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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 19. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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-as ist doch wahr, daß auch bei dem Verbrecher der noch vorhan dene Sinn für Ehre möglichst geschont werden muß, weil er we sentliche Bedingung, ja ein vorzüglicher Hebel seiner Besserung ist. Im Augenblicke des Eifers über ein nächst vorher begange nes Unrecht kann vielleicht eine körperliche Züchtigung eintreten; aber anders gestaltet sich das nach meinem Ermessen bei gesetz lichen Entwürfen zu Urtheil und Recht. Da soll nicht mehr der Eifer, sondern die kalte und ruhige Ueberlegung entscheiden; da ist nicht die Rede von augenblicklicher Repression des began genen Frevels, sondern von dem entfernten und künftigen. Es scheinen mir hier Prügel oder körperliche Züchtigungen so gar zwecklos, ja gewissermaßen zweckwidrig zu sein, nämlich in Be ziehung auf die Besserung; denn weit entfernt, daß ein solcher Patient durch körperliche Züchtigung gebessert werde, wird er vielmehr erbittert, sein Ehrgefühl wird unterdrückt, er wird zum Groll gereizt, vielleicht sogar zu neuen Verbrechen. Da nun, wie mein verehrter Freund bereits bemerkt hat, die Prü gelstrafe, wenn sie auch gerecht ist, doch unter diejenigen gehört« welche viele Surrogate zuläßt, sowohl in Rücksicht auf die In tensität als Extensität des Uebels; so würde ich der Meinung sein, daß sie aus der Reihe selbstständiger und selbst subsidiari scher Strafen auszustreichen sei und nur der häuslichen oder po lizeilichen Disciplin überlassen werde. In der Hauptsache würde ich mich demnach für das Separat-Votum erklären müssen. Vice-Präsident v. Deutrichr Ich schließe mich ganz den Aeußerungen der Redner an, welche sich gegen die Einführung der körperlichen Züchtigung als einer subsidiarischen besonder» Strafe, und auch gegen die Wiedereinführung des Willkorn- men bei der Zuchthausstrafe erklären. Daß die Einführung der körperlichen Züchtigung als einer besonderen Strafgattung höchst nachtheilig wirken muß, ist schon von mehrern Spre chern herausgehoben und genügend ausgeführt worden. Das Gefühl für Ehre, das moralische Gefühl wird da durch ganz abgestumpft. Es muß nothwendig Bosheit in dem Verbrecher erzeugt werden, wenn er auch das erste Mal , wo er gegen das Gesetz sündigt, sofort mit körperli cher Züchtigung belegt wird. Es ist Erfahruugssatz, daß die Erziehung durch den Stock die Kinder stöckisch macht, daß Bos heit dadurch hervorgerufen wird. Das ist nun in weit höherm Grade der Fall bei Verbrechern, die der körperlichen Züchtigung anheim fallen. Ich muß also frei bekennen, daß ich es für einen großen Rückschritt halten würde, wenn dieselbe als Strafgat tung in Sachsen angenommen würde. Es haben schon die frühern Stände sich gegen die körperliche Züchtigung als or dentliche Strafe bei den Militairstrafen erklärt; die jetzigen Stände haben dies wiederholtund aufAbänderungangetragen. Wir haben hierbei das Einverständniß der hohen Staatsregie rung erhalten, also glaube ich, daß man jetzt nicht eine solche Strafgattung, in das.Criminal-Gesetzbuch aufnchmen könne, ohne einen Rückschritt zu machen, und es ist wohl zu befürchten, daß weit schlimmere Folgen daraus entstehen, als man jetzt glaubt. Ich erkläre mich also gegen die Strafe der körperlichen Züchtigung als Strafgattung; als subsidiarische Strafe da gegen muß ich allerdings für diese Züchtigung als Schärfungs mittel in solchen Fällen, wo in der That etwas Anders nicht übrig bleibt, mich erklären. Es giebt Verbrecher, welche so tief gesunken sind, daß ihnen das Gefängniß gar keine Strafe mehr ist; es bleibt also in solchen Fällen, die ich aber allerdings für seltene erklären muß, Etwas weiter nicht übrig, als diese Schärfung durch die körperliche Züchtigung eintreten zu lassen. Das wird aber jedesmal auf die ganz besondere Natur der Verbrecher ankommen, und es würde dies auch den einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes selbst in Anregung zu bringen sein. Hier aber genügt es, gegen die besondere Strafgattung sich ausgesprochen zu haben. v. Thiel au (aufLampertswalde): So sehr man in Frage stellt, ob körperliche Strafen noch anwendbar sind, so giebt es doch noch Fälle, wo sie nothwendig sind. Bei mehrmaligen Diebstählen, wo das Gefängniß von keiner Wirkung sein würde, würde es zweckmäßig sein, den Verbrecher gleichsam in die 2. Klasse zu versetzen. Wenn die körperliche Züchtigung bei ei nem Stande noch angewendet wird, warum soll sie nicht bei dem anderen Stande angewendet werden, das ist eine Ungerech tigkeit, und wenn bei dem einen Stande, bei dem Militair die Strafe angeweudet wird, so muß sie auch bei dem Civilstande angewendet werden. v. Großmann: Für das Separat-Votum des Bürger meister Hübler muß ich mich ebenfalls unbedingt erklären. Ich baue zwar die Ungerechtigkeit der Strafe der körperlichen Züch tigung nicht eben auf das Unangemessene einer Wiedervergel tung; denn die Gerechtigkeit scheint mir von der Wiedervergel tungkaumausgehenzukönnen, das Princip ist mir zu mecha nisch; allein ich baue die Ungerechtigkeit der Strafe einmal schon auf die Art und Weise der Execution; das Maß derselben ruht in der Hand des Suchtmeisters. So lange man keine Maschine erfunden hat, welche mit gleicher Intensität der Kraft diese Züchtigung ausführen kann, kann ich mir nicht denken , daß sie gerecht heißen könne. Das Strafmaß ist keiner Regel unter worfen. Allein das ist das Geringste, das Interesse der Sitt lichkeit scheint am meisten dagegen zu sprechen. Das Ehrgefühl ist die Mvrgenröthe, aber auch die Abendröthe der Sittlichkeit; sie geht ihr voraus und kündigt sie an und ist noch der letzte Schimmer derselben im tiesgesunknen Verbrecher. In beider lei Hinsicht glaube ich, muß man das Ehrgefühl schonen, man darf es nicht ersticken, wo es noch stark werden könnte, man darf aber auch den letzten Funken desselben nicht auslöschen, wo doch der Glaube an die Menschheit immer noch die Möglichkeit einer Erhebung übrig läßt. Es ist nicht zu verkennen, daß in neue rer Aeit wieder selbst in wissenschaftlicher Hinsicht das ästhetische Urtheil als Basis der Sittlichkeit anerkannt werden will, und daß man demnach behauptet, alle Roheit gehe eigentlich aus von dem Mangel des erwachten ästhetischen Gefühls. In dieser Be ziehung würde also die körperliche Züchtigung unbedingt ver werflich sein. Allein ich erlaube mir auch aufmerksam zu ma chen auf die Würde eines constitutionellen Staates. Das Prin- cip der Constitution ist der Grundsatz der Mündigkeit des Volkes und der Befähigung zum Urtherlen über feine Angelegenheiten. Nun behaupte ich und Keiner wird es leugnen,, daß bei dem Er-
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