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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 21. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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- Staatsminister v. Könneritz: Ich erlaube mir nur noch Einiges hrnzüzufügeii.! Wenn der geehrte Domherr v. Günther bemerkt hat, es scheine dieser Satz nothwendig, um die Worte: „ nach dem unverkennbaren Gerste" wegzubringen, um der Aus legung eine bestimmte Grenzlinie zu geben, so muß ich bemer ken, daß durch die Satze, die der verehrte Domherr v. Günther vorgeschlagen, dem Strafrecht eine solche Ausdehnung gegeben werden würde, daß eine Grenzlinie gar nicht erkennbar wäre. Der Entwurf hat in diesen Worten eine viel engere Grenze setzen wollen. Präsident: Ich glaube nun zur Abstimmung über den Antrag des Domherrn v. Günther übergehen zu können. Es hatte derselbe den Antrag darauf gerichtet, daß der I. Artikel des Gesetzentwurfs in ein Capitel mit 6 verschiedenen Artikeln ver wandelt werden könnte, von denen er den Inhalt näher an gab, unter dem ausgesprochenen Wunsche, daß das Ganze an die Negierung gebracht werden möge, um von dieser zu verneh men, ob und wie das Alles im Gesetzentwürfe ausgenommen werden könnte. Der Antrag ward vorhin unterstützt, und ich habe zu fragen, ob die Kammer diesen Antrag annimmt? Der Antrag wird durch 24 gegen 9 Stimmen nicht angenommen. Staatsminister v. Könneritz: Allerdings ist kein Satz im ganzen Criminal-Gesetzbuche von Schriftstellern und den Depu tationen so angegriffen worden, wie die Worte des ersten Ar tikels, und doch muß ich ihn auch jetzt noch für ebenso richtig als nothwendig halten. Es sollen in diesem Artikel zwei Satze enthalten sein: der erste ist der Grundsatz, daß an und für sich keine Handlung nach dem Criminal-Gesetzbuche bestraft werden soll, die darin nicht mit Strafe bedroht ist. Es enthält dieser Artikel aber auch noch eine Bestimmung, wie der Richter dies finden könne, wie er sich bei der Frage verhalten soll: ob und wie eine vorliegende Handlung im Gesetzbuch mit Strafe be drohet sei? Es lassen sich hier zwei Fälle denken, entweder eine bloße wörtliche Auslegung, wobei der todte Buchstabe des Ge setzes entscheidet, oder eine logische. Daß die Auslegung nach dem todten Buchstaben des Wortes nicht ausreiche und un passend sei, darüber sind Alle einig, die gegen diesen Artikel ge schrieben haben; und in der That wird man nicht wollen, daß man in Sachsen dahin komme, wie in England, wo Derjenige nicht bestraft wird, der einen Hammel Mehlt, weil im Gesetz buche steht, ein Schaf; oder wo Derjenige, der drei Weiber zu gleich hat, nicht bestraft wird, weil das Gesetz bloß von Bigamie spricht. Darüber sind Alle einig, daß die logische Inter pretation nothwendig zuzulassen sei. Nun gehört aber zur logi schen Interpretation eben so,gut die Analogie als der Schluß vx oxposito, der Schluß vom Gleichem aufs Gleiche, als der Schluß vom Entgegengesetzten; und es ist daher schon deshalb nicht anzunehmen, wie man, wird die logische Interpretation zu gelassen, die Analogie ausschließen will. Man sagt, es werde das Gesetz auf Fälle ausgedehnt, woran der Gesetzgeber nicht gedacht, und es streite dieses gegen den Grundsatz, daß keine Strafe auferlegt werden könne, die nicht für einzelne Fälle an gedroht sei. Allerdings ist der Schluß vom Aehnlichen zum Aehnlichen ein trügerischer; besonders trügerisch die Rechts analogie, insofern hierbei der Grund der Bestrafung aus dem allgemeinen der Strafgesetzgebung unterliegenden Princip ent lehnt werden muß, Und dieses viel schwerer zu erkennen ist. We niger trügerisch schon ist die Gesetzesanalogie, oder wo man aus speciellen gesetzlichen Bestimmungen eine Analogie für den gegebenen Fall findet; weniger trügerisch um deshalb, weil aus dem speciellen Gesetze der specielle Grund der Strafbestim mung deutlicher hervorgeht; weniger trügerisch aber auch um deshalb, weil in der speciellen gesetzlichen Bestimmung die ver botene Handlung nach ihren Merkmalen genauer angegeben sein muß und daher auch sicherer mit anderen Handlungen vergli chen werden kann. Durch die logische Erklärung soll der Sinn ermittelt werden, den der Gesetzgeber aussprechen wollen, die Absicht, die er bei der Strafbestimmung gehabt hat. Ob eine Analogie in dem gegebenen Fall den Sinn richtig treffe und daher zulässig sei: oder ob ein Schluß vom Gegensatz der richtigere' sei: dies soll der Richter im einzelnen Fall aus den Bestimmungen selbst und dem Geist derselben be messen. Der Artikel weiset die Richter gar nicht an, in je dem Fall die Analogie anzruvenden, sondern schließt sie nur nicht aus. Ja sie wird darin vielmehr beschrankt, nämlich auf die Gesetzes-Analogie; denn es heißt nicht etwa überhaupt: „im Sinne und im Geiste des Gesetzbuches/, sondern: „nach dem Sinne und dem Geiste der Bestimmungen." Er wird fer ner ausdrücklich darauf hingewiesen, nicht blos die Aehnlichkeit der Fälle vor Augen zu haben und mithin, weil ein Fall dem an dern ähnlich ist, jenen wie diesen mit Strafe zu belegen, son dern er ist ausdrücklich darauf hingewiesen, auch in den Geist je ner Bestimmungen einzugehn, hiernach zu bemessen: ob glei cher Grund der Strafbarkeit vorhanden, und ob mithin der Ge setzgeber jene Handlung habe treffen oder ausschließen wollen. Es ist daher nicht die Absicht, daß derRichter das Gesetzbuch auf Fälle anwende, die der Gesetzgeber sich nicht gedacht hat, son dern, daß Handlungen nicht ungestraft bleiben, die der Gesetzge ber, d. h. die Ständeversammlung und Regierung haben bestraft wissen wollen, die man aber bei einer Undeutlichkeit oder Biel sinnigkeit der Worte nach einer bloß grammatikalischen Auslegung nicht darin finden würde. Ich muß noch bemerken, daß es nicht bloß zum Nachtheil, sondern auch zum Vortheil der Angeklag ten gereichen kann. Auch dann, wenn nach dem Buchstaben die Worte im Gesetzbuchs eine Handlung verpönen, der Richter aber findet, daß dies unmöglich die Absicht des Gesetzgebers ge wesen sei, so soll der Richter nach dem Geist deS Gesetzbuches keine Strafe aussprechen. Ein Fall mag dies erläutern. Im Artikel 251. ist die Verfertigung und Ausgabe falschen inländi schen Papiergeldes mit zwei- bis zehnjährigem Zuchthaus ver pönt; offenbar wegen Täuschung des öffentlichen Credits, und weil im Handel und Wandel nicht Jeder die Aechtheit der Kenn zeichen beurtheilen kann. Wenn nun Jemand auf einen Folio bogen ein Kassenbillet von 1000 Thlr. zeichnen wollte, so wird jeder Richter erkennen, daß diese Handlung nicht nach diesem Artikel zu bestrafen sei, da dieses Papier im Verkehr nicht an genommen werden würde, weil Sachsen Papiergeld von dieser Höhe und von diesem Format nicht hat, und wenn dennoch
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