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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 20. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Jmeresse daran gegeben wird. — Endlich 4) bei dem Verbre chen aus Fahrlässigkeit pflegt, wo der Erfolg fehlt, keine Cri- minalstrafe angedroht zu werden. — Auch in dem Entwürfe ist, in der Hauptsache, die hier angedeutete Linie inne gehal ten , und die Deputation erklärt sich damit einverstanden. Nächst diesen Hauptrücksichten über die Strafbarkeit zieht nun die Deputation in Erwägung, wie nach denselben das Strafpräcept abzumessen sei'? Im Allgemeinen, sagt die Deputation, dürfte wohl hier der Grundsatz vorauszuschicken sein: daß die Strafe so zu fas sen sei, daß sie für alle gewöhnliche Fälle des Verbrechens an gemessen erscheine, damit nicht durch allzuhäusige Begnadigung und auf anderem Wege die Kraft des Gesetzes gelahmt wer de. — Es ist jedoch rathsam, hier lieber etwas in dem höch sten, als in dem niedrigsten Strafmaße jene Grenze zu über schreiten, weil in letzterer Rücksicht das Begnadigungsrecht für außerordentliche Fälle vorhanden, in ersterer Hinsicht aber eine Abhülfe nicht möglich ist. — Jene Angemessenheit selbst aber wird stets eherdurch einen gewissen richtigen Takt, als nach scharf bezeichneten Grundsätzen zu bestimmen sein. Um dieses Gefühl aber richtig zu leiten, ist es nöthig, die Volksansicht, wie sie sich in Gesetzgebung und Praxis ausgesprochen hat, zu Hülfe zu nehmen und zwar: 1) die bisherige inländische Gesetzgebung mit ihrer praktischen Umgestaltung durch Gerichtsgebrauch und Be gnadigung, und 2) die verschiedenen ausländischen Gesetzgebun gen , je nach der Verwandtschaft der Verhältnisse und des Na tionalgeistes mit den unsrigen, sorgfältig zu vergleichen. Die Deputation hat sich einer solchen Prüfung bei allen Einzelnheiten des Gesetzes unterzogen und kann im Allgemeinen ihre Ansicht dahin aussprechen, daß der Entwurf ziemlich die Mittelstraße zwischen den verschiedenen ausländischen Legislationen hält, von der inländischen Gesetzgebung jedoch in einigen Fällen ziemlich schnell zu bedeutender Milderung herabgeht. — Die Deputation hat sich daher auch verpflichtet geglaubtem mehrer» Puncten auf Erhöhung, denn auf Verminderung der Strafen anzutragen, obgleich dieses auch hier und da geschehen ist. Domherr V. Günther: Nach meinem unvorgreiflichen Dafürhalten gilt von diesen vorgclesenen Sätzen das, was von einigen früheren Theilen des Deputations-Gutachtens gesagt und von der hohen Kammer gebilligt worden ist. Sie enthal ten wissenschaftliche Sätze, über welche sich nicht füglich disku- tiren läßt. Nur Eins erlaube ich mir zu bemerken, nämlich, daß ich mit einem großen Theile dieser angeführten Ansichten, aber nicht mit allen übereinstimme, und daß, wenn über diese Gegenstände nicht diskutirt, also ein Beschluß nicht gefaßt wird, dennoch bestimmt ausgesprochen werden möge, daß bei Beurtheilung und Prüfung der einzelnen Paragraphen jedem Kammermitgliede frei bleibe, in Beziehung auf diese Sätze das aufzustellen, was es für richtig und wissenschaftlich begrün det hält. Nach dieser Aeußerung wird von Niemandem Etwas weiter erinnert, und es fahrt Secretair Hartz in der Verlesung des Deputations-Be richts fort, derselbe enthält im Wesentlichen Folgendes: Die Deputation zieht nun die Frage in Erwägung: wel che Ausdehnung in Bezug auf die Wahl der Strafe dem richter lichen Ermessen zu geben sei? Es zeigen sich, sagt die Deputation, in dieser Hinsicht zwei entgegengesetzte Systeme, s) Das System absolut bestimmter Strafen, welches der altern Gesetzgebung angehört, b) Das System relativ bestimmter Strafen, (mtt einem höchsten und niedrigsten Strafmaß, innerhalb welchem das richterliche Er messen feinen Spielraum hat) welches die gesammte neue Ge setzgebung und auch der Entwurf festhält. Die Deputation spricht sich für das System relativ be stimmter Strafen mit folgenden Gründen aus: 1) Es ist un möglich , die absolut bestimmte Strafe dem einzelnen Falle ge hörig anzupassen, indem der Gesetzgeber nicht alle Fälle der un endlich sich modifizirenden Strafbarkeit voraussehen kann; dage gen wird es dem Richter weit leichter, im concreten Falle inner halb des ihm gegebenen Spielraums das richtige Strafmaß zu treffen 2) Eben jener Umstand nöthigt aber den Richter, bei absolut bestimmten Strafen eine Menge Milderungsgründe auf- zusuchen, wie die Erfahrung gelehrt hat, wodurch aber die Kraft des Gesetzes wieder gelahmt wird, oder es häufen sich, welches die gleiche Wirkung hat, die Begnadigungsfälle. 3) Das Sy stem relativ bestimmter Strafe verbindet allein das Festhalten einer gesetzlichen Norm mit der lebendigen Fortbildung des Cri- minalrechts. Schwieriger, fährt der Bericht fort, ist es zu bestimmen, ob dem Richter bloß die Wahl des zu erkennenden Maßes einer gewissen Strafe, oder auch der Uebergang von einer Strafart zur andern zu überlassen sei. — Die Deputation hätte ge wünscht, den Uebergang von Strafart zu Strafart überhaupt dem richterlicher Ermessen nicht überlassen zu dürfen, schon damit das Volk bestimmt wisse, welche Strafe, ob z. B. Zucht haus, Arbeitshaus, Gefängniß rc. auf einem gewissen Verbre chen stehe; allein die Deputation ist bei ihrem Versuche, jene An sicht zu verwirklichen, auf unüberwindliche Schwierigkeiten ge stoßen. Die Mannigfaltigkeit der Fälle, welche ein Verbrechen umfaßt, ist nämlich so groß, daß Eine Strafart für diesen gan zen Umfang nicht ausreicht. Man sieht sich daher genöthrget, will man den erwähnten Uebergang vermeiden, in>sehr vielen Fällen verschiedene Grade desselben Verbrechens zu unterscheiden. Nun liegt es aber am Tag, daß die Merkmale, welche die einzelnen Grade eines Verbrechens von einander trennen, meist zufälliger sind, als die charaktenschen Kennzeichen der Verbrechen selbst. Je mehr man daher in's Einzelne geht, jeunstcherer, jeunangemes- sener dem vorliegenden Falle wird die allgemeine Strafbestim mung. Endlich lehrt aber auch die Erfahrung, daß es beije- der neuen Gesetzgebung zweckmäßiger sei, der ausführenden Be hörde lieber etwas mehr, als etwas weniger zu überlassen. Bei allem dem hat die Deputation jedoch geglaubt, der Sache eine bestimmte Grenze geben zu müssen, damit die Strafandrohung nicht allzu vag erscheine und die Willkühr nicht zu unbeschrankt sei. Sie ist der Ansicht, daß aus diesen Gründen das richterliche Ermessen nicht weiter, als bis zu dem Uebergange von einer Straf art zu der benachbarten auszudehnen sei. Ausgenommen hier von müssen jedoch jeneFälle im allgemeinen Theile des Entwur fes werden, wo man sich bewogen gesehen hat, blos ein Maxi mum der Strafe zu bestimmen, wie bei dem Versuch und der ungleichen Theilnahme. Wegen des im Allgemeinen über die Schwierigkeit der Spaltung eines Verbrechens nach Graden Er wähnten, hat die Staatsregierung, nach dem Vorgänge deS Würtembergischen Entwurfs, ^vo eine solche Spaltung nicht zu vermeiden war, ein Verfahren eingeschlagen, welches die Depu tation durchaus für zweckmäßig erklären muß. Wenn nämlich die Grade in der Strafbarkeit sich nicht scharf unterscheiden, be stimmt der Entwurf das Maximum der Strafe des niedern Gra des stets höher, als das Minimum der Strafe des höheren Gra des. Hierdurch entsteht der Vortheil, daß der Richter sich nicht genöthrget sieht, wegen eines manchmal ziemlich zufälligen Um standes sofort den einen Verbrecher höher als den anderen zu stra fen, indeß vielleicht aus anderen Gründen das umgekehrte Ver-
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