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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 20. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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früherer Zeit einen Unterschied machte zwischen öffentlichen und Privatverbrechen; der Abgeordnete hat aber selbst bemerkt, daß die Theoretiker der neuern Zeit sich dagegen erklärt haben, und ich möchte hinzufügen, daß diese Ansicht nicht bloß aus Grün den der Theorie, sondern aus den praktischen Schwierigkeiten hervorgegangen ist. ''Eine solche Scheidung ist sehr schwierig, weil jedes Privat-Verbrechen zugleich ein Verbrechen gegen die öffentliche Sicherheit ist, weil bei jedem öffentlichen Verbre chen zugleich Privat-Verbrechen concurriren können, wie z. B. bei dem Aufruhr. Bei vielen wird es zweifelhaft sein, welches Interesse das vorherrschende sei, und wohin man sie daher ein zuschalten habe. So hat der neueste Entwurf, der die Tren nung beibehalten, der Würtembergischez.B. Störung des Land friedens, Selbsthülfe, Zweikampf, Falschmünzen, Fälschung öf fentlicher Creditpapiere, Meineid, Eidesbruch, u. s. w. unter die öffentlichen Verbrechen gezählt, obgleich manche zunächst gegen Privatpersonen gerichtet sind, wie die Störung des Land friedens, die Selbsthülfe. Eine solche Scheidung ist aber auch bedenklich, weil man dann leicht Folgerungen daraus ziehen würde. So würde man z. B. aus der Stellung des Falsch münzens unter die öffentlichen Verbrechen leicht folgern können, der Gesetzgeber habe die frühere Ansicht beibehalten, wonach dasselbe als ein Verbrechen gegen die Hoheits-Rechte betrachtet und eben deshalb das Falschmünzen mit ausländischem Ge präge weniger hart bestraft werde. Ich kann in der That auch nicht absehen, was für ein Nutzen aus einer solchen Trennung entstehen könnte. Es kommt nur darauf an, daß das Verbre chen selbst im Gesetzbuch mit Strafe belegt wird. Referent Prinz Johann: Es konnte mir nicht einfallen, dem Abgeordneten den Ausweg abzuschneiden, einen speciellen Antragspatereinzubringen, nur muß ich wünschen, in der be schlossenen Form. Der eigentliche Ort der Debatte aber scheint mir hier zu sein. Es muß Grundsatz sein, daß das Deputations- Gutachten den Leitfaden abgiebt. Das Deputations-Gutachten ist eigentlich von der Ansicht einer speciellen Debatte nicht aus gegangen; es scheint mir aber, daß, wenn die specielle Bera tung einen Zweck haben soll, bei dem allgemeinen Theile darauf Rücksicht genommen werden müsse. Uebrigens muß ich es dem Abgeordneten anheim stellen, welchen Weg er einschlagen will. Domherr v Günther: Es könnte mir, wie ich schon sagte, gleichgültig sein, ob die Debatte jetzt oder bei demspe- ciellen Theile geführt würde. Allein ich glaube aus den ange gebenen Gründen doch, daß sie nur bei dem speciellen Theile mit wahrem Nutzen für die Sache geführt werden könne, wenigstens würden wir uns außerdem genötigt sehen, den speciellen Lheil in vielen seiner Bestandtheile zu anticipiren, wobei wir immer wieder auf die noch nicht erörterten Grundsätze des allgemeinen Lheils zurückkommen würden. Ich halte es demnach für zweck mäßig, die Debatte bis nach Durchgehung des 1. Theils aufzu sparen, und werde es für meine Pflicht halten, bei der Debatte über den speciellen Theil diesen Vorschlag schriftlich einzureichen. Auf das, was der Herr Staatsminister geäußert hat, erwiedere ich: Die Unterscheidung zwischen öffentlichen und Privatverbre chen läßt sich aus der Theorie ebensowohlrechtfertkgen als bestrei ten, und ich wiederhole, daß mir sehr wohl bekannt ist, wie die neuesten Theoretiker diese Einteilung nicht anerkennen, muß aber auch hier sagen: nnütnm msgnoruw virornm luälcio, sU- gnill ktism meo tr!duo. Es ist nicht schwer zu beweisen, daß jedes Verbrechen in gewissem Sinne ein öffentliches zu nennen sei; allein aus den schon bemerkten praktischen Gründen scheint mir der Unterschied zwischen öffentlichen und Privatverbrechen festgehalten werden zu müssen, wenn man nicht in Verlegenheit über die Anwendung dessen, was im Gesetzbuch angeordnet wird, kommen will. Die Selbsthülfe ist nach meinem Dafür halten schlechterdings nur ein Verbrechen gegen das öffentliche Recht, und zwar ein solches, welches begangen wird gegen den Staat in seiner Eigenschaft als Gesellschaft. Es ist sehr möglich, daß dabei nicht das.mindeste Privatrecht verletzt wird, deshalb aber muß sie doch bestraft werden. Sie ist das hauptsächlichste von allen öffentlichen Vergehen, die in die Classe kommen, wo der Staat als Gesellschaft verletzt wird. Bei der Verletzung der öffentlichen Treue und des öffentlichen Glaubens ist es derselbe Fall. Sie ist ein Gemeingut jeder gebildeten Nation und kann verletzt werden, ohne daß im mindesten ein Privatmann um Etwas betrogen würde. Ich bemerke hierbei, daß der Betrug gegen Privatpersonen an und für sich kein Verbrechen ist, son dern nur das Mittel, ein Verbrechen zu begehen. Ein Verbre chen besteht im Wesentlichen in der Verletzung eines Gutes. Je nachdem es ein öffentliches oder ein Privatgut ist, was verletzt worden ist, erscheint das Vergehen entweder als öffentliches oder als Privatverbrechen. Die Rücksichten, die bei jedem von ihnen genommen werden müssen, sind außerordentlich verschieden. Auch das Duell gehört hierher. Bei diesem kommt sehr viel auf den Gesichtspunkt an, unter den man dasselbe stellt. Als Privatverbrechen wird man dasselbe um deswillen nicht betrach ten können, weil ein Privatrecht nicht verletzt wird. Es wird ein öffentliches Recht verletzt und zwar ein verschiedenes, je nach dem man die Sache nimmt. Man kann es betrachten als einen Akt der Selbsthülfe. Hier wird es strafbar sein, wenn sich die Duellirenden in dem Staate, der sie strafen will, selbst geschla gen haben, nicht strafbar, wenn sie sich im Auslande schlagen; denn siehaben gegen die diesseitige GesellschaftNichts verbrochen. Ganz anders wird die Sache zu fassen sein, wenndas Duell als ein solchesVerbrechen angesehen wird,wodurch die öffentlicheSittlich- keit verletzt worden ist. Dann würden sie vielleicht von dem Staate, dem sie als Bürger angehören, bestraft werden können, auch wenn sie sich im Auslande geschlagen haben. Wei allen Verbre chen, bei dem einen mehr, bei dem andern weniger, tritt die Verschiedenheit hervor, ob das Gut eines Privatmanns oder ob der Staat, den man in dreifacher Beziehung als Person, als Gesellschaft und als Anstalt zu betrachten hat, verletzt worden ist. — Wenn man befürchtet, daß eine gänzliche Umarbei tung des Gesetzentwurfs durch meinen Vorschlag nothwendig werden würde, so kann ich für meinen Theil diese Besorgniß nicht theilen. Ich glaube, daß durch eine nicht bedeutende Um stellung der Paragraphenzahl im zweiten Theile die Hauptsache abgemacht sein würde, obgleich ich zugebe, daß, sofern meine 2
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