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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 21. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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dem glaube ich aber, daß es rathsam sei, wenn man vielleicht die Abstimmung über diese Paragraphe aussetzte und der De putation in Gemeinschaft mit der hohen Staatsregierung die nochmalige Werathung des Güntherschen Entwurfs bestens empföhle. v. Carlo witz: Auch hier haben wir wieder eine Form frage, und da es mir lieb ist, klar zu sehen, was die Kammer über die Form sentire, ehe ich materielle Fragen berühre, so be schränke ich mich auf dieseFormfrage, glaube aber meines Lheils nicht, daß der Antrag sich mktderLandtagsordnung vereinbare. Der Antrag meinesgeehrten,Herrn Nachbars geht dahin: es möge dieses Amendement (wenn es anders ein Amendement ist, da es nicht bestimmt gefaßt ist, oder da er vielmehr selbst seine Fassung nicht anerkennen will) der hohen Staatsregierung zur Prüfung und Begutachtung mitgetheilt werden. Nun ich weiß nicht, ob irgend eine Paragraphe in der Landtagsordnung sich aufsinden lassen sollte, die solch ein Verfahren rechtfertigen könnte. Der Kammer liegt ein Gesetzbuch vor; das Gesetzbuch ist in Artikel gefaßt, und nur die Frage kann zu beantworten sein, ob jeder Artikel auzunehmen sei oder nicht. Nun gebe ich gern zu, daß der erste Artikel dieses Entwurfs von hoher Wichtigkeitsei, allein ich muß auch darauf aufmerksam machen, daß der 2., 3. und 4. Artikel von eben solcher, vielleicht noch höherer Wichtigkeit sind. Gewiß stehen ihm die nächsten Arti kel an Wichtigkeit nicht nach, und in der That muß man dies zugeben, wenn man erwägt, daß dieser Artikel von der Frage handle, welche Handlung oder Unterlassung strafbar sei, die folgenden davon, welche Person mit Strafe zu belegen sei. Wenn wir also jetzt beim ersten Artikel diesen Weg einschlagen wollten, so könnten wir dahin kommen, beim 2. Artikel ihn eben falls zu betreten, würden aber so den Entwurf kaum zur Erle digung bringen können. Daß dieser Artikel genau geprüft worden ist, zeigt nicht nur das Deputations-Gutachten der er sten, sondern auch das der zweiten Kammer. Und wenn der gedachte Antrag der hohen Staatsregierung zur Berücksichti gung anheim gestellt würde, so könnte man dies z. B. auch meinem unten zu bemerkenden Sepatat-Votum für den Fall, daß ich darauf antragen sollte, nichtversagen. Nun setzt auch der Antrag des Bice-Präsidenten voraus, daß die hohe Staats regierung von dem Amendement des Hrn. v. Günther noch keine Notiz genommen habe. Das ist eine Frage, die wir uns nicht beantworten können. Es ist möglich, daß die Günther- sche Ansicht selbst von Seiten der Staatsregierung schon früher bei dem Entwerfen des Gesetzbuches reifliche Erwägung gefun den hat, und es ist möglich, daß der Herr Staatsminister sich sofort erheben wird und schon jetzt zu zeigen bereit ist, daß der Antrag nicht beachtet werden könne. Ich muß nur darauf noch aufmerksam machen, daß ich es für bedenklich halte, schon beim I. Artikel abzuweichen von den Bestimmungen der Land- tagsor-dnung. Vice-Präsident V. Deutrich: Es ist mein Antrag gar nicht dahin gegangen, diesen Vorschlag des Domherrnv. Gün ther der hohen Staatsregierung lediglich zur Erwägung anheim zu geben, sondern ich bin nur demAntrage des HermAntragstel- lers selbst beigetreten,der dahinging,denAntrag der hohenStaats- regierung zu überweisen, um uns in einer der nächsten Sitzun gen ihre Ansichten mitzutheilen. Bis dahin kann man die Ab stimmung über diese Parapraphe aussetzen. , Ein solches Ver fahren ist auch früher eingeschlagen worden. Ich bin also weit entfernt gewesen, einen Antrag dahin zü richten, dieVorschläge der hohen Staatsregierung nur zur Berücksichtigung im Allge meinen zu überweisen. v. Carlo witz: Ich habe nur zu entgegnen, daß ich das, was ich ich gesagt habe, solchenfalls nicht gegen den Vice-Prä sidenten, sondern gegen meinen Nachbar gesprochen haben will. Staatsminister v. Könneritz: Zuvörderst muß ich die Ansicht des Herrn Stellvertreters berichtigen, als hätte die Staatsregierung die Worte: „nach dem unverkennbaren Geiste" fallen lassen. Dies beruht auf einem Jrrthume, im Gegentheil bin ich genöthigt, sie zu vertheidigen. Was die von dem Domherrn v. Günther aufgestellten Satze anlangt, so Habe ich gegen deren Richtigkeit, insoweit ich sie in der Kürze habe bemessen können, kein Bedenken. Allein es sind Sätze, welche höher stehen, als daß sie in ein Criminalgesetzbuch auf zunehmen waren. Es sind Grundsätze, die den Gesetzgeber be stimmen müssen, bei der Frage darüber: ob Etwas bei Strafe ge- oder verboten werden könne und solle ? Sie können jedoch für sich allein nicht Gesetz sein. Ein zweiter Grund, warum sie nicht dahin gehören, ist der, weil sie so hoch stehen, daß sie .nicht allein auf das Criminalrecht, sondern auch auf das Poli zeistrafrecht sich beziehen. Ein dritter Grund, ich gestehe es of fen, liegt darin, daß ich glaube, solche Grundsätze würden jetzt nicht dazu dienen können, ein Strafrecht des Richters in einem gegebenen Fall zu begründen. Daß die Anwendung einer Strafe eines positiven Strafverbotes nicht bedürfe, damit bin ich an sich vollkommen einverstanden. Der entgegengesetzte.Grundsatz, keine Strafe ohne positive gesetzliche Androhung, galt bisher weder im gemeinen Recht, noch in Sachsen insbesondere, und noch bei dem vorigen Landtage habe ich in dieser Kammer Stim men gegen den Grundsatz: was nicht verboten, ist erlaubt, sich aussprechen Horen. Gewiß ist auch das Gefühl für Recht und Unrecht so tief in des Menschen eigener Brust begründet, daß ihm in den mehrsten Fällen schon sein Gewissen sagen wird, was Verbrechen sei, was nicht? ohne daß es eines positiven Gesetzes bedürfe. So würde gewiß, wenn das Gesetzbuch den Mord übergangen hätte, Jeder auch ohne ausdrückliche Bestimmung wissen und fühlen, daß es ein Verbrechen sei, daß er mit ihm einer Strafe verfallen müsse, sie verdiene. Allein die neuere Schule, die selbst die richterliche Gewalt aus Mißtrauen und um jedem Mißbrauch vorzubeugen in bestimmte Grenzen ge wiesen wissen will, und seitdem man namentlich die persönliche Freiheit über Astes stellt, hat jene Ansicht längst verschmähet. Sie kann namentlich in constitutionellen Staaten, in denen die Vertreter des Volkes diegesetzgebende Gewalt mit derRegierung theilen, nicht mehr durchgeführt werden und ist daher auch in den neueren Gesetzbüchern verlassen worden. Das sind die Gründe,
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