürger lichen Ehrenrechte nicht als nothwendigeFolge verbunden werden soll. — Endlich soll noch, der gegebenen Auskunft zu Folge, zwischen Zuchthaus und Arbeitshaus, in Rücksicht auf Kost, Arbeit und sonstige Behandlung einiger Unterschied statt finden, insbesondere aber künftig den Züchtlingen ersten Grades ein Viertheil, den Züchtlingen zweiten Grades ein Drittheil und den Sträflingen im Arbeitshause die Hälfte des Ertrags ihrer Arbeit als Ueberverdienst zu Gute kommen. — Was die Ein richtung des Zuchthauses nach zwei Graden betrifft, so erscheint dieselbe der Deputation, der nöthigen Manichfaltigkeit der Strafmittel wegen, angemessen, auch erklärt sich die Majorität derselben mit den gewählten Unterscheidungsmitteln, aus den in den Motiven S. 87. angeführten Gründen, aller dagegen etwa aufzustellenden philanthropischen Bedenken, ungeachtet, einverstanden, indem ihr an sich körperliche Züchtigung weder mehr noch weniger verwerflich erscheint, als andere Strafmit tel, und für die Elaste von Verbrechern, welche hier getroffen wird, als geeignet betrachtet werden muß. — (Der Vorstand der Deputation, Bürgerm. Hübler, hat seine abweichende Ansicht in Beziehung auf die durch den Gesetzentwurf einge- führte Strafe körperlicher Züchtigung in dem nachstehenden Se- parat-Votum unters, niedergelegt, auf welches er sich überall, wo von dieser Strafe dieRede ist, Beziehung gestattet.) — Zwei felhafter könnte die Räthlichkeit der Einführung einer besonder» Arbeitshausstrafe erscheinen, da es ungewiß ist, ob die Volks ansicht den vom Gesetze zwischen Zuchthaus und Arbeitshaus beabsichtigten Unterschied auffassen wird, indem die mit ersterem als nothwendig verbundenen entehrenden Folgen in einzel nen Fällen durch besondere Gesetze, wie die Städteordnung, das Staatsdienergesetz rc. an gewisse mit Arbeitshaus bedrohte Verbrechen immer geknüpft werden müssen. Die Deputation stimmt gleichwohl für die Einführung dieser Strafart, theils aus den S. 87. der Motiven angeführten Gründen, theils weil ein solches Mittelglied zur Vervollständigung des Strafsystems nach dem Vorgänge anderer Gesetzgebungen fast unentbehrlich ist, und es mindestens eines Versuchs werth sein dürfte, ob die davon gehofften Wirkungen nicht erreicht werden können. — Als einen Vorzug des Gesetzentwurfs vor den meisten andern hat es die Deputation anzusehen, daß derselbe außer dem Verweis keine selbstständige Ehrenstrafe kennt. — Von diesen Strafen ist nämlich die Ehrlosigkeit, als ganz außerhalb des Bereichs der Strafgewalt liegend, die die allgemeine Ehre weder geben noch nehmen kann, der Pranger und das Brandmal, welche dem Verbrecher den letzten Funken des besseren Gefühls nehmen, längst von einer humanem Gesetzgebungspolitik ver bannt worden. Die neuern Gesetzgebungen führen dagegen sämmtlich unter den Strafen den Verlust oder die Suspension gewisser besonderer Ehrenrechte, ingleichen die Dienstentsetzung und Dienstentlassung an. — Die Deputation glaubt aber, daß auch diese letzteren Strafarten passender im Criminalgesetzbuche I keine Stelle finden dürften; denn einmal treffen sie, als Straf mittelbetrachtet, sehr ungleich und nur Diejenigen, welche im Besitze solcher besonderen Ehrenrechte sind; und dann ist es viel mehr im Interesse der besonderen Institute, auf welche sich jene Rechte beziehen, als zur Bestrafung des Verbrechens, daß man jene Verfügung eintreten lassen muß. — Nur in dem Falle, wo das Verbrechen so groß ist, daß es unbedingt den Verlust al ler bürgerlichen besonderen Ehre nach sich ziehen muß, kann ihr Verlust als nothwendig ausgesprochen werden; in solchen Fäl- len aber genügt es niemals an einer Ehrenstrafe, hier tritt viel mehr der oben erwähnte Fall der Zuchthausstrafe ein. In Bezug auf die subsidiarischen Strafen erkennt es die Deputation gleichfalls als einen Vorzug, daß der Entwurf das in unserer bisherigen Gesetzgebung und Praxis begründete Ver fahren des alternativen Erkennens und Ueberlassung der Wahl zwischen gesetzlich glerchstehenden Strafen an den Untersuchungs richter, der die persönlichen Verhältnisse am besten beurtheilen kann, beibehalten hat. Nicht minder ist es zu rühmen, daß die bisher übliche, aber in den meisten neueren Gesetzgebungen feh lende Handarbe'itsstrafe, welche für die ärmere Elaste gewisser maßen die Stelle der Geldstrafen ersetzt, sich auch in dem Ent würfe wiederfindet. Mehr Zweifel könnte es erregen, ob die der körperlichen Züchtigung, als subsidiarische Strafe, gege bene Ausdehnung sachgemäß sei. Die Mehrheit der.Depufation glaubte gleichwohl sich auch hier für die Bestimmungen des Ent wurfs erklären zu müssen. Daß die körperliche Züchtigung als selbstständige Strafe (als welche sie auch nach der bisherigen Ge setzgebung nur beim Holzdiebstahl ünd Barcknfrevel vorkommt)
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