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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 19. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Aufmerksamkeit zu schenken, die es verdient. Wenn die Frage steht: Soll körperliche Züchtigung in dem neuen Criminalge- setze eingeführt? soll sie, so weit sie bis jetzt schon eingeführt ist, beibchalten werden? so betrachte ich diesen Gegenstand zu erst aus dem Gesichtspuncte der Gerechtigkeit und dann der Nothwendigkelt und der Nützlichkeit, Ich stelle also zuerst die Frage: ist die körperliche Züchtigung als Strafmittel gerecht? und hier kann ich nicht leugnen, daß die Gerechtigkeit der körperlichen Züchtigung als Strafmittel sich nicht so unbedingt in Abrede stellen läßt. Namentlich, wo Jemand einen An dern körperlich gemißhandelt hat, würde man die körperliche Züchtigung nach den von mir in einer der letzten Sitzungen entwickelten und von vielen Mitgliedern der hohen Kam mer gebilligten Grundsätzen nicht als ungerecht anerkennen müssen. Ich mache jedoch darauf aufmerksam, ob man wohl gerade in diesem Falle, wo die Gerechtigkeit nicht bezweifelt werden zu können scheint, wirklich zur körperlichen Züchtigung zu schreiten geneigt sein würde, ob man um deswillen, weil Jemand einen Andern'geschlagen hat, ebenfalls unbedingt eine Anzahl Hiebe, die ihm zugetheilt werden, für eine angemessene Strafe halten möchte? Es kann also immerhin zugestanden werden und wird von mir ausdrücklich zugestanden, daß may körperliche Züchtigungen nicht als ein absolut ungerech tes Strafmittel betrachten kann. Allein daraus folgt noch nicht Piel für die fernem Fragen: Ist körperliche Züchtigung als Straf-oder Schärfungsmittel nothwendig oder doch nützlich und rathsam? Wenn es auch unbestreitbar sein sollte, daß für gewisse Fälle die körperliche Züchtigung gerecht sei, soll, und wann soll der Staat davon Gebrauch machen? Und hier muß ich mich schlechterdings, unbedingt und ohne allen Ausschluß dagegen erklären. Sie ist nicht nothwendig, das haben die Beispiele von vielen Staaten gelehrt; sie haben es gewagt, die körperliche Züchtigung, die bei ihnen, wie bei uns, und zum Theil in viel höherm Grade üblich war, abzuschaffen, und der Erfolg hat gelehrt, daß hieraus für die öffentliche Sicherheit nicht der mindeste Nachtheil hervorging. Etwas Anderes ist es bei der Todesstrafe. Nie hatte ich gewagt, anzurathen, daß die Todesstrafe jetzt schon ganz abgeschafftwerde. Ganz anders steht der Fall bei der körperlichen Züchtigung. Mir ist kein Grund erdenklich, weswegen nicht die Ordnung des Rechts im Staate mit vollkommener Sicherheit aufrecht erhalten werden könnte, wenn die körperliche Züchtigung abgeschafft wird. Ich kann nicht zugeben, daß Gründe zu der Annahme vorhanden wärm: die Sicherheit des Staates sei nicht aufrecht zu hatten, wenn der Staat von dem nicht abzustreitenden Rechte, in ge? wissen Fällen körperliche Züchtigung zu verfügen, keinen Ge hrauch machen wollte. Hiermit verbindet sich die Erwägung der Frage, ist sie nützlich, ist sie räthlich ? Ich konnte diese Frage mit-der über die Nothwendigkeit in Verbindung setzen; ich will UM das Einzelne ins Auge fassen, ich will ans den Vortheil, der für meinen Beweis aus dieser Verbindung erwüchse, ver-. Lichten und jene Strafart nur in Hinsicht der Nützlichkeit, der Räthlichkeit betrachten. Hier tritt vorzüglich der Hauptgrund hervor,.-essen weiterer Ausführung ich mich enthalte, weiter von dem Hrn. Verfasser des Separatvotum selbst hinreichend hervorgehoben ist. Wir sind es der Ehre unserer Nation schul dig, daß wir nicht bei einer so wichtigen Sache unser Ohr dem verschließen, was civilisirte Völker, was ein großer Lheil unse res gemeinsamen Deutschen Vaterlandes zur Ehre der Civilisa- tion laut ausgesprochen, was es größtenteils schon verwirklicht hat, ohne daß ein Nachtheil für die bürgerliche Ordnung daraus entstanden wäre. Wir dürfen nicht zugeben, daß die Nation der Sachsen auf einer niedrigem Kulturstufe stände, als irgend ein anderer Europäischer Völkerstamm, wir dürfen nicht zuge ben, daß der Grad der Sittlichkeit unseres Volkes so gestaltet sei, daß Prügel als rathsam anzuempfehlen wären. Ein zwei ter Grund — denn wie gesagt, auf diesen ersten will ich nicht weiter eingehen, weil das Nöthkge schon von Andern gesagt ist — ein zweiter Grund ist der: Will man auch zugeben, und man wird es allerdings müssen, daß es unter den Sachsen eine nicht unbeträchtliche Anzahl Menschen giebt, daß solche wenig stens von Außen hereinkommen, bei denen Prügel eine zweck mäßige Strafe wären, so müßte doch andrerseits zugestanden werden, daß es nicht nur sehr schwer, sondern, so wie die Sa chen jetzt stehen, unmöglich ist, mit juristischer Genauigkeit zu bezeichnen, bei wem diese Strafe zweckmäßig wäre, und bei wem nicht? Man könnte sagen, Alle die, welche zum Gesindel gerechnet werden müssen. Alle die, die verzichtet haben auf das, was wir Ehre zu nennen pflegen, bei denen andere Strafmittel Wenig oder gar Nichts fruchten, mögen der körperlichen Züch tigung unterworfen werden. Gut! Aber ich frage Sie, meine hochverehrten Herren, ob Jemand sich getraut, den Begriff des Gesindels mit juristischer Gewißheit so zu bezeichnen, daß ein sicherer Maßstab .an die Hand gegeben werde, um zu beurthei- len, ob in dem einzelnen Falle das Strafmittel anzuwenden, oder mit anderen Worten, ob die in Frage stehende Person zum Gesindel zu rechnen sei? Mag es sein, daß in einzelnen Fällen durch Prügel etwas Gutes gestiftet wird, aber so lange nicht wenigstens ein Kreis von Personen bestimmt ist, wo sie statt haben sollen, reicht gewiß der Mißbrauch, der dann fast nicht zu ver meiden wäre, hin, um uns bedenklich zu machen, eine solche Strafgattung anzunehmen. Vor einiger Zeit ist ein Beispiel in den Zeitungen bekannt geworden, dem zwar später wider sprochen, und wo die Unwahrheit der Thatsache nachgewiesen worden sein soll. Es kommt aber Nichts darauf an, ob sie wahr oder nicht wahr ist, genug, daß sie wahr sein könnte. Die Er zählung war folgende: Ein Mann, der seinem Stande nach zu der gebildeten Classe gehörte und studirt hatte, war ohne Legitimation an einen Ort — (nicht in Sachsen) — gekom men, er hatte sich picht ausweisen können, wer er sei, und war nun als Vagabond behandelt und mit körperlicher Züchtigung belegt worden. Es hatte dies aufihn einen so starken, gewiß nicht physi schen sondern psychischen Eindruck gemacht, daß er wenige Tage darauf gestorben war. Angenommen, daß die Sache so gewesen, bin ich überzeugt, daß die Prügel selbst, zehn bis zwölf Hiebe, ihn nicht getödtet haben, sondern der psychische Einfluß; derGedanke, auf eine solche Weise behandelt worden zu sein, war ihm so unerträglich gewesen, daß diese innere Erregung seine Lebens-
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