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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 19. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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v. Welk: Ich habe nicht die Absicht, mich über den Haupt- gegenstand selbst auszusprechen, ich glaube, daß derselbe von allen Seiten sehr umständlich erwogen und besprochen worden sei, aber ich muß von dem geehrten Sprecher vor mir nähern Aufschluß über eine Aeußerung mir erbitten, die mich mit gro ßer Beunruhigung erfüllt hat. Herr Amtshauptmann von Bie dermann sagte: im ganzen erzgebirgifchen Kreise hat kein Beam ter es g e w a g t, bei Forstvergehen die körperliche Züchtigung an zuwenden. Ich muß fragen, warum es keiner gewagt hat? Sind unsere Beamten so feig und pflichtvergessen, daß sie es nicht wagen, eine Strafe zu verhangen, die die Gesetze vor schreiben? und ist unsere Nation so verworfen, so zum Wider stand geneigt, daß kein Beamter es wirklich wagen dürfte, die Gesetze in Ausübung zu bringen? Zur Ehrenrettung der Sächsi schen Beamten, zur Ehrenrettung der Sächsischen Nation muß ich mir schon eine nähere Erläuterung obiger Aeußerung erbitten. Freiherr v. Biedermann: Ich habe nur einen Erfah rungssatz ausgesprochen; ich erinnere mich eines einzigen solchen Falles. Bürgermeister Schill: Was diesen Fall anlangt, so muß ich bemerken, daß allerdings im Crkminalamte Schwarzenberg körperliche Züchtigung angewendet worden ist. Jedoch nur sel ten ; die Aerzte haben die körperliche Züchtigung in den mir vor gekommenen Fallen meist bedenklich gefunden, und so unter blieb sie. v. Welk: Diese Erklärung des Herrn Bürgermeister Schill beruhigt mich vollkommenund läßtmich zugleich gewißhoffen, daß auch in Zukunft bei Anwendung körperlicher Strafe mit Milde und Schonung werde zu Werke gegangen werden. Bürgermeister S ch i l l: Es sind die Gründe, warum die körperliche Züchtigung als subsidiarische Strafe nicht zulässig sei, sehr vielfach herausgestellt worden. Auch ich muß mich in dieser Beziehung zu dem Separat-Votum des Herrn Bürgermeister Hübler bekennen; außerdem, daß mir dieses Strafmittel nicht zeitgemäß sondern ein Rückschritt zu sein scheint, bei dem ich bei dessen Gleichstellung mit der Gefangnißstrafe die Bolksansichten nicht berücksichtigt finde,weil indenAugendesVolkes.Derjenige, der geprügelt wird, weit mehr herabgewürdigt wird, als durch Gefangnißstrafe, finde ich einen wesentlichen Grund auch noch in dem möglichen Mißbrauche. Allerdings hebt Mißbrauch den Gebrauch nicht auf. Allein wo der mögliche Mißbrauch so sich herausstellt, wie bei dieser Strafart, da möchte ich den Ge brauch nicht erst eingeführt sehen. Wohl hat man noch im De putations-Gutachten diesen Mißbrauch dadurch, daß man zu vor das Erkenntniß des Appellationsgerichts einzuholen hat, zu beseitigen gesucht. Allein ich kann die Befürchtung, daß den noch sehr häufig Mißbräuche stattfinden können, nicht beseitigt finden; denn die Appellationsgerichte, unbekannt mit der Per sönlichkeit des Angeschüldigten können ihren Erkenntnissen nur das Gutachten des Untersuchungsrichters unterlegen und erst dann auf einen Mißbrauch schließen, wenn von einem und dem selben Richter zu häufig derartige Anträge eingehen. Nun weiß gewiß Jeder, der Untersuchungsrichter gewesen, wieleicht das Ur- theil des Richters vom ersten Eindrücke abhängen kann, den der An- gefchuldigte auf ihn gemacht hat. Der Untersuchungsrichter ist nicht im Stande, in der Zeit einer kurzen Untersuchung in das Innere des Menschen einzudringen; er läßtsich, sei er auch der beste Mensch, von diesem Eindrücke, von dem Benehmen im Laufe der kurzen Untersuchung verleiten und stellt einen Antrag, den er später nichtgerechtfertigtsindet. Hauptsächlich beziehe ich mich abernoch auf das, was die Deputation bei §. 6. gesagt hat, wo sie den so genannten Anhang aus dem Gesetze abgeworfen hat, weil die Bestimmung darüber von der individuellen Ansicht, der Will- kühr des Hausdirektors abhänge, und dieser Grund scheint mir auf den vorliegenden Fall ganz schlagend zu sein. Die Haus direktoren beobachten einen Jnhaftaten Jahre lang, lernen ihn kennen, sie reden mit ihm und sehen sein Thun und Lassen; mei ner Ansicht nach muß ihr Urtheil immer noch ein größeres Ge wicht haben, als dasjenige, welches der Richter über einen An- geschuldigten giebt, den er vielleicht nicht zwei Stunden lang ge sehen hat. Dann kann aber auch der Richter, was doch im Laufe der Zeit nicht ganz ausbleiben wird, aus einer gewissen Gewohnheit das subsidiarische Strafmittel der körperlichen Züchtigung vorziehen. Hauptsächlich halte ich diese Umstände für geeignet, zu beweisen, daß die Einführung der körperlichen Züchtigung als subsidiarisches Strafmittel nicht zulässig sei. Dagegen vereinige ich mich mit dem Gesetzentwürfe und dem Deputations-Gutachten, wenn diese als selbstständige Strafe bei denen, die mit Zuchthausstrafe ersten Grades belegt sind, ange wendet wird. Staatsminister v. Könneritz: Der Gesetzentwurf schlägt die körperliche Züchtigung in mehrfacher Beziehung vor: theils als Attribut der Zuchthausstrafe ersten Grades; theils . als Schärfung in mehreren speciell im Gesetzbuche bezeichneten Fal len; theils als subsidiarische Strafe für Gefängniß- und Ar beitsstrafe für Bettler und Vagabonden, für jugendliche Ver brecher unter 18 Jahren und bei einigen bestimmt bezeichneten Gattungen von Verbrechen. Diese verschiedenen Bestimmun gen beruhen auf sehr verschiedenen Beweggründen. Es ist da her-auch schwer sie in eine Diskussion zusammenzufaffen. Zweckmäßiger wäre es daher wohl gewesen, sie, wie ein Mit glied auch vorgeschlagen, zu spalten. Ich muß mir daher auch Vorbehalten, die einzelnen. Bestimmungen noch besonders zu vertheidigen. Wenn jedoch nun einmal über körperliche Züchti gung im Allgemeinen gesprochen worden ist, so muß ich hierüber Folgendes bemerken. Die «Zivilisation hat solche Fortschritte gemacht, mit ihr sind die Ansichten über Verbrechen und die auf dieselben zu verhängenden Strafübel — ob in Folge einer Läuterung oder Ueberfeinerung des Gefühls lasse ich dahin ge stellt sein — so mild geworden, daß in der Lhat der Gesetzgeber in größter Verlegenheit ist, was für Strafmittel er Vorschlägen soll, um den Unterthanen Schutz und Sicherheit zu gewähren. Todesstrafe zu verhängen, sagt der eine Theil, hat der Staat kein Recht, während der andere wenigstens damit einverstanden ist, daß sie nur in den seltnesten und wichtigsten Fällen anzu wenden ist. Verstümmelnde Strafen hat das menschliche Ge fühl langst verworfen; der Pranger, sagt man, erzeugt Bitter keit, Groll und tödtet das Ehrgefühl; Ehrenstrafen erklärt man
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