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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 20. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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die Ansichten in der Wissenschaft sich bilden, so verschieden müs sen auch die Urtheile der einzelnen Richter in den einzelnen Fallen sich gestalten. Nächstdem, was schon früher bei einer andern Gelegenheit von mir bemerkt worden ist, scheint es mir in der Lhat unerläßliche Pflicht des Gesetzgebers zu sein, da, wo in der Wissenschaft nicht eine allgemein anerkannte Ansicht vorhanden ist, wo eine Meinungsverschiedenheit unter den Ken nern dieser Wissenschaft selbststatt hat, mit ausdrücklichen Wor ten auszusprechen, was der Gesetzgeber in dem Bereiche seines Staates als Recht angesehen wissen will. Man fürchte nicht, hierdurch der Fortbildung des Rechts entgegenzutreten. Um diese Fortbildung hat es eine ganz andere Bewandniß. Es würde für mich nicht uninteressant sein, gegenwärtig darauf einzuge hen, ich unterlasse es aber, weil es über das hinausgeht, was an diesem Orte und zu dieser Zeit verhandelt werden soll. Um also bei der Sache zu bleiben — wenn es möglich sein muß, jenen Geist aufzufinden und in Worten auszusprechen, so scheint es auch Pflicht zu sein, dies zu thun, und ich habe den Versuch gemacht, diesem Geiste einen Körper zu geben, und erlaubemir, der hohen Kammer diesen Versuch mitzutheilen. Ich habe den -ersten Artikel versuchsweise in ein Kapitel von 6 tzh. ver wandelt. Vorläufig bemerke ich, daß, indem ich Ihnen, meine hochgeehrte Herren, diesen Entwurf mittheile, ich nicht im aller entferntesten die Absicht habe, Ihnen denselben hinsichtlich sei ner Form unbedingt anzuempfehlen. Er ist keineswegs so gefaßt, wie er in das Gesetzbuch eingereiht werden könnte, son dern mehr so wie er sich am bequemsten gestaltet, umIhnen densel ben zur Weurtheilung des Materiellen vorzulegen. I. Kapitel tz.1. „Die Begehung jeder durch ein Gesetz verbotenen, ingleichen die Unterlassung einer gesetzlich gebotenen Handlung soll stets für strafbar geachtet werden, es möge nun ausdrücklich eine Strafe für die Nichtbeachtung des Gesetzes angedroht sein oder nicht. Im Allgemeinen aber und wenn auch keine specieüe Anordnung desyalb erlassen worden ist, sind folgende Hand lungen für gesetzlich verboten zu achten:" Auf den ersten An blick kann hier die Bestimmung dieser Paragrapye streng schei nen ; sie ist es aber nicht. Erwägen Sie den Zweck eines ge bietenden oder verbietenden Gesetzes, und legen Sie sich, meine hochgeehrten Herren, die Frage vor: ob Kraft und Ansehen eines solchen erhalten, ob seine Wirkung erreicht werden kann, wennnicht auf die Ueberrretung desselben oder auf die Unterlassung Dessen, was geboten ist, Strafe erfolgen soll. Nur dadurch, daß Strafen gegen den verfügt werden, welcher das Verbot übertritt, oder das Gebot unterlaßt, kann ein Ge setz als solches bestehen. Es ist mit der Natur eines gebieten den oder verbietenden Gesetzes nothwendig verbunden, daß auf die Uebertretung desselben Strafe erfolgen muß. Ueberhaupt ist es wohl eine weit verbreitete, aber deswegen nicht minder irrige Meinung, als ob die Strafandrohung im Gesetze eine juri stisch e Nothwendigkeit sei. Das istsiekeineswegs. Sie istbloß einepolitische, und selbst diejenigen Schriftsteller, Philosophen und Rechtslehrer, welche den Regierungen den al lergeringsten Grad von Befugniß einräumen und die Freiheit des Volkes am höchsten stellen (ich nenne nur Nottecks berühmten Namen) sind einverstanden, daß eine ausdrück liche Strafandrohung im Gesetze keine juristische Noth wendigkeit, sondern nur eine politische Räthlichkeit sei. tz. 2. „Jede Handlung, wodurch die angebornen, erzeugten oder erworbenen Güter einer Person absichtlich verletzt oder gefähr det werden, oder wodurch, ohne daß ein besonderer rechtlicher Nöthigungsgrund vorhanden ist, Jemand dahin gebracht wird, Etwas zu thun oder zu unterlassen, was er freiwillig nicht gethan oder nicht unterlassen haben würde, oder wo die Absicht des Handelnden erweislich bloß dahin geht, in ihm ebenfalls ohne besondern Rechtsgrund geistig oder körperlich unangenehme Empfindungen zu erregen." Ich ersuche die Kammer, ihre Aufmerksamkeit darauf zu richten, daß in der allenthalben von absichtlichem Handeln die Rede ist. Denn in der Absichtlichkeit der Verletzung, in dem mit Be wußtsein verübten Mißbrauche der Freiheit liegt ein hauptsäch liches Merkmal des kriminalistischen Unrechts. Es sind unter dem Vorgelesenen alle diejenigen Handlungen begriffen, wo durch die freie Lhätigkeit Anderer beschränkt wird. Jede solche Beschränkung ist strafbar, insofern zu derselben nicht ein besonderer rechtlicher Nöthigungsgrund vorhanden ist. Denn allerdings giebt es auch viele Fälle, wo ein solcher rechtlicher Nöthigungsgrund vorhanden ist, wie z.B. bei der Erziehung, in dem Verhältniß der Obrigkeiten zu den Unterthanen u. s. w. Das Bedenklichste scheint, was die letzte Zeile enthält, wo es heißt: „Oder wenn die Absicht der Handlung erweislich bloß dahin geht, in ihm, ebenfalls ohne besondern Rechtsgrund geistig oder körperlich unangenehme Empfindungen zu erregen." Hier kann es das Ansehen ge winnen, als ob der Charakter des Strafbaren zu weit ausge dehnt wäre; allein ich glaube, daß bei einer nähern Erwä gung dieser Schein verschwindet. Wer bloß aus Frevel An dern unangenehme oder schmerzliche Empfindungen erregt, treibt einen offenbaren Mißbrauch mit seiner Freiheit. Wenn also Jemand z.B. weiß, daß eine andere Person gewisse Thiere nicht leiden kann und, wenn sie solche Lhiere sieht, unange nehme Empfindungen, Erbrechen, Zuckungen, Ekel bekömmt, und er sagt: „Ich will doch einmal sehen, was der sür ein Gesicht macht, wenn er eine Katze sieht," so ist er nach mei nem unmaßgeblichen Dafürhalten strafbar. Zwar wird nicht Zuchthaus- aber gewiß eine kleine Geld- oder Gefangnißstrafe, wenigstens ein Verweis gegen ihn verfügt werden müssen, tz. 3. „Ferner, und in Beziehung auf den Staat, sind, auch ohne specielles Strafgesetz, im Allgemeinen als ausdrück lich verboten anzusehen,: alle Handlungen, wodurch Jemand eigenmächtig solche Zwecke zu verwirklichen strebt, welche nur in den durch Verfassung und Gesetze vorgeschriebenen Formen von dem Staate selbst oder im Staate von den Gemeinden oder in Beiden durch , die verfassungsmäßigen Behörden ver wirklicht werden sollen." Das glaube ich, wird wohl keinem Zweifel unterliegen, daß es strafbar ist, wenn Jemand einen solchen Zweck, welchen nur der Staat verwirklichen soll, eigen mächtig zu erstreben unternimmt, z. B. wenn er sich oder sei nen Freunden durch Eigenmacht zu ihrem Rechte verhilft.
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