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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 21. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Notwendigkeit nicht vorhanden sei, auch ist das bereits von dem Hrn. Antragsteller selbst eingeräumt worden. Gleich wohl ist es doch sehr bedenklich, die Straffälligkeit ganz in das Ermessen des Richters zu legen. Ohnedem muß dem Rich ter schlechterdings viel Spielraum gelassen werden in Bemes sung der Strafen auf ein vorliegendes im Gesetzbuch benann tes Verbrechen. Aber dem Richter ganz zu überlassen, ob eine vorliegende, im Gesetzbuchs nicht benannte Handlung im Sinne dieses Criminalgesetzbuchs strafbar sei oder nicht, ohne irgend eine Regel aufzustellen, das scheint mir doch zu weit gegangen, und daher glaube ich, ist es im allgemeinen In teresse, daß gewisse Kategorien aufgestellt werden, um das Schwanken, zu welchem dieser Artikel führen würde, zu ver meiden. Es ist natürlich nicht an der Zeit, auf die einzelnen Vorschläge des Hrn. V. Günther, welche in der Form von Paragraphen an die Kammer gebracht worden sind, hier ein zeln einzugehen. Ich würde selbst bei manchen sehr bedenk lich sein, mich dafür zu erklären, da sie zu weit führen möch ten; auch gestehe ich zu, daß es schwer sein wird, eine genü gende, erschöpfende Formel aufzusinden; aber das, glaube ich, sind wir der Wichtigkeit der Sache schuldig, daß wir diese Anträge der hohen Staatsregierung überweisen und ihr deren Erwägung anheim geben, mit dem Anträge, uns darüber Eröffnung zu machen. Ich bin fest überzeugt, daß bereits über diesen Gegenstand gewiß manche Berathungen stattgefunden ha ben, denn es ist gewiß die schwierigste, aber auch die wich tigste Frage bei dem Eingang in die Criminalgesetzgebung. Möglicherweise könnte aber doch in den Vorschlägen des Dom herrn v. Günther Manches aufgefunden werden, was zum Ziele führen dürfte. Ich trete daher diesem Anträge bei, die vorgeschlagene Fassung der hohen Staatsregierung zu überwei sen, um uns darüber die nöthigen Eröffnungen zu machen. Es würde auch dieser Gegenstand jetzt gar nicht weiter aufhal ten; wir können zu den andern Paragraphen übergehen und würden in einer der nächsten Sitzungen die Erklärung der ho hen Staatsregierung darüber vernehmen, um dann Beschluß zu fassen. Secr. v.Zedtwitz: Ich habe mit vielem Vergnügen die Gründe für den Antrag des Hrn. Ordinarius v. Günther ge hört. Er hat uns hierbei eine ausführliche Theorie dessen, was strafbar ist, gegeben. Dennoch könnte ich mich nicht für dessen Ansicht erklären. Mir scheint, daß er bei seinem An träge von einem ganz andern Gesichtspunkte ausgeht, als ihn die hohe Staatsregierung bei dem Entwürfe eines Criminal- gesetzbuches aufgefaßt hat. Welcher Gesichtspunct dies gewe sen, das zeigt gleich der 1. Artikel, über welchen gegenwärtig debattirt wird. Hiernach wird gerade der entgegengesetzte Grundsatz befolgt. Nach solchem soll eben Nichts criminell strafbar sein, was nicht entweder im Gesetzbuche selbst aus drücklich verpönt ist, oder was, wie von der hohen Staats regierung in den Worten gesagt ist: „nach dem unver kennbaren Geiste und Sinne derBestimmungen des Gesetzbuches" als strafbar anerkannt wird. Damit ist nun noch nicht ausgesprochen, daß nicht auch außerdem noch manche Handlungen strafbar sein oder werden könnten. Aber sie sollen nur nicht unter die Bestimmungen des Crimi nalgesetzbuchs fallen. Selbst die Publikations-Verordnung zu dein Criminalgesetzbuchs enthält schon mehrere Gegenstände, die nicht in den Bereich des letztem gezogen worden sind. Nach der Theorie dagegen, welche der verehrte v. Günther ausgestellt hat, würde, meiner Ansicht nach, allerdings gar Vieles sogar aus dem Civilrechte vor das korum des Criminal- rechts gezogen werden müssen. Das ist jedoch gewiß nicht die Absicht der hohen Staatsregkerung gewesen und kann wohl auch schwerlich die Meinung der Kammer sein. Ich würde daher aus den bereits von dem hochgestellten Herrn Referenten ausführlich angegebenen Gründen mich ebenfalls gegen den Antrag erklären müssen. Seine Annahme würde ebenfalls von großem Einflüsse auf das ganze Gesetzbuch sein. Unvermerkt dürfte übrigens auch in jene vorgeschlagenen Sätze aufs neue wieder die Distinktion zwischen Privat- und öffentli chen Vergehen eingeschlichen sein. Sie geht gleich aus dem 3. und 4. Puncte der vorhin ausgesprochenen Sätze hervor, und ich glaube daher, wir würden uns in solche Schlingen ver wickeln, wenn wir dem Anträge statt gäben, daß wir am Ende selbst dahin geriethen, eine Abänderung des ganzen Gesetz buchs zu beantragen. Deshalb erkläre ich mich denn dagegen. V. Großmann: Des Domherrn v. Günther Antrag scheint mir doch von der allerhöchsten Wichtigkeit zu sein und die höchste Berücksichtigung zu verdienen. Jeder Gesetzgeber muß von einem fest begründeten und bestimmten Begriffe des Gegenstandes ausgehen, über welchen er Vorschriften giebt. Wie kann er aber, wenn der Zweck nicht fest steht, eine zweck gemäße Behandlung seines Gegenstandes eintreten lassen? Demnach gilt es hier unstreitig, die Grenzen des Criminalge- biets zu bestimmen und festzusetzen, u»H> dies scheint mir aller dings im Gesetzentwürfe ein wesentlicher Mangel zu sein. Selbst unsere Staatspraxis erkennt dieses Bedürfniß an. Im Schulgesetze heißt es ausdrücklich: jeder Schulbezirk soll seine festen Grenzen haben. Dieselbe Bestimmung finden wir auch in dem Gesetze über Armenverpflegung, über die Heimathsbe- zirke, und sie liegt auch meines Wissens in dem Gesetzentwürfe über die Gemeindeordnung zum Grunde. Auch die Conse quenz scheint demnach eine solche Begrenzung des Criminalge- biets zu fordern. Dazu kommt die Natur der Sache. Der Gesetzgeber kann unmöglich ganz die mannichfaltigen For men des Verbrechens voraussehen und in Worten darstel len. Gleichwohl fehlt es an leitenden Principien, und diese scheint mir der Günthersche Vorschlag geben zu wollen. Ohne hin ist ja der ersteGesetzgeber nichtvon einem geschriebenen Gesetz ausgegangen,—es war ein solches nicht da,—sondern von dem ungeschriebenen in der Brust aller Menschen, und das ist es eben, was auch der Domherr v. Günther hier als Basis an nimmt. Demnach scheint mir die Tendenz dieses Vorschlags höchst vortrefflich zu sein, obwohl ich gestehe, daß ich nicht alle Nüancen desselben annehmen möchte; denn ich möchte das nicht Alles für Capitalverbrechen ansehen, was dahin abzweckt, An dern unangenehme Empfindungen zu verursachen. Bei alle-
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