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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 19. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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art aus dem vorliegenden Gesetz-Entwürfe gänzlich zu entfernen und sie nur nach Analogie der häuslichen Züchtigung bei jun gen Leuten unter 15 Jahren eintreten zu lassen. Ich habe zu gleich, insofern es neben der Kost bei Wasser und Brod noch einer zweiten Schärfung der Zuchthausstrafe des I. und 2. Gra des bedürfen sollte, der körperlichen Züchtigung die Strafe des finstern Gefängnisses substituirt, und nur, wenn diese Ansicht den Beifall der hohen Kammer nicht finden sollte, abändernde Vorschläge zu den bezüglichen einzelnen Artikeln des Entwurfs mir gestattet, von denen aber bei der gegenwärtigen Vorbera- thung nicht die Rede sein kann. Gänzliche Entfernung der Strafe körperlicher Züchtigung aus dem vorliegenden Gesetz- Entwürfe muß ich dringend wünschen, weil ich diese Strafe, als Schärfung und als Strafärt, für unangemessen, ent behrlich, ungleich, und Leben und Gesundheit ge fährdend halte. — Es bedarf kaum der Erwähnung, daß die Strafe, die ich so bezeichne, aller der Kriterien entbehrt, welche das Deputations-Gutachten Seite 7. als Erforderniß ei nes jeden Strafübels angiebt, und daß sie nach der dort mitge- theilten Definition weder auf die Eigenschaft der Gerechtigkeit, noch der Humanität und Zweckmäßigkeit Anspruch machen kann. Unangemessenerscheint sie mir demCulturzustandeeines constitu- tionellen Volkes, wie das sächsische ist, und allen den Ansprü chen, die ein solches an eine liberale Criminalgesetzgebung zu ma chen berechtigt ist; unangemessen, weil sie die Würde des Men schen verletzt, die der Gesetzgeber auch im Verbrecher noch achten muß; unangemessen, weil sie auf den moralisch ganz Verderbten bei der Schnelle ihrer Verbüßung keine dauernden Eindrücke zu rückläßt und die Gesellschaft nur zu schnell neuen Verletzungen aussetzt, wahrend diese Strafe bei dem minder Verderbten den letzten Funken des Ehrgefühls erstickt und leicht zur Selbstver achtung führt; unangemessen, weil der Zweck der Besserung, den der Gesetzgeber bei allen seinen Strafübeln dennoch nie aus den Augen verlieren darf, durch Prügel selten oder nie erreicht wird, ebendarum nicht erreicht wird, weil die Strafe in der Regel demoralisirt und den verstockten Verbrecher nur noch verstockter macht. Entbehrlich erscheint sie mir, weil die in neue rer Zeit gesammelten Erfahrungen zu der Ucberzeugung geführt haben, daß andere Strafen, und namentlich Freiheitsstrafen bei einer zeitgemäßen Organisation unsrer Arresthäuser den Zweck der Strafe gleich sicher erfüllen, ohne die Nachtheile der körper lichen Züchtigung herbeizusühren, und daß insbesondere, was Strafschärfung betrifft, die kürzere oder längere Detention im finstern Gefängnisse eindringlicher, als Prügel, wird und selbst auf verstockte Gemüther einen tiefen, zur Besserung führenden Eindruck zurückläßt. — Ungleich erscheint sie mir in objecriver und subjectiver Hinsicht und schon darum als Grundlage eines gerechten Strafsystems völlig unpassend; ungleich, weil dieselbe Tracht Prügel in ihrer Wirkung und in ihren Folgen nach Be schaffenheit des körperlichenZustandes des zu Züchtigenden höchst verschieden sich äußern kann; aber, was bei weitem wichtiger ist, weil die Aeußerung dieser verschiedenen Folgen ganz in die Hand des Zuchtmeisters gelegt, ganz seiner Willkühr überlassen ist; denn von dem unmerklichen, selbst dem controlirenden Ge richtsbeamten nicht erkennbaren Grade der Kraft, welche seine Hand dem Stocke verleiht, wird es abhängen, ob die Strafe mehr oder minder empfindlich wirken, mehr oder minder nachtheilig auf Leben und Gesundheit sich äußern soll, und es scheint daher nicht passend, was von Seiten der Majorität der .Deputation S. 26. zu Rechtfertigung der ungleichen Wirkung körperliches Züchtigung unter Beziehung auf die Ungleichheit anderer Stra fen gesagt worden ist. Ungleich endlich läßt sich die Strafe auch noch darum nennen/ weil sie aus allerdings zu beachtenden Gründen nur auf Männer Anwendung leidet, während alle weibliche Verbrecher ihr nicht unterliegen. — Gefährlich erscheint sie mir, diese in ihrer Anwendung so willkührliche Strafe, weil sie nicht bloß auf die Gesundheit, sondern, wie der sonst auf unfern Zuchthäusern übliche-Will komm leider in mehr als einem Falle gezeigt hat, selbst auf das Leben des Verbrechers nachtheilig wirkt, und weil auch die Zuziehung des Arztes nicht immer im Stande sein wird, diese Gefahr zu beseitigen. Diese bedenkliche Seite des Strafübels ist auch von der Deputation sehr richtig erkannt worden, und sie hat daher Seite 52. des Deputations-Berichts durch eine Masse von Vorschlägen der Gefahr für Leben und Gesund heit vorzubeugen gesucht, ja sogar den Antrag an die Staats regierung vorgeschlagen, nochmalige medicinische Erörterungen darüber anstellen zu lassen, ob die Hiebe auf den Rücken oder auf das Gesäß minder nachtheilig seien. Da, meine Herren, muß ich nun allerdings fragen, ob es nicht an der Zeit sei, einer Strafe den Eintritt in das vorliegende Gesetzbuch zu ver sagen, von der selbst die medicinische Facultat noch zur Zeit mit Bestimmtheit nicht anzugeben vermag, auf welchem Theil des menschlichen Körpers dieselbe ohne Gefahr für Leben und Ge sundheit zu appliciren sei. Ich muß das um so mehr fragen, weil diese Strafe, wie gedacht, schon aus andern Gründen als verwerflich sich darstellt. Allen diesen Schattenseiten ge genüber kann dann auch das, was man zu Empfehlung der Prügel gewöhnlich anzuführen pflegt: die geringe Kostspielig keit und der Vortheil schnellen Vollzuges der Strafe, nicht weiter in Erwägung kommen, und es wird das genügen, was in dieser Beziehung in dem Separatvotum S. 158. von mir bemerkt worden ist. Stärker aber, meine Herren, als alle diese Gründe für und wider, spricht die Erfahrung anderer Staaten zu uns, welche über die Strafe körperlicher Züchti gung längst den Stab gebrochen hat, die Erfahrung, wie sie in Hannover, Würtemberg, Norwegen, Baden, Braun schweig und den Rheingegenden gemacht worden, und theils in den Gesetzentwürfen jener Länder, theils in bestimm ten Verordnungen und Gesetzen derselben sich ausgesprochen. In den zuletzt gedachten Landern kennt man keine Prügel, und die Verbrechen, welche sonst dieser Strafe unterlagen, haben sich deshalb nicht vermehrt. Soll diese Erfahrung ungenützt an uns vorübergehen? Soll einer so ernst mahnenden Erfah rung ohngeachtet, noch im Jahre 1836 in die Gesetzgebung des constitutionellen Sachsens eine Strafe eingeführt werden- die diesem Sachsen seit mehreren Menschenaltern bisher fremd gewesen? Ich kann mir das kaum denken. — Doch ich gebe
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