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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 21. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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langen sein, daß meine Ansicht von Privatverbrechen und öf fentlichen Verbrechet: in das Gesetzbuch ausgenommen werden müßte. Nein, das folgt nicht daraus. Ich selbst bin be dacht gewesen, bei andern Paragraphen mich darüber auszu sprechen, wie jene allerdings nothwendige Unterscheidung die gebührende Geltung werde erhalten können, ohne daß die Um stellung des speciellen Theiles auch nur in soweit nothwendig wird, als ich gestern glaubte und andeutete. Mein ganzer SiNn ist vielmehr darauf gerichtet, eines Theils zwar nach Kräften bekzutragen, daß das Crkmknalgesetzbuch in möglich ster Vollkommenheit erscheine; andern Theils aber auch mich aller Anträge zu enthalten, welche dahin führen könnten, daß der Sächsischen Nation diese Wohlthat, die ihr durch die Einführung dieses Gesetzbuchs jedenfalls erwiesen wird, noch auf längere Zeit vorenthalten werden müßte. Nachstdem äußerte der Hr. Staatsminister, daß der Grund satz: Nulls xosus sine leg« jetzt in konstitutionellen Staaten als unverletzliches Princip betrachtet werden müsse. Ich kann nicht umhin, die entgegengesetzte Meinung auszusprechen. Es wurde in mehrern Ständeversammlungen konstitutioneller Staaten oft auf diesen Grundsatz hingewiesen, allein es ist mir nirgends bekannt, daß er als Princip der Legislation angenom men worden sei. Wollen wir den Grundsatz: Nulls poens sme leg« bei Zuerkennung der Strafen wörtlich .festhalten und doch auch keine allgemeine Kennzeichen der Strafbarkeit aufstel len, so kommen wir in folgendes Dilemma hinein: Entweder müssen wir eine zahllose Menge von Dingen, die unstreitig nach allen menschlichen Gefühlen strafbar sind, ungestraft lassen und die Rechtsordnung im Staate auf bedenkliche Weise gefährden, oder ein Criminalgesetz für alle denkbare Fälle geben. Stellt man aber, wie der von mir gemachte Vorschlag versucht, die sämmtlichen möglichen Fälle der Strafbarkeit zusammen, so wird zwar nicht die Größe der Strafe im Speciellen, aber doch so Viel ausgesprochen, daß der Richter nun weiß, was strafbar sei und was nicht. Ich erlaube mir dem Gesagten einige Worte hinzuzufügen. Das Criminalgesetz besteht, ich wieder hole es, aus 2 Elementen: aus absoluten Verboten und in einigen Fällen Gebote n,—und aus Strafbestimmungen. In denmeisten Gesetzbüchern fehlt das absolute Gebot und Verbot, und es bleibt nur noch die Strafbestimmung; diese ist auch mei stens nicht zurückgeführt auf einen deutlich ausgesprochenen allge meinen Gesichtspunkt, sondern es enthalten die Strafgesetzbü cher in der Regel Nichts weiter, als ein Werzeichnkß der schwie rigsten und wichtigsten Fälle von Verbrechen mit Angabe der Art und Weise, wie sie bestraft werden sollen. Aber es fehlt her Punkt, in dem sich Alles concentriren sollte — die allge meine Bestimmung, was strafbar sein solle. Der Grund die ser Erscheinung ist kein anderer, als der, daß man gewöhnlich, sei man es sich nun mehr oder weniger bewußt, Gesetzbücher nur aus dem Gesichtspunkte ausarbeitet, daß sie eine Anwei sung für den Richter sein sollen, von dem man freilich voraus setzt, er wisse, was an sich Recht sei, und dem man also nur sie positive Strafbestimmung zu geben braucht. Nun will ich auch diesen Gesichtspunkt in Ganzen nicht tadeln, ich muß aber bemerken, daß durch die Gestaltung der Wissenschaft in der neuern Zeit die Frage, was als criminelles Unrecht betrachtet werden solle, und was nicht, eher zweifelhafter als klarer ge worden ist, weshalb es sich denn immer dringender herausge- stellt, daß der Gesetzgeber sich darüber ausspreche. Man könnte: endlich sagen: Es ist ja in fremden Gesetzbüchern davon Nichts enthalten, und es muß doch vorausgesetzt werden, daß dieVer- fasser derselben die Sache ebenfalls gründlich erwogen haben! Indessen, daraus geht doch noch nicht hervor, daß auch in un fern: Gesetzbuchs diese Rücksicht übergangen werden kann. Wenn viele weise und einsichtsvolle Männer in irgend einer Beziehung Etwas bis jetzt nicht gethan haben, was jetzt Einem" oder Einigen nothwendig oder nützlich scheint, so muß zwar dieser Eine, oder es müssen die Einigen sich hierdurch um so dringender veranlaßt finden, auf das Sorgfältigste zu überle gen, ob das, worin sie von jenen weisen Männern abweichen wollen, auch wirklich nothwendig, zweckmäßig und nützlich fei oder nicht; allein wenn diese Erwägung das Ergebniß liefert, daß doch zu thun sei, was Jene unterlassen haben, so wird der Umstand, daß es Jene nicht gethan haben, uns keineswegs bestimmen dürfen, bei der Arbeit da stehen zu bleiben, wo unsere Vorgänger stehen geblieben sind, außerdem kommen wir nie wei ter. Und somit wiederhole ich die Bitte an die hochverehrte Kam mer, meine Vorschläge sorgfältig zu erwägen. Ich ersuche Sie dringend, hochgeehrte Herren, auf irgend eine Weise—über die Form will ich mich nicht aussprechen, da sie mir, wie natürlich, nicht so bekannt ist, wie den frühem Mitgliedern derKammer; — ich ersuche Sie dringend in irgend einer Form geschehen zu las sen, daß die von mir gemachten Vorschläge über die Bestim mung, was überhaupt für strafbar erachtet werden solle, einer ernsten Prüfung unterworfen werden, und daß dann, insofern sich die Nothweydigkeit einer solchen Bestimmung Herausstellen sollte, im Gesetze einige Paragrap'he eingeschaltet würden, in welchen Dasjenige, was ich erörtert habe, aufgenommen werde. Es ist ein Werk, was wir für Jahrhunderte begründen, ein Werk was von vielen tausend Richtern benutzt werden soll zur Entscheidung über die theuersten Angelegenheiten von Millio nen jetziger und künftiger, Bürger unseres Staates. Es ist unglaublich, wie oft der Criminalrichtek den unangenehmsten Verlegenheiten ausgesetzt ist, wenn bei Handlungen, die im Gesetz nicht ausdrücklich benannt sind, die Frage entsteht, ob sie strafbar sind oder nicht. Es ist vom höchstenJnteresse, daß darüber irgend efne Bestimmung gegeben werde, und ich bitte Sie nochmals, eine Sache von solcher Wichtigkeit nicht ohne ernste Prüfung zurück zu weisen. Neferent Prinz Johann: Es scheint kein Mitglied mehr sprechen zu wollen, und ich habe zum Schluß der Debatte noch Einiges zu erwiedern. Ich muß zuerst mir erlauben, einem Einwurfe des geehrten Herrn Antragstellers Einiges zu entgeg nen. Er führt an, daß nach seinem Anträge der Kreis der Po lizeigesetzgebung nicht in das Criminalgefttzbuch' fallen solle. Das scheint mir öffenbar der tz. 3., die er ausgestellt hat, zu widersprechen.
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