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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 19. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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auf den aus dem Strafgesetzbuche für die Sächsischen Truppen entlehnten Grund. Hr. Bürgermeister Hübler sagt in seinem Separat-Votum: weil das Militair-Strafgesetzbuch dieseStrafe nicht kenne, oder vielmehr weil in neuerer Zeit das Militair- Strafgesetzbuch diese Strafe beschränkt habe, so sei daraus zu folgern, daß auch im Criminal-Gesetzbuch das Strafmittel der körperlichen Züchtigung nicht eingeführt werden könne. Ich sollte meinen, dieser Grund bewiese darum Nichts, weil das Militair-Strafgesetzbuch ja diese Strafe noch kennt; sie ist be schränkt worden, allein so lange sie sich darin noch vorfindet, so lange sehe ich nicht ab, weshalb sie nicht auch Platz im Cri- minal-Gesetzbuch finden solle. Ich weiß nicht, ob es gerecht sein sollte, ein Strafmittel gegen Diejenigen zu verhängen, de nen das Vaterland die Vertheidigung seiner Unabhängigkeit anvertraut hat, und dieseStrafe zu mißbilligen, wo es sich um die Bestrafung von Bettlern und Räubern handelt. Bei dieser Gelegenheit muß ich zugleich darauf mit zurückkommen, daß ich nicht zugeben kann, wie unbedingt die körperliche Züchtigung bei dem Gezüchtigten eine Art von Rachgefühl oder Bosheit erwecken könne. Wäre dieses der Fall, so wäre es hohe Zeit dieses Strafmittel auch aus dem Militair-Strafgesetzbuch zu verdrängen, denn es wäre höchst bedenklich, dieses Strafmittel an Denen zu vollziehen, die bewaffnet sind, und die jeden Au genblick Gelegenheit finden könnten, jenem Nachgefühle durch die That Raum zu geben. Ich komme ferner auf die fremden Gesetzgebungen zurück. Man beruft sich auf die Ge setzgebung von Würtemberg, Hannover, Nassau und andere. Die Entwürfe von Würtemberg und Hannover kennen die körperliche Züchtigung allerdings noch, obschon nur in beschränk terem Verhältniß. Ueberhaupt zeigt mir die Vergleichung des Separat - Votums des Hrn. Bürgermstr. Hübler mit dem Sepa rat-Votum einiger Mitglieder der jenseitigen Deputation, wohin man gelangen würde, wenn man nie aufhörte, von Milderung zu Milderung zu schreiten. Während das verehrte Mitglied unserer Kammer die Entwürfe von Würtemberg und Hanno ver rc. als empfehlenswerth anerkennt, während es eine lo- benswerthe Milde darinnen findet, geht schon das Separat votum der andern Kammer einen Schritt weiter. Da heißt es unter andern: das Sächsische Strafgesetzbuch überbietet jene Entwürfe an Härte. Diesen Herren scheinen demnach so gar diese Entwürfe zu hart. So wird man von Stufe zu Stufe immer mehr niederwärts steigen, und ich glaube, daß, wenn nicht das jetzige Zeitalter in dieser Beziehung auf der be tretenen Bahn bald einhält, wir dahin kommen werden, dem Verbrecher Belohnungen zu geben und diese Belohnungen eine Strafe zu nennen. Ich gehe nun über auf diejenige Bemerkung des Hrn. Bürgermeister Hübler, der zufolge es gelten soll, ein Strafmittel einzuführen, das die Sächsische Gesetzgebung zeither nicht gekannt habe. Das ist ist nicht richtig. Diese Straf art findet sich nicht nur im Militairstraf- Gesetzbuch, sie findet sich auch in dem Gesetze über Forstdiebstähle und Baumfrevel; und obschon ich bekenne, daß der jetzige Entwurf desCriminal- Gesetzbuches darin etwas weiter geht, so muß ich bemerken, daß ich mich jetzt lediglich darauf beschränke, die Anwendung der körperlichen Züchtigung im Allgemeinen zu rechtfertigen. Wenn demnach zeither schort die körperliche Züchtigung hat ver hangen werden können, so wird sie auch weiterhin zu verhängen sein, versteht sich unter angemessenen Beschränkungen. Man sagt ferner, das Strafmittel der körperlichen Züchtigung sei in seiner Wirkung zu vorübergehend, man könne daher nicht an nehmen, daß ein so vorübergehendes Strafmittel einen wesent lich bleibenden Eindruck äußern könne; es würde daher ein kürzlich Gezüchtigter abermals dasselbe Verbrechen begehn. Wenn Hr. Bürgermeister Hübler diesen Grund heraushebt, so habe ich ihm einzuhalten, daß er nur der Strafzwecktheorie der sogenannten Prävention huldigt, die ich nicht anerkennen kann, und die wohl am meisten unter allen triftigen Einwendungen Raum giebt. Sie will, daß der Strafzweck zu suchen sei, nicht etwa in der Abschreckung anderer Staatsbürger, sondern in der Abschreckung dessen, der das Verbrechen begangen hat. Die ser Theorie steht vor Allem das entgegen, daß nach dem gesun den Verstände eine Strafe nicht deswegen verhangen wird, weil ein Verbrecher etwa wieder sündigen könne, sondern weil er verbrochen hat. Ich würde dem Sprecher vielmehr entge gen zu stellen haben, daß dieses Strafmittel gut sei, Andre ab zuschrecken. Indessen werde ich mich auf diesen Gesichtspunkt nicht weiter einlassen, er führt in das weite Feld der Theorieen. Genug, es wird die Bemerkung des Hrn. Bürgermeister Hüb ler zu viel beweisen und darum Nichts. Vorübergehend sind übrigens auch alle zeitlichen Freiheitsstrafen, vorübergehend ist der Verweis, vorübergehend das finstere Gefängniß, und man würde, wenn man auf diesem Wege fortgehn wollte, dahin kommen, daß man sich nur auf die Todesstrafe und die lebens längliche Einsperrung beschränken müßte. Es heißt ferner im Separat-Votum: der Willkommensei vollstreckt worden im Zuchthause, allein es habe daraus nicht entnommen werden können, daß die Zahl der Verbrecher sich verringert habe. Nie aber läßt sich dies beweisen, und ich könnte mit gleichemRechte be haupten, daß wenn kein Willkommen stattgefunden hätte, die Zahl der -Verbrecher sich vergrößert haben würde. Man hat ferner erinnert, daß es vielleicht Fälle geben könne, wo diese Strafe auch über Gebildete verhängt würde, über eineStaats- bürgerclasse, gegen die sich diese Strafart am wenigsten recht fertigen lassen würde. Diese Bemerkung würde ganz richtig sein, hätte ich nicht darauf aufmerksam zu machen, daß dies der Gesetzentwurf keineswegs will. Wer übrigens sich so ent würdigt, daß er Verbrechen begeht, die mit Zuchthausstrafe 1. Grades belegt werden, der ist zur gebildeten Elaste ohnehin nicht zu zählen. Auch wird nie ein Verbrechen zur Zuchthaus strafe 1. Grades führen, welches, wie gesagt ward, aus Ueber- eilung begangen worden ist. Hierbei muß ich zugleich darauf aufmerksam machen, daß, um bei einer Gattung von Verbre chen, wie bei politischen Vergehungen, die unbedingte Nothwen- digkeit der Anwendung der körperlichen Züchtigung auszu schließen, die Deputation sich erlaubt hat, die Zuchthausstrafe 2. .Grades gegen den Entwurf ebenfalls auf lebenslängliche Dauer auszudehnen. Die Folge davon würde sein, daß, wenn ja von Gebildeten ein solches Verbrechen begangen würde, es 2
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