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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 20. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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solche,wodurch die Güter einerPnvatperson verletzt worden sind, und bemerke dabei, daß in gewisser Beziehung diese Verbrechen auch gegen den Staat als Privatperson begangen werden können. Oeffentliche Verbrechen aber nenne ich solche, wo der Staat ent- wederalssouverainePerson (als souverainesRechts-Subjekt) oder als Gesellschaft, oder als Anstaltverletztwordenist: wozu noch die Verbrechen kommen, wo nicht gegen den Staat als Staat, aber doch gegen die Staatsregierung verbrochen worden ist. Durch eine solcheEintheilungwirdfürden praktischen Gebrauch eines Crimi- nalgesetzbuches nach meinem Dafürhalten ganz ungemein Viel gewonnen. Es wird dadurch eine sichere Grundlage für eine sehr wichtigeBestimmung gegeben, welche in dem allgemeinenTheile eines Criminalgesetzbuchs enthalten sein muß, und welche die Anwendbarkeit der einzelnen Gesetze auf die einzelnen Falle be trifft. Etwas Andres ist die Frage, ob Jemand zu bestrafen sei wegen eines Privatverbrechens, das er im Auslande begangen hat, oderwegeneinesöffentlkchenVerbrechens, dasvonihm eben daselbst begangen worden ist; u.ganzverschiedenwird die Antwort ausfallen, wenn man beide Verbrechen in ihrem Wesen für gleichar tig, ganz verschieden, wenn man sie für ungleich hält. Ich glaube jedoch, daß das, was darüber zu sagen ist, zweckmäßi ger nach Beendigung des ersten Theils bei der muthmaßlichen allgemeinen Berathung über den zweiten Theil einen Platz finden wird, zumal, wenn die hohe Staatsregierung durch die Ansicht, welche ich ausspreche, sich bestimmt finden sollte, durch Umstel lung einzelner Capitel und Paragraphen die Erreichung dieses Zweckes, von dem ich glaube, daß er wünschenswerth wäre, zu erleichtern. Referent Prinz Johann: Ob eine allgemeine Debatte dem speciellen Theile vorausgehen soll, muß ich freilich der Kammer überlassen, und es fragt sich, ob die getroffene Bestimmung nicht abspricht, einen solchen Antrag dort noch zu stellen. Es könnte dieser Antrag in der gegenwärtigen allgemeinen Debatte angebracht werden; denn jetzt hat man noch von der getroffenen Bestimmung Ausnahme gemacht, wenn aber die zweite allge meine Debatte, die. noch ungewiß ist, eintreten würde, so fürchte ich, daß man die Ausnahme umgehen würde. v. Günther: Ich muß der h. Kam mer anheim stellen, ob die ser Gegenstand jetztweiter besprochen werden soll odernicht; allein ich erlaube mir darauf aufmerksam zu machen, daß die derma- lige Besprechung desselben kaum zu einer gedeihlichen Folge füh ren würde. Was könnte, wenn die Debatte fortgesetzt werden soll, zunächst Anders geschehen, als daß ich um die Erlaub- niß bäte, das, was ich in allgemeinen Grundzügen darge stellthabe, weiter zu entwickeln? Welche andere Folge könnte daraushervprgehen, wenn die H.KammermeineAysichtbilligte, als die, daß ich nunmehr über die Anordnung des speciellen Theils zu reden hatte? Das scheint dem gegenwärtigen Stande der Verhandlung gänzlich fremd zu sein, und dahex möchte ich glauben, daß es besser sei, nach Beendigung des erstxn Theils und bei dex allgemeinen Besprechung des zweiten Theils die Frage über die Anordnung des zweiten Theils vorauszu schicken. Es möchte bei Berathung des allgemeinen Theils sich vielleicht Manches ergeben, was auf den speciellen Theil und auf meinen Vorschlag den größten Einfluß hat, und so wiederhole ich, daß die Frage erst dann zu erörtern sein dürfte. Vicepräsident 0. Deutrich: Mir scheint, die Sache ließe sich vereinigen mit der jetzt angenommenen, beschränkten Form. Wenn der Redner sein Amendement zum speciellen Theile stellt, wvzu die Frist offen ist, so wird es hier nicht zur Diskussion kommen, sondern erst später. Prinz Johann: Ich würde wünschen, daß die Form auch auf diesen Vorschlag ausgedehnt werde, weil er von gro ßem Einfluß auf die Redaktion ist. Secr. v. Zedtwitz: Insofern es die Absicht des Herrn Antragstellers ist, sein Amendement beim speciellen Theilestellen zu wollen, um dort seine Idee noch durchzuführen, insofern würde ich dem widersprechen müssen. Denn eine solche Absicht könnte doch wohl auf nichts Anderes gerichtet sein, als dem Plane des Gesetzentwurfes eine totale Umgestaltung zu geben. Oder sollte es nicht Höst inconsequent erscheinen, wenn man auf der einen Seite den Unterschied zwischen öffentlichen und Privatverbre- chen anerkennen wollte und auf der andern nicht? Hier ist ein solcher Unterschied aus dem Systeme völlig verbannt geblie ben, und die Gründe dafür sind von der Regierung in den Mo tiven zum speciellen Theile deutlich aus einander gesetzt worden. Die Regierung hat zwar wohl gewußt, daß mehrere Schrift steller über das Eriminalrecht und selbst manche Gesetzbücher diese Eintheilung für wesentlich gehalten haben; sie hat sich aber aus guten Gründen dafür entschieden, eine solche Einthei- lung, die, wenn ich nicht ganz irre, auch noch im Oestreichschen Criminalgesetzbuche streng befolgt ist, gänzlich zu verlassen. Ist es nun die Absicht, sich über diesen Gegenstand noch weiter zu verbreiten, so würde, wie ich glaube, das Nähere hierüber noch der allgemeinen Debatte beizufügen sein. Denn hier ist über den Plan des speciellen Theiles des Gesetzbuches von der De putation sich deutlich ausgesprochen worden, und sie hat ange nommen, daß man dabei mehr den praktischen Gesichtspunct ins Auge fassen müsse, als ein bestimmtes System. Ich würde daher nicht glauben, daß ein Antrag in dieser Art stattsinden könne. Vicepräsident v. Deutlich: Jedes Kammermitglied hat das Recht, bei Berathung über den speciellen Theil einen An-, trag zu stellen. Wenn also ein Antrag innerhalb der gesetzten Frist für die Am endements zum speciellen Theile eingereicht wird, dahin gerichtet, eine andere Anordnung im speciellen Theile zu treffen, so kann dies keinem Kammermitglied abgeschnitten wer den. Auf das Materielle würde also hier noch nicht einzugehn sein. Staatsminister v. Könneritz: Den Zweck durch An träge bei den einzelnen Capiteln zu erreichen, würde nicht möglich sein, ist aber auch nicht die Absicht des Antrag stellers. Vielmehr kann dieses nur entweder jetzt oder bei der allgemeinen Debatte über den speciellen Theil gesche hen. Denn allerdings würde eine solche Scheidung zwn schm öffentlichen und Privatverbrechen eine vollkommene Um arbeitung des Gesetzentwurfes yothwendig machen. Was die Sache selbst anbelangt, so ist nicht zu leugnen, daß man in
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