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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 21. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Jemand damit betrogen wordm, nur die Strafe des Betrugs anzuwenden sei. Nothwendig ist aber dieser Artikel deshalb, weil sonst viele Handlungen, -je ,-ie Regierung und Stände im Auge gehabt, unbestraft bleiben würden. In einem kon stitutionellen Staate würde das doppelt bedenklich sein, weil die Gesetzgebung in einem c.onstitutionellen Staate, in welchem Ständeversammlungen concurriren, nicht so schnell Lücken er gänzen, Zweifel lösen kann. Nun hat zwar die Staatsre- gierung nach tz. 88. der Verfassungsurkunde das Recht, in drin genden Fällen ein Gesetz zu erlassen; ich gebe aber derKammer anheim, ob es gut sei, gerade in der Strafgesetzgebung die Regie rung auf den öfteren Gebrauch dieses Befugnisses hinzuwei sen. Nothwendig ist es ferner besonders um deshalb, weil der Gesetzentwurf die Verbrechen desinirt und umschreibt. Wenn, wie in manchen Gesetzbüchern, das Verbrechen bloß genannt wird, ohne es zu desiniren, wie z. B,im Französischen, dann wird der Richter nach wissenschaftlichen Begriffen die Ehat unter die Beziehung, wie z.B. Betrug, Fälschung, zu subsum- miren wissen; wenn aber, wie hier, bloß Definitionen gegeben sind, so kann ein vielleicht nicht ganz richtig oder nicht vorsichtig gewähltes Wort dem Richter Bedenken erregen und die Straflosigkeit einer ganzen Gattung verbrecherischer Hand lungen, die die Gesetzgeber treffen wollen und getroffen zu ha ben glaubten, veranlassen. Das Ministerium kann sich nicht schmeicheln, auch bei der größten Aufmerksamkeit die Fassung so getroffen zu haben, daß nicht dennoch Zweifel erregt werden könnten. So ist schon die Frage entstanden, ob die Paragraphe wo die Widersetzlichkeit'gegen obrigkeitliche Diener verpönt ist, auch von Steuerofsizianten zu verstehen sei? So ist ferner die Frage entstanden, ob dieBestimmung, wornach das Verra- then eines Geheimnisses verpönt ist, auch gegen Beeinträch tigung des Eigenthums an Fabrik-Mustern durch Fabrikarbeiter schützen werde, weil dort von PrivatdreNern die Rede ist. Wie übrigens alle Diejenigen, welche gegen die Analogie ge sprochen haben, doch im Hauptwerke darauf zurückkommen, etwas ganz Aehnliches vorzuschlagen, davon erlaube ich mir, einige Beispiele zu geben. Nach den Motiven des Würtem- bergischen Gesetzentwurfs ist gesagt, man habe sowohl die Ge setz-Analogie als Rechts-Analogie ausschließen wollen. Der Entwurf enthält aber die Worte: nach dem unverkennbaren Sinn, und mit Recht sagt ein Schriftsteller über diesen Ent wurf, Abegg, daß seine Absicht durch diese Fassung nicht er reicht werde. Ein anderer, der gegen den Sächsischen Ent wurf geschrieben, tadelt sehr die Worte: „unverkennbarer Geist und Sinn," und will sie weg haben, er schlägt vor/ zu setzen: „nach derunverkennbarenAbsichtdes Gesetzgebers." Dies ist doch gewiß dasselbe. Worin kann die Absicht des Gesetzge bers besser erkannt werden, als aus dem Geiste der gesetzlichen Bestimmungen. Ein anderer sehr geehrter Schriftsteller, der auch gegen die Worte unsers Entwurfs geschrieben, stellt über haupt die Sätze auf, daß der Richter nicht bloß an die Worte gebunden sein könne, ihm vielmehr die logische Auslegung ge bühre, wobei er namentlich einen Fall aufstellt, der wirklich eine Gesetzes-Analogie hält? und schlägt folgende Fassung vor. „Die Begehung oder Unterlassung einer Handlung ist nur in sofern strafbar, als sie mit einer Strafe bedroht ist : Wie der Richter die Gesetze auslegen soll, ist der Wissenschaft zu über lassen." Nun weiß ich nicht, ob hierdurch dem Richter nicht vielleicht ein noch größerer Spielraum gegeben ist, als durch die Fassung des Entwurfs. Ich weiß nicht, ob die geehrte Kammer nach diesen Aeußerungen von mir sich bestimmen wird, das Deputations-Gutachten abzuwerfen. Sollte man sich für das Deputations-Gutachten aussprechen, so würde ich der geehrten Kammer Vorschlägen, sich die Rückkehr, zu die sem Gegenstand vprzubehalten. Die geehrte Kammer wird bei Durchgehung der einzelnen Artikel -es Criminalgesetzbu- ches sehr häufig Gelegenheit finden, Zweifel über den Sinn einer Fassung zu äußern, hierdurch die Wichtigkeit dieses Sa tzes besser erkennen und dann um so sicherer.darüber abzustim men im Stande sein. . . Referent Prinz Jo Hann: Nach der Aeußerung des Herrn Staatsministers könnte es mir gleich sein, ob das Deputations- Gutachten angenommen oder abgeworsen würde; denn ich bin in der Hauptsache mit den Ansichten des Herrn Staatsministers einverstanden. Ich habe geäußert, daß ich glaube, die logischeJn- terpretation müsse man im weitesten Sinne nehmen, daß man die Absicht des Gesetzgebers bei jeder einzelnen Bestimmung prüfen, und das, was unter diese Absicht fallt, als strafbar betrachten müsse. Unsere Absichtging dahin, daß man die Worte: „Geist und Sinn" nicht in der Beziehung nehmen sollte,.als bezeichneten jene Schlußworte einen Fall vor dem andern. Ich habe nur deshalb das Wort „Geist" verbannt, weil ich glaube, daß der Geist nicht zu bannen sei. v. Großmann: Ich mußte mich durchaus für das De putations-Gutachten erklären, eben weil ich einen Hauptvorzug des Gesetzes in seiner Deutlichkeit, in seiner Volksthümlich- keit und in der Vermeidung aller fremden Ausdrücke erkenne. Würde dieser Ausdruck beibehalten, so würde jener Vorzug ge schmälert werden. Das Gesetz wird nicht bloß als Richtschnur für Richter gegeben, es ist auch zur Richtschnur für das Volk bestimmt. Wenn ich diesen Gesichtspunct festhalte, so muß ich mich gegen den Ausdruck „Geist" unbedingt erklären. Von dem, was Geist sei, hat die Mehrzahl des Volks keinen klaren Be griff, es ist dieses ein ganz unpopulärer Ausdruck, der in ein Gesetzbuch für das Volk nicht paßt. Dadurch wird aber auch dem richterlichen Ermessen ein unermeßlicher Spielraum gege ben, der mit der Gewissenhaftigkeit des Gesetzgebers mir ganz unvereinbar scheint. Allerdings muß man dem Richter in Hin sicht auf dieStrafart sowohl wie auf den Grad der Strafe Freiheit das Urtheil lassen, und ich halte es für weise, daß der Gesetzent wurf das gethan hat, aber wenn auch sogar der Begriff des Ver brechens der Subjectivität des Richters anheim gegeben werden soll, so befürchte ich die größte Gefahr; denn Jeder kann dann zum Verbrechen machen, was Andern kaum als Vergehung er scheint. Mass setzt in die Intelligenz des Richters Vertrauen! ich glaube auch, daß die Mehrzahl derselben Intelligenz besitzt; allein man kann nicht laugnen, daß es auch an solchen nicht feh len kann, welche mechanisch verfahren, und bei denen die Intel!:-
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