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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 19. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Mitteln, entfernt gehalten werden kann. Und warum sollte der Stock in der Hand des Richters — der als verständig und leidenschaftslos vorausgesetzt werden muß — mehr Gefahr dro- he^, ^als in den Händen jedes, ost unverständigen,. rohen Eine zweite Autorität ist ein praktisch erfahrener Mann, Jakob Friedrich Pinder, erster Bürgermeister der Stadt Nürn berg. Er sagt darüber u. a. Folgendes: „Die vorgefchlagene gänzliche Abschaffung-er körperlichen Züchtigung als selbständiger Strafgatrung und als Sch.arsunstsart hat ohne Zweifel ihren Grund darjy, -aß man in ihr eme Entehrung der Menschheit erblickt, welchd auch im Verbrecher geachtet werden soll. Um jenes annehmen zu können, hat man sich meines Erachtens das Volk im Allgemei nen auf einem hohem Standpumte -er Cultur gedacht, als es wirklich steht; ehe es aber dahin kommt, müssen, meiner Mei nung nach, erst dieFrüchte der seit 10Jahren veredelten Volkser ziehung gereift, und mindestens muß die jetzt noch in die Schu len intretende Jugend zur Selbständigkeit schon gelangt sein; darüber mögen aber leicht noch viele Jahre hingehn. — Bis da hin scheint mir die Abschaffung körperlicher Züchtigung bedenk lich, so sehr sie meinem Gefühl widerstrebt, sowenig uh sie in meiner polizeilichen Praxis angewendet habe, und so sehr ich mich, auch wenn sie gesetzlich eingesührt werden sollte, bestreben werde, ihr jede andere homogene Strafart zu substituiren, wenn um der Zweck dadurch erreicht wird." Ich habe hier nicht selbst gesprochen, sondern Andere. Domherr v. Günther: Mein geehrter Herr Nachbar schien vorhin von dem Falle, dessen ich gedacht habe, wo in Folge angewendetxr 'Hiebe Jemand gestorben sei, anzuneh men, daß er in Sachsen vorgekommen. Ich bemerke, daß er, wenn er überhaupt vorgekommen ist, sich nicht in Sach sen, sondern im Auslande ereignet hat. Ferner hat derselbe angeführt, daß die Ansichten Derer, welche gegen die körper liche Züchtigung sprechen, mehr in der Aheorie begründet wer den, und daß zu wünschen sei, daß Diejenigen, welche sol chen Theorieen huldigten, von ihren Kathedern herab in das Leben steigen möchten. Hierauf muß ich, so weit dies mich betreffen könnte, bemerken, daß ich, ehe ich auf die Kathe der hinauf stieg, 17 Lahre lang Richter gewesen bin, und also 17 Jahre lang Zeit gehabt habe, mich durch Erfahrung zu überzeugen, daß Prügel nicht notwendig zur Erhaltung der Ordnung seien. Wenigstens ist mir kein Fall vorgekommen, wo ich gewünscht hatte, daß mir die Macht, eine körperliche Züchtigung aufzuerlegen, zugestanden sein möchte. ' Was endlich der hochgestellte Herr Referent so eben über Dasjenige sagt, was ich in Bezug aus-ie Ungleichheit bemerkte, die ein zelne Individuen treffen würde, so war meine Meinung die: die körperliche Züchtigung trifft die, bei welchen sie allerdings anwendbar erscheinen möchte, nur wenig schmerzlich) dahin gegen Denjenigen, wo die Anwendbarkeit zweifelhaft erscheint, sehr schwer und schmerzlich. ' Bürgermeister Hübler: Beleuchte ich in Gedanken noch einmal alle die Gründe, die in der hohen Kammer für die Beibehaltung der Strafe körperlicher Züchtigung entwickelt worden sind, so kann ich die Versicherung nicht zurückhalten, daß sie für mich nicht überzeugend gewesen und ich in ihnen keine Veranlassung finde, von der Ansicht mich zu trennen, die mein Separatvotum enthalt. Es ist zuerst von einem geehrten Sprecher, der übrigens meinem Votum beigetreten, geäußert worden: Man könne die Strafe der körperlichen Züchtigung nicht gerade eine ungerechte nennen. Ich habe sie nun aller dings als eine solche bezeichnet und bin dabei der Deputation gefolgt, welche Seite 7. als ungerecht ein Strafübel schildert, bei welchem das Mittel außer Verhältniß mit dem Zwecke komme. Denn von einem Mittel, welches, wie die körper liche Züchtigung, Leben und Gesundheit gefährdet, läßt sich mit vollem Rechte behaupten, daß es außer Verhältniß mit dem Zwecke stehe, den es erreichen soll, -aß es sonach kein ge rechtes sei. Derselbe geehrte Sprecher führt an, daß na mentlich in dem Falle, wo es sich z. B. darum handle , daß Einer, der geprügelt habe, wieder zu prügeln sei, die kör perliche Züchtigung als eine völlig gerechte Strafe erscheine. Ich lasse das dahingestellt, bemerke aber nur, daß ein solcher Fall den Realinjurien angehört, die nach Art. 187. nicht mit Züchtigung, sondern mit Geld-oder Gefängnißstrafe geahn det werden. Ein anderer geehrter Sprecher glaubt schon da rum sich für die Prügel erklären zu müssen, weil es Verbre cher gäbe, die nur allein durch Prügel von der Wiederholung abgehalten werden könnten. Das scheint mir nun eben die petitio M'mvipü zu sein, um welche sich der Streit dreht, und die Erfahrung, welche in andern Staaten gemachtworden, unterstützt wenigstens die Behauptung der Unentbehrlichkeit der Strafe körperlicher Züchtigung nicht. Von eben demsel ben geehrten Redner wurde weiter erinnert, daß die Bezie hung auf fremde Gesetzgebung ziemlich irrelevant sei, weil Ge setzentwürfe noch keine Gesetze seien. Nun ist es wahr, daß von Norwegen, Hannover und Würtemberg nur Gesetzent würfe vorliegen; indeß verdient es doch gewiß die höchste Be achtung, daß. die in jenen Landern gemachten Erfahrungen die Negierungen derselben veranlaßt haben, in diesen Entwür fen die Strafe körperlicher Züchtigung theils ungemein zu be schränken, theils gänzlich daraus zu verweisen. In Baden aber, in Braunschweig und in den Rheingegenden besteht die Strafe körperlicher Züchtigung gesetzlich nicht mehr. Es ist ferner von einem andern geehrten Sprecher gesagt wor den, es schiene doch nicht ganz consequent zu sein, wenn man, während im Militairstrafgesetzbuch die Strafe der körperlichen Züchtigung noch Anwendung finde, sie hier ganz ausscheidey wolle. Da glaube ich nun allerdings, daß die Bestimmungen des Militairstrafgesetzbuches kein Hinderniß für meinen Antrag ab geben würden. Denn hat man beim letzten Landtage schon die Nothwendigkeit erkannt, in jenes Strafgesetzbuch in Be zug auf körperliche Züchtigung mildere, dem Volksculturzu? stände angemessenere Bestimmungen aufzunehmen; so würde es wohl ganz consequent sein, in diesem Sinne bei per Bera tung des vorliegenden Entwurfs foxtzuschreiten. Und die Entfernung der Prügel aus letzterem würde nur dahin führen können, sie auch aus jenem Gesetzbuche zu entfernen. Ich würde das für einen dankenswerten Fortschritt halten. Uebri- gens scheint die Beziehung, die ich im Separatvotum auf
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