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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 20. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Kvnigl.Commiffair v. Groß: Insofern der Beschluß nicht dahin geht, von.der Deputation einen besonder» Vor trag über diese Angelegenheit zu. verlangen, sondern nur den Antrag an die Deputation zur Kenntnißnahme abzugeben, so <hat die Regierung Nichts dagegen. Secr. v. Zedtwitz: Es würde diese Eingabe eigentlich wohl, wie. sede andere, zunächst an die 4. Deputation zu weisen sein. Da aber jetzt das Crinunal-Gesetzbuch eben im Vor trage ist und, solche dahin einschlägt, so würde die 4. Deputa tion der Kammer doch nichts Anderes vorzuschlagen wissen, als daß der Gegenstand an die Deputation zu Begutachtung des Eriminal - Gesetzbuches abgegeben würde. Damit wird übri gens auch nicht ausgesprochen, daß das, was noch keiner Prü fung unterlegen hat, auch, wirklich müßte berücksichtigt werden. Es wird nur abgegeben nach Befinden zur Berücksichtigung. Secr. Hartz: Die Kammer hat unbezweifelt das Recht, an sie gelangende Eingaben aller Art an ihre Deputation ab zugeben. Es ist schon früher die Frage entstanden, ob dritte Personen ein Recht hätten, nicht bloß Reklamationen sondern auch Petitionen einzureichen; an vorigem Landtage aber hat man sich dahin vereinigt, daß auch von Personen, dienichtKammer- mitglieder sind, Petitionen eingereicht werden können. Hier liegt eine solche vor, und ich glaube, das Recht der Kammer, ein Gutachten von einer Deputation zu verlangen, kann ihr nicht bestritten werden, noch darf sie sich solches rauben lassen. Ich trage indessen nicht auf die Erforderung eines Gutachtens an und glaube dies nur auf die Aeußerung des Hrn. Negierungs-Commissair erwiedern zu müssen. Präsident: Meine erste Idee war übereinstimmend mit der des Secretair v. Zedtwitz. Nach dem gewöhnlichen Gange war vorzuschlagen, die Eingabe der 4. Deputation zu überrei chen. Allein da diese Deputation erst selbst dann hätte beschlie ßen müßen, ob sie an die betreffende Deputation abzugeben sei, oder sie selbst mit dieser zusammentreten wolle, so erlaube ich mir den Vorschlag, daß die Kammer die Eingabe anzunehmen und dahin zu verweisen habe, wohin sie zu gehören scheint. Daß sie das Recht dazu hat, möchte ich auch sagen. Um Urlaub haben gebeten: der Abg. v. Welk auf 3 Lage vom 14. bis 16. d. M-, wegen einer ihm gestern nach der Ses sion zugekommenen Nachricht in Bezug auf einen sehr dringen den Fall, und hat seine Reise gleich angetreten; Gras Heinrich v. Einsiedel, welcher sich heute zuvörderst entschuldigt zu sehen wünscht, bittet vom 18. bis Ende dieses Jahrs um Urlaub. General Miltitz wünscht v. 19. bis den 21. d. Monats Ur laub zu erhalten. Hierauf geht man zur Tagesordnung über, welche in der speciellen Berathung der einzelnen Ar tikel des Criminal-Gesetzbuchs besteht. Nachdem Se. Kön.Hoh.Prinz Johann als Referent die Rednerbühne bestiegen, verliest derselbe den ersten Artikel des Entwurfs. . . „Das gegenwärtige Gesetzbuch findet Anwendung auf solche Handlungen oder Unterlassungen, welche in den Bestimmungen desselben entweder ausdrücklich oder nach deren unverkennbarem Geist und Sinn mit Strafe bedroht sind." Nach dem Gutachten der Deputation zu dem I. Artikel des Entwurfs scheint derselben die Einräumung des Befugnissesr daß der Richter in Fallen, deren der Gesetzgeber gar nicht gedacht hat, nach dem unverkennbaren Geiste des Gesetz buchs, also nach der Analogie anderer Falle, ein Strafurtheil sollaussprechenkvnnen,theils bedenklich,theils praktischnichtnoth- wendig. — Um jedoch beim Wegfall der eigentlichen Rechtsana logie der logischen Auslegung des Richters den möglichst freien Spielraum zu lassen, um in den Sinn und die Absicht des Ge setzgebers eingehen zu können, schlagt die Deputation vor, nach Anleitung des Königlich Würtembergischen Entwurfs Art. 1. statt, der Worte „ entweder — Sinn " zu setzen: „Aen Worten oder dem Sinne nach." Ref. Prinz Johann: Hier sind dem Entwürfe keine Motiven beigegeben; allein es ist zu dieser Paragraphe vom Domherrn v. Günther ein Antrag eingegangen, welcher im Eingänge folgendermaßen lautet: Erinnerung gegen die Worte: „ Geist und Sinn." — Be merkung, daß und warum sie zulässig sind. — Antrag: daß die Staatsregierung in einigen Paragraphen ausdrückliche Bestim mungen darüber geben möge, was überhaupt in unserm Lande als strafbar angesehen werden solle. — Nachweisung, daß die Gesetzanalogie nicht entbehrt werden könne und die Rechtsana logie bei richtiger Fassung der beantragten Artikel von selbst ver schwinde.— Nachweisung, daß die Hauptgrundsätze des Polk- zeirechts im Criminalgesetzbuche ebenfalls mit ausgesprochen werden müssen. Domherr v. Günther: Es hat die hohe Kammer den Inhalt der 1. §. gehört: „das Gesetzbuch sinder Anwendung auf solche Handlungen oder Unterlassungen, welche entweder ausdrücklich oder nach dem unverkennbaren Geist und Sinn des Gesetzes mit Strafen bedroht sind." Ich stimme mit der Deputation in sofern überein, daß es mir bedenklich scheint, den Ausdruck zu gebrauchen: nach dem unverkennbaren Geist und Sinn, denn es wird schwierig sein den Unter schied zwischen Geist und Sinn zu fassen? Was zuvörderst den Geist des Gesetzes betrifft, so kann ich mir unter dem Aus drucke Geist nichts Anderes denken, als die Summe der Grundsätze, welche allen im Gesetze enthaltenen speciellen Anord nungen zum Grunde liegen, obgleich sie nicht ausdrück lich ausgesprochen sind. Diese soll der Richter entwickeln und darnach in solchen Fällen, die im Gesetzbuche nicht ausge sprochen sind, entscheiden, ob eine Handlung strafbar sei oder nicht, und mit welcher Strafe sie zu belegen sei. Es scheint allerdings in hohem Grade schwierig, ja bedenklich, dieses dem Richter zuzumuthen. Jndeß, wenn es ihm zugemuthet wird, muß vorausgesetzt worden sein, daß es möglich sei. Ist es aber möglich, dann glaube ich, ist auch die Bitte an den Gesetz geber gerecht, daß er selbst dieses Amt übernehme, sich mit Deutlichkeit und Vollständigkeit ausspreche, welches seine höch sten Ansichten und Grundsätze sind, die allen speciellen Anord nungen zum Grunde liegen sollen. Wie schwer es aber in ein zelnen Fällen sei, auszumitteln, was als geboten und verboten, als strafbar und nicht strafbar angesehen werden soll, davon wird Jeder Zeugmß geben, der nur eine Zeit lang das Rich teramt verwaltet hat. Man kann zwar sagen, daß die Wis senschaft hierzu Hülfsmittel darbiete. So verschieden aber
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