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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 21. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Mkttherrunge« über die Verhandlungen des Landtags. 21. Dresden, am 21. December. 1836. Eilfte öffentliche Sitzung dep I. Kammer, am 14. December 1836. (Fortsetzung.) Fortsetzung der b esonderen Beratbung über den Entwurf eines neuen Criminalgesetzbuchs. (Art. 1—4.) v. v. Ammon:, Ich bitte um die Erlaubniß, mich zu erklären, warum ich den Antrag nicht unterstützt habe. Wie die Sache gegenwärtig steht, fühle ich mich gedrungen, dem Anträge der Deputation beizupflichten, und zwar in dop pelter Rücksicht. Einmal, in Rücksicht auf die Beschrän kung der logischen Auslegung des Gesetzes, die ich für bedenk lich halte; und dann, in Rücksicht auf die vorgeschlagene Ver tauschung des Wortes „Geist" und „Wort." Jedes Ge setz, welches Verbrechen mit Strafen bedroht, muß äußerlich promulgirt sein. Man kann es also hier auf den Geist des Gesetzes keineswegs ankommen lassen. Wollte man das thun, so würde die Frage entstehen: ob der Richter von einem guten Geiste inspirirt, oder von einem bösen besessen wäre. Insofern muß ich meinem verehrten Herrn Nachbar beipflichten, als er die wesentlichen Merkmale eines Verbrechens nicht in der Straffälligkeit, sondern in seinen innern Merkmalen sucht. Diese Ansicht theile ich vollkommen, denn die innern und äu ßern Merkmale eines Verbrechens können durchaus nicht in der Strafe, sondern nur in der Strafwürdigkeit liegen. Die Strafe ist ein synthetisches, zufälliges Merkmal, ein we sentliches Merkmal muß analytisch sein. Würde die Natur des Verbrechens durch die Strafe bestimmt, so müßte das ur alte Sprichwort trügen: „Nicht die Strafe, nicht das Blut gerüst entehrt, sondern das Verbrechen." Man müßte als dann auch die Märtyrer aus dem Katalog der Heiligen ausstreichen und sie in den Bereich der Verbrecher stellen; und da wir in Deutschland viele Souveraine haben, so würden wir auch eben soviel Spielarten des Verbrechens haben, als Staaten. Es dürfte jetzt nur noch die Rede sein von Spiel arten der Pflicht, des Gesetzes und Rechts, so würde in der Gesetzgebung die Verwirrung allgemein werden. Die in nern Merkmale eines Verbrechens sind aber nach meinem Er messen zu suchen in der Strafwürdigkeit, in der Schändlich keit, in der Verworfenheit einer Handlung. Aeußerlich aber . liegen sie in der,Schädlichkeit der That, wie das der Sprach gebrauch lehrt, von der ältesten bis auf die neuere Zeit. Inso fern pflichte ich meinem hochverehrten Herrn Nachbar bei. Dagegen seinem Anträge nach alle Strafbare vor ein Crimi- nalgericht zu stellen, scheint mir gewagt; denn da würde der Criminalrichter Alles in den Bereich seines Urtheils hereinzie hen, .was vor den Civil- oder Polizeirichter, selbst vor den Gewissensrichter gehört, und er würde der furchtbarste Mann im Staate sein. Auch dürfte die Verkörperung des „Geistes," die versprochen wurde, zu einer gänzlichen Umarbeitung des Gesetzentwurfes führen. Wenn ich daher schon ein großes Bedenken habe, ob der in neuerer Zeit so beliebt gewordene Nichtunterfchied zwischen Vergehen und Verbrechen haltbar sei, und ob er nicht im geraden Widerspruch stehe mit dem Sprachgebrauchs aller cultivkrten Völker, auch selbst die Mo ral und gewissermaßen sogar die Moralität des Volkes beein trächtige; so muß ich dennoch einräumen, daß für einen Ge setzentwurf mir eine exacte Definition des Verbrechens nicht nothwendig sei. Ich erinnere mich an das, was bei der vo rigen Ständeversammlung ein erleuchteter, von mir in nigverehrter, jetzt nicht mehr lebender Staatsmann gesprochen hat, daß hier Definitionen gefährlich seien. Hieraus ergiebt sich nun, warum ich bei der dem Richter obliegenden Ausle gung des Gesetzes nicht für seinen „Geist," welcher vieldeutig ist, sondern nur für seinen „Sinn" im Zusammenhänge stim men kann. In einem Criminalgesetze handelt es sich nicht um eine l«x lmpllvlt», sondern um eine lax explioit», Diese scheint aber nur mit dem Deputations-Gutachten bestehen zu können. Vicepräsidentv. Deutrich: Der Antrag, welchen der Hr. Domherr v. Günther gestellt hat, ist gewiß von der größ ten Wichtigkeit. Die hohe Staatsregierung wird selbst zuge geben, daß diese tz. gewiß zu den wichtigsten Paragraphen des Gesetzes gehöre, denn es kommt darauf an, zu bestim men, welche Vergehen nach diesem Gesetzbuchs bestraft wer den sollen. Sie hat das anerkannt dadurch, daß sie die Worte: „nach dem unverkennbaren Geiste," gegen welche beide Deputationen sich erklärt haben, hat fallen lassen. Nun dürfte es denn doch wohl angemessen sein, daß die Vor schläge des Domherrn v. Günther näher geprüft würden. Die Grundsätze, welche von unserer Deputation sowohl, als von der Deputation der II. Kammer dieser §. entgegen gestellt worden sind, zeigen deutlich, daß sie die Nothwendigkeit ge fühlt haben, hier eine Vervollständigung eintreten zu lassen, irgend einen Begriff an die Spitze zu stellen. Es ist von un serer Deputation sogar der Grundsatz aufgestellt worden: null» xoen» 8M6 lezo, welcher auf die Nothwendigkeit der Strafan drohung hinweist. Mithin wäre eigentlich zuvörderst darüber zu entscheiden, ob eine Strafandrohung schlechterdings zur Bestrafung nothwendig sei. Ich bin der Meinung, daß diese
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