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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 21. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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genz auf einer nieder» Stufe steht. Wie soll da der Einzelne berathen sein, wenn ein solcher Richter etwas ganz Anders für den Geist des Gesetzes erkennt, als eigentlich der Gesetzgeber er kannt wissen will? Dazu kommt: gesetzliche Bestimmungen über haupt dürfen sich nicht auf dieidealeWelt ausschließlich beziehen, sie müssen an Merkmale geknüpft sein, welche in der Sinnenwett erkennbar sind. Das scheint hier, wo es sich um die Bestim mung des Grundbegriffs dsß ganzen Gesetzes handelt, wesentlich nöthig zu sein, und ich beklage sehr, daß die von Herrn v. Gün ther vorgeschlagenen Sätze die Genehmigung der Kammer nicht gefunden haben. Endlich istnichtzuübersehen, daß der Grundsatz, sich streng an den Buchstaben des Gesetzes zu halten, nament lich in England der herrschende ist, und die Beobachtung dieses Grundsatzes mit der bürgerlichen Freiheit steht und fallt. Wür den wir ihn verlieren, so fürchte ich, würde ein gewisser crimi- nalrichterlicher Despotismus nicht ausbleiben können, oder man würde bald genöthigt sein, wieder Rückschritte zu thun, was nicht Wünschenswerth wäre. Darum schaudere ich vor dem Gedanken an ein maßloses Watten des Geistes nach der vorgeschlagenen Bestimmung zurück. Denn es ist Nichts schrecklicher, als die Gefahr, daß dem Volke möglicherweise durch seine eigenen Ver treter könnten Fesseln geschmiedet werden. Staatsminister v. Könneritz: Nur ein Wort habe ich zu entgegnen. Es ist mir nicht erklärlich, wie der Abgeord nete früher so allgemeinen Sätzen hat seine Zustimmung geben können, wahrend er jetzt eine so beschrankende Auslegung ha ben will. Das Beispiel Englands wird nach dem, was ich früher angeführt, hoffentlich in der Kammer keine Nachah mung finden. Wenn er endlich bemerkt, er könne nicht dafür stimmen, daß man einen solchen Grundsatz verlasse, so muß ich bemerken, daß er bis jetzt in Sachsen nicht galt, und daß unsere Richter darüber bisher gar keine Anweisung hatten, was sie für strafbar erklären sollten oder nicht. v. Großmann: Nur ein Wort zur Entgegnung, Ich bin nicht unbedingt für das Englische Princip einer streng wörtlichen Auslegung, denn es ist irrationell, aber ich rede von dem Fall, wo es gilt, zwischen zwei Uebeln das kleinere zu erwählen. Wenn ich soll wählen zwischen einer Vorschrift, die dem Geiste nach ausgelegt werden soll, und zwischen der Herrschaft des gesetzlichen Buchstabens, wie dieses als herr schendes Princip in England gilt, so wähle ich das letzte, weil es sicherer ist und das argumentum n tut« hier den Vorzug verdient. Uebrigens glaube ich, daß der Ausdruck: „Geist" einer der allervagesten ist, welchen es in der Welt geben kann, und ich kann nur eine große Gefahr für die Rechte des Volks in einem so allgemeinen Ausdrucke finden. Staatsminister v. Könneritz: Ist es mir erlaubt, nur über diesen Ausdruck noch Etwas zu erwähnen, so kann das Ministerium nicht hehl haben, daß es das Wort: „Geist" nicht gebraucht haben und sich vielmehr mit dem Worte: „Sinn" vollkommen begnügt haben würde, wäre nicht in den Motiven zu dem Würtembergischen Gesetzentwurf gera dezu ausgesprochen, es solle hierdurch die Gesetzes-Analogie ausgeschlossen sein. Wenn die Kammer erklärte: sie wolle die Gesetzes-Analogie nicht ausschließen, so würde ich mich ein verstanden erklären. Referent Prinz Johann: Ich weiß nicht, ob die übri gen geehrten Mitglieder der Deputation meiner Ansicht sind, aber das Wort: „Sinn" haben wir immer so, wie vorher bemerkt worden, erklärt. Dagegen wollten wir die Analogie andrer Falle ausgeschlossen wissen. Ich meinerseits kann diese Erklärung abgeben, ob die andern Mitglieder dies ge meintsind, weiß ich nicht. Domherr V. Günther: Wenn einmal nur die Wahl gegeben ist, ob wir in dieser Paragraphe sagen sollen: „nach >em unverkennbaren Geist und Sinn" oder: „den Worten oder Sinn nach" so würde ich mich dahin erklären müssen, lieber zu agen: „nach dem unverkennbaren Geist und Sinn" und also >ie Worte des Artikels beibehalten. Das, was mein verehrter Freund vorhin über das Bedenken sprach, was darin liegt, den Richter auf den Geist des Gesetzes zu verweisen, dem muß ich freilich beistimmen, und ich habe die Wahrheit des von ihm Gesagten schon dadurch anerkannt, daß ich einen Vorschlag machte, wodurch ich dem Geist einen Körper zu verschaffen suchte. Gewissermaßen zum Tröste und zur Beruhigung über das AbwerfenmeinerVorschlage hat es mir gereicht, daß sämmt- liche Falle, die der Herr Staatsminister hervorgehoben und als zweifelhaft bezeichnet hat, nach dem von mir aufgestellten Grund sätze ganz unzweifelhaft entschieden werden können. Wenn nun aber einmal eine hohe Kammer der Meinung gewesen ist, daß jene Grundsätze, die den Geist des Gesetzes ausmachen, nicht in Worten ausgesprochen werden sollen , dann bleibt uns Nichts übrig, als wenigstens die Hindeutung aus jene Grundsätze bei zubehalten. Soll es heißen: „dem Worte oder Sinn nach," so werden die Richter in hundert, nein tausend Fallen nicht wis sen, was sie thun sollen. Der Intelligente wird am meisten in Verlegenheit sein, denn der minder Intelligente fühlt die Schwie rigkeiten nicht. Es wird sehr ost der Fall eintreten, daß Dinge, die nach aller Menschen Rechtsgesühle nothwendig bestraft wer den sollten, nicht bestraft werden können. Sie erinnern sich, in den Zeitungen gelesen zu haben, daß Jemand in Paris auf den Einfall kam, eine vornehme Dame in folgender Weise zu necken. Sie hatte viele Personen zu einer großen Soiree gela den. Ein Mensch verschaffte sich das Verzeichniß der Eingela denen und schrieb nun an alle diese Personen unter dem Namen der Dame, daß sie plötzlich krank geworden wäre und sich die Ehre des Besuchs ihrer Freunde für heute verbitten müsse. Es kam daher Niemand. Die schön dekorirten Sale blieben leer, das Essen unangerührt, und am andern Morgen erhielt sie gegen 500 Briefe mit der Frage nach ihrem Befinden. Ich würde kei nen Augenblick in Zweifel sein, daß diese Art von Scherz, zumal gegen einen Unbekannten, strafbar sei. Ich würde den Urheber freilich nicht zum Arbeitshaus verdammen, würde ihm aber eine mäßige Geldstrafe auflegen oder ein paar Wochen Gefängniß, wenn er diese Geldbuße nicht bezahlen könnte. Kurz darauf wurde dies Ungebührniß wiederholt und zwar auf umgekehrte Weise. Es wurden im Namen eines alten vornehmen podagri- schen Herrn Karten herumgesendet, womit er zu einer Gesell- 2
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