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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 20. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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haltniß angemessener erschiene. Insbesondere zeigt sich dies bei den nach dem Betrage abgestuften Vergehen, wo oft der Betrag weniger Groschen von Einfluß auf den Grad der Strafbarkeit sein kann. 0. Günther: Ich erlaube mir in Beziehung des vorge schlagenen Theils des Deputations-Gutachtens zu bemerken, daß es mir von Wichtigkeit zu sein scheint, sich zu verständigen über das, was Strafmaß oder Größe der Strafe genannt wird, insofern es von der Art der Strafe unterschieden werden soll. Diese Unterscheidung gehört eigentlich einer früheren Zeit an, in der neueren Zeit ist man bei fortgesetzter wissen schaftlicher Forschung davon zurückgekommen und hüt sich über zeugt, daß das Strafmaß sowohl in der Art als der Dauer der Strafe besteht, mit andern Worten: es macht erst die Gat tung und das Maß der Strafe zusammen die Größe der Strafe aus. Wenn wir fragen, wie groß eine Strafe sei, so hat dies praktisch keine andere Bedeutung als die: Wie schwer, wie hart die Strafe sei ? Wenn für ein Vergehen in einem Criminal- Gesetzbnche ein Jahr Zuchthausstrafe und in dem andern zwei Lahr Arbeitshausstrafe angedroht ist, und die Zuchthausstrafe für noch einmal so hart als die Arbeitsstrafe geachtet wird, so ist im Grunde die Strafe gleich. Es kommt darauf Nichts an, daß die Strafgattung, die Strafdauer unter sich unterschieden werde, daher die Bedenken, die die geehrte Deputation sich erregt und auch schon widerlegt hat, für das Praktische von geringer Be deutung sein dürften. Deshalb scheint es auch, daß der Tadel des Entwurfes nicht begründet ist, welcher daher geleitet wird, daß dem Richter der Uebergang von einer Strafgattung zur andern gestattet werde. Das ist nach meiner Ansicht völlig unbedenk lich. Der Richter soll nach gewissen Principiett über die Größe der Strafe arbitriren. Das muß er können, insofern bloß von ei ner Gefängnißstrafe, das muß er können, insofern von der Wahl zwischen Gefangniß- und Arbeitshaus- oder Zuchthaus strafe die Rede ist. Ich glaube also, daß hierin dem Princip völlig beizupflichten ist, welches dem Gesetz-Entwürfe zu Grunde gelegen zu haben scheint, nämlich, daß die Größe der Strafe in gewissen, hier nicht zu erörternden Fällen dem Richter an heim zu geben sei, wo es ihm nun überlassen bleibt, nicht nur die Dauer der Strafe, sondern auch die Gattung derselben zu bestimmen; denn beide Elemente zusammen machen die Größe der Strafe aus. Referent Prinz Johann: Es ist nicht zu leugnen, daß die Schwere der Strafe aus zusammengesetzten Faktoren, dem Strafmaß und der Strafart bestehe; aber einen Unterschied zwischen den beiden Faktoren muß ich anerkennen. Der eine ist quantitativ, der andere qualitativ. Ein wichtiger Unterschied scheint mir der zu sein, daß niemals die Berechnung, die An nahme, daß zwei Jahre Arbeitshausstrafe einem Jahre Zucht hausstrafe gleich sei, in der Wirklichkeit stattsinde und bloß in der arbiträren Annahme bestehe. In der That kann man nicht annehmen, daß zwei Jahre Arbeitshausstrafe einem Jahre Zuchthaus gleich sei, wohl aber kann man annehmen, daß zwei Lahre Gefangnißstrafe das Doppelte von einem Jahre derselben Strafe ist. Dann ist der Unterschied der Natur der qualitativen und quantitativen Strafe dadurch bedingt, daß das qualitative Verbrechen eine andere Strafe verlangt, als das quantitative. Das Verbrechen der Rohheit verlangt eine andere Bestrafung, als das durch Muthwillen begangene. Und dann erlaube ich mir zu bemerken, daß in der Ansicht des Volkes immer ein Un terschied bestehen wird, wenn es heißt, auf diesem oder jenem Verbrechen besteht diese oder jene Strafe. Ich glaube also, daß der Unterschied zwischen beiden doch Achtung verdient, und ich meine, wir haben uns von dem Entwürfe nur dann entfernt, wo es dringend zu sein schien. Auch diese Fälle sind sehr wenig. Der Prä sid ent spricht hierauf die Ansicht aus, daß auch auf diesen Theil des Deputations-Gutachtens eine Frage nicht zu stellen sein dürfte, und da Niemand das Wort ergreift, so trägt Referent Prinz Johann den letzten Abschnitt des allge meinen Theils des Deputations-Berichts vor, aus welchem das Wesentliche hier mitgetheilt wird, wie folgt: Die Deputation spricht nämlich nun noch schließlich ihre Meinung über das Formelle des Entwurfs, über den Plan und die Redaktion desselben aus, und indem sie sagt: Der Plan des allgemeinen Theils des Entwurfs scheine einfach und zweckmäßig, zahlt sie den Inhalt der einzelnen Kapitel auf (wie er sich bei Ansicht des Entwurfs ergiebt). Der Plan des speciellen Theiles, sagt endlich die De putation, beruht auf keiner streng logischen Ordnung, man hat sich vielmehr bestrebt, Dasjenige zusammen zu fassen, was in der Wirklichkeit und nach der Volksansicht in naher Ver bindung steht. — Die Gründe für. dieses Verfahren sind in den Motiven S. 94 und 95 aufgeführt, und die Deputation ist mit denselben nicht nur einverstanden, sondern hätte sich vielleicht in einigen Puncten selbst eine mehrere Durchführung derselben vorzuschlagen erlaubt, wenn sie sich nicht, bei einem Gegenstände von so geringer, praktischer Wichtigkeit, aller eine zeitraubende Umarbeitung erfordernden Anträge hätte ent halten wollen. — Aus gleichem Grunde hat sie sich über die Redaktion der einzelnen Bestimmungen nur dann Vorschläge zu thun gestattet, wenn sie über dieselben mit den Königlichen Commissarien zu einem Einverständnisse gelangen konnte. Referent fügt hinzu, daß die Deputation sich Vor schläge nicht erlaubt habe, wo bloß vomFormellen und nicht vom Materiellen die Rede sei. 0. Günther: Ich kann mir in Bezug aufdie vorgelesene Stelle des Deputations - Gutachtens die Bemerkung nicht ver- sagen, daß ich in Bezug auf den Plan mit der Ansicht der Staats regierung, wie sie dieselbe bei dem Gesetz-Entwürfe befolgt hat, mich nicht ganz einverstanden erklären kann. Nach meinem Da» ürhalten nämlich muß bei einem Criminalgesetzbuche ein Unter schied zwischen zwei verschiedenen Haupt-Classen der Verbrechen gemacht werden. Es müssen unterschieden werden diejenigen Verbrechen, welche ich der Kürze halber öffentliche nennen will, von den Privatverbrechen. Ich weiß sehr wohl, daß ich mit die ser Ansicht den Behauptungen angesehener Theoretiker unserer Zeit entgegentrete, welche diese Unterscheidung nicht billigen. Allein ich gehe hier nur von dem praktischen Gesichtspunkte und von dem aus, was ich bei vielfältigem Nachdenken über den Nu tzen dieser Eintheilung besonders bei der Anwendung der Gesetze >ewährt gefunden habe. Unter Privatverbrechen verstehe ich
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