Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 19. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
nicht nothwmdig wäre, auf Zuchthaus 1. Classe zu erkennen; sie würden lebenslänglich im Zuchthause 2. Classe detinlrt wer den können und in solchem Falle nicht der körperlichen Züchti gung unterliegen. Vor Allem aber hebt man die Ungleichheit der Wirkung dieser Strafart heraus. Ich habe zur Widerle gung dieses Einwandes weiterNichts zuthun,als die einzelnen übrigen Strafmittel durchzugehen und dann zu fragen, ob ein einziges Strafmittel da sei, dessen Wirkungen ganz gleich sein könnten, eben wegen der Verschiedenheit der Indi vidualität. Nehmen wir den Verweis; wie ganz anders wird diese Strafe den Ehrliebenden berühren, und wie ganz anders den, dessen Ehrgefühl schon abgestumpft ist. Neh men wir die Gefängnißstrafe, sie ist eine harte Strafe für Denjenigen, der zu Hause Kinder und Gattin zu ernähren hat, während sie für Einen, dem seine häuslichen Verhältnisse ge statten, ohnehin die Hände in den Schooß zu legen, keineswegs abschreckend sein wird. Nehmen wir die Geldstrafe an. Ist ir gend eine Strafe verschieden in ihren Wirkungen, so ist es ge wiß die Geldstrafe. Der Reiche wird sie kaum fühlen, während der Armesieschwer empfindet. Daß dieses vom Hrn.Bürgermstr. Hübler selbst gefühlt worden ist, weist der Umstand nach, daß er einem hier einschlagenden, spater zu erwähnenden Anträge der Deputation beigepflichtet hat. Man sagt ferner: man könne der körperlichen Züchtigung andere Strafmittel substituiren. Es ist von Seiten des Verfassers des Separatvotums als ein solches Surrogat einsames Gesangniß, finstere Einsperrung be zeichnet worden. Ein anderes Mitglied der Deputation der H. Kammer bringt dagegen in Vorschlag: Beköstigung mit Wasser und Brod, und wieder ein Anderer andere Strafen. Allein ich muß bekennen, daß man nicht auch von einem dieser Strafmittel sagen könne, seine Wirkungen seien gleichmäßig, es mögen diese Strafmittel treffen, wen sie nur wollen. Das Einsperren in finstere einsame Gefängnisse mag allerdings für Manchen eine harte Strafe sein; allein ich frage, ob sie den sehr berühren werden, der seiner Natur nach ein phlegmatisches Temperament hat. Ich weiß nicht, es giebt Leute, die sich dar nach sehnen im Kühlen zu schlafen, vorzüglich im Sommer, wo sie nicht von Fliegen incommodirt werden. Eben dieselbe Be- wandniß hat es mit jeder andern Strafe. Es giebt Personen, die genug zu haben vermeinen, wenn sie Wasser und Brod haben; Andere dagegen würde es sehr schmerzlich berühren, wenn sie vielleicht auf einmal von Austern auf ein Stück Brod verwiesen würden. Ich wiederhole daher nochmals, daß viel leicht, die einzige Todesstrafe ausgenommen, keine Strafe in ihren Wirkungen ganz gleich sei. Man hat bei dieser Gelegen heit auch aufmerksam gemacht auf die Mißbräuche, die bereits hie und da bei körperlicher Züchtigung vorgekommen seien. Ge gen diesen Einwand stelle ich den Grund auf, daß Mißbrauch nie geeignet ist, den Gebrauch aufzuheben, und füge noch hinzu, daß ich Lhatsachen, wie sie sich ereignet haben sollen, wirklich kaum sür möglich halten kann. Man sagt, daß ein Fall vor gekommen sei, wo ein Vagabond mit körperlicher Züchtigung belegt worden und in deren Folge, gestorben sei. Nun wird aber gegen Vagabonden, meines Wissens, keine körperliche Züch tigung angewendet, ausgenommen, wenn sie wiederholt in das Landarbeitshaus eingeliefert werden. Wäre nun aber auch der Fall vorgekommen, daß eine körperliche Züchtigung wirklich gegen Gesetz und Recht verhangen worden, und hätte der Rich ter seine Stellung wirklich so sehr verkannt, so würde dies den noch Nichts beweisen. So könnte man mit gleichem Rechte sagen: daß, wenn ein Richter sich in den Sinn habe kvnnnen lassen, gegen einen Verbrecher widerrechtlich die Todesstrafe zu verhängen, vorausgesetzt, daß dies überhaupt möglich sei, man deshalb eine Todesstrafe in ein Strafgesetzbuch nicht aufnehmen könne. Einzelne Versehen des Richters können beim besten Straf gesetzbuch vorkommen, und haben solche stattgefunden, so folgt daraus nicht, daß eine Strafbestimmung selbst aus dem Gesetz buchs ausfallen müsse. Ich komme nun auf die schriftstelleri schen Autoritäten, wie die eines Henke, Klien, Zeiller, Mitter- maier. Ich weiß, welchen hohen Standpunkt diese Namen in der literarischen Welt einnehmen. Allein ich muß bemerken, daß ich glaube, wenn diese Herren herabgestiegen wären von ihren Kathedern in die Kreise solcher Individuen, mit denen der Unterrichter oft zu verkehren hat, wenn sie nämlich es zu thun hätten mit dem Auswurfe der Nation, den jedes Volk noch kennt, so würden sie ihre Ansicht ändern. Dabei bemerke ich noch nebenher, daß Klien sich nicht unbedingt gegen die körper- licheZüchtigung ausspricht, ja daß auch Henke dieselbe noch an wendbar findet, und nur aus einem, meines Erachtens übertrie benen Schaamgefühl dabei voraussetzt, daß die körperliche Züchti gung mittelst einer Maschine verhangen werden könne. Ich komme nun auf einen der wichtigsten Gründe, die vorgeschützt worden sind, das Strafmittel der körperlichen Züchtigung zu entfernen, auf einen Grund, der von der gegenwärtigen Gestal tung unserer Staatsverfassung entnommen worden ist. Dabei muß ich der Erwägung anheim geben, ob überhaupt eine Staats verfassung möglicherweise auf die sittliche Vervollkommnung eines Volkes viel einwirken könne. Es mag dahin gestellt blei ben, ob eine Staatsverfaffung dazu geeignet sei, die Moralität im Volke zu wecken, oder ob nicht vielmehr umgekehrt die Mo ralität eines Volkes oder der sittliche Zustand desselben eine Staatsverfassung Hervorrufe und nach Befinden umgestalte. Wie dem aber auch sei, es werden mindestens Jahrzehnte dazu gehören, bevor eine Verfassung so in's Leben übergeht, daß sie selbst aus die sittliche Vervollkommnung des Volkes wohlthatig einwirken könne. Unsere Verfassung ist erst 5 Jahr alt, sie hat in ihrer Lebensdauer diese Jahrzehnte noch nicht erreicht; und wollte man auch wirklich auf diesen Grund, der gegen das De putations-Gutachten angeführt worden, ein Gewicht legen, so würde man zuletzt zu der sonderbaren Behauptung gelangen, daß am 3. Septbr. 1831 die Sächsische Nation noch in tiefer moralischer Verworfenheit darnieder gelegen, und daß erst die Sonne des 4. Septbr. eine bessere Gestaltung der Dinge in sittlicher Beziehung hervorgerufen habe. Ich meines Theils glaube an solche Zauberschläge nicht; ich bemerke vielmehr, daß das, was der Hr. Staatsminister v. Könneritz über die Zu nahme der Verbrechen in neuerer Zeit mitgetheitt, mich zu der Ansicht geführt hat, es sei in Sachsen die Verfassung immer
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder